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Durchführungsverordnung (EU) 2025/221 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Neporex 2SG" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/221 vom 07.02.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 13. Dezember 2017 reichte Elanco Animal Health Inc. bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Unionszulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "Neporex 2SG" der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Deutschlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-NA035887-38 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Neporex 2SG" enthält den Wirkstoff Cyromazin, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist.
(3) Am 25. September 2023 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 20. März 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Neporex 2SG" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Neporex 2SG" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass es bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 5. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das Biozidprodukt "Neporex 2SG" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Elanco Animal Health Inc. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032480-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Neporex 2SG" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 27. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2035.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2025
2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 29. Februar 2024 zur Unionszulassung für "Neporex 2SG" (ECHA/BPC/418/2024), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
| Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts | Anhang |
Neporex 2SG
Produktart(en)
PT18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Zulassungsnummer: EU-0032480-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0032480-0000
Kapitel 1
Administrative Informationen
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
| Handelsname(n) | Neporex 2SG MS Madendood Plus Larvokill LarvEx Raxon Rae |
1.2. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | Elanco Animal Health Inc. |
| Anschrift | Mattenstrasse 24A 4058 Basel CH | |
| Zulassungsnummer | EU-0032480-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0032480-0000 | |
| Datum der Zulassung | 27. Februar 2025 | |
| Ablauf der Zulassung | 31. Januar 2035 | |
1.3. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | Schirm GmbH | ||
| Anschrift des Herstellers | Dieselstrasse 8 85107 Baar-Ebenhausen Deutschland | ||
| Standort der Produktionsstätten |
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| Name des Herstellers | Ipanema Industria de Produtos Veterinários Ltda | ||
| Anschrift des Herstellers | Rodovia Raposo Tavares KM 113 - Araçoiaba da Serra - SP Brasilien | ||
| Standort der Produktionsstätten |
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| Name des Herstellers | Chemical Process Technologies (Pty) Ltd. | ||
| Anschrift des Herstellers | Unit 21, Second Floor, 1 Melrose Boulevard - Melrose Arch Südafrika | ||
| Standort der Produktionsstätten |
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1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine (Cyromazine) | ||
| Name des Herstellers | Elanco (Shanghai) Animal Health Co., Ltd. | ||
| Anschrift des Herstellers | 1 Changzhong Road, Wusi Farm, Fengxian County 201423 Shanghai China | ||
| Standort der Produktionsstätten |
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| Wirkstoff | N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine (Cyromazine) | ||
| Name des Herstellers | Shandong Guobang Pharmaceutical Co., LTD | ||
| Anschrift des Herstellers | F12th, Trendyway Building, No.3688, Jiangnan Road, Binjiang District - Hangzhou, Zhejiang Province China | ||
| Standort der Produktionsstätten |
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Kapitel 2
Produktzusammensetzung und -Formulierung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine (Cyromazine) | Wirkstoff | 66215-27-8 | 266-257-8 | 2 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung
SG Wasserlösliches Granulat
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise
| Gefahrenhinweise | H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| Sicherheitshinweise | P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P501: Inhalt gemäß nationaler Vorschrift zuführen. P501: Behälter gemäß nationaler Vorschrift zuführen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en)
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Gießverfahren (mit einer Gießkanne)
| Produktart | PT18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | Nicht relevant |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: Musca domestica Trivialname: - Stubenfliege Entwicklungsstadium: Larven |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung In Tierställen. |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Gießen
Detaillierte Beschreibung: |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 25 g Biozidprodukt/m2 ausbringen = 0,5 g Wirkstoff/m2; dies entspricht 1 Liter Anwendungslösung pro m2 2,5 % (w/w); Zur Herstellung der Anwendungslösung 25 g Biozidprodukt in 1 Liter Wasser auflösen, um 1 m2 zu behandeln
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Das Produkt steht unabhängig vom Behältnis in direktem Kontakt mit Polyethylen (PE).
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4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung.
Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung 1
5.1. Gebrauchsanweisung
Allgemein
Nicht für die Verwendung in Mastkälberhaltungen zugelassen.
Das Granulat ist in Wasser zu lösen (25 g Biozidprodukt in 1 Liter Wasser zur Behandlung von 1 m2). Es darf nur mit der Gießkanne ausgebracht werden.
Eine Verringerung der Fliegenpopulation kann ab 2 Wochen nach der Anwendung des Produkts beobachtet werden.
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zum Resistenzmanagement sind zu befolgen:
Vor Gebrauch immer das Etikett oder den Beipackzettel lesen und alle enthaltenen Anweisungen befolgen.
Rinderbetriebe und Betriebe für kleine Wiederkäuer (z.B. Schafe und Ziegen)
Tiefstreu: Führen Sie die Behandlung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach Beginn eines Aufzuchtzyklus oder innerhalb der ersten 3 Tage nach dem Entmisten und dem Beginn des Aufbaus von neuem Stalldung als Brutmaterial durch. Behandeln Sie Wände, Kanten und Überlaufbereiche rund um Fütterungsanlagen, Tränken und dort, wo sich Dung ansammelt. Fliegenbrutstätten befinden sich meist dort, wo der Mist nicht verdichtet ist, insbesondere entlang von Wänden oder Zäunen, da sich in festgetretener Einstreu nur wenige Fliegenlarven entwickeln.
Spaltenboden: Behandeln Sie die gesamte Bodenfläche innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Entmisten der Mistgrube, aber erst, wenn sich der neue Mist wieder anhäuft.
Bei Kleinwiederkäuern (z.B. Schafen und Ziegen), die auf weicher Einstreu gehalten werden: Die Larven können sich auf der gesamten Oberfläche der Box/des Stalls befinden; daher muss das Produkt auf der gesamten Oberfläche ausgebracht werden. Gegebenenfalls in Ecken oder um Tränken und Futtertröge herum ausbringen.
Schweinebetriebe
Rein-Raus-Verfahren: Führen Sie die Behandlung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Entmisten der Mistgrube durch, aber erst, wenn der neue Mist sich zu sammeln beginnt.
Spaltenböden: Behandeln Sie die gesamte Bodenfläche innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Ausmisten, aber erst, nachdem sich neuer Mist sich zu sammeln beginnt.
Tiefstreu: Führen Sie die Behandlung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Entmisten durch, jedoch erst, wenn sich der Mist zu sammeln beginnt. Behandeln Sie entlang von Wänden, Kanten und in Überlaufbereichen rund um Fütterungsanlagen, Tränken und dort, wo sich Dung ansammelt. Fliegenbrutstätten befinden sich meist dort, wo der Mist nicht verdichtet ist, insbesondere entlang von Wänden oder Zäunen, da sich in festgetretener Einstreu nur wenige Fliegenlarven entwickeln.
Hühnerhaltungsbetriebe (Legehennen, Masthähnchen, Zuchttiere)
Tiefe Kotgruben, Spalten-/Gitterboden, Bodeneinstreubetriebe: Die Behandlung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tagen) nach dem Entmisten auf die gesamte Mistfläche durchführen, aber erst, wenn sich der Dung zu sammeln beginnt.
Einstreuverfahren: Auf die feuchten Stellen ausbringen, an denen sich die Larven entwickeln, z.B. um Tränken und Futterautomaten herum oder an Stellen, an denen Wasser austritt (im Falle von Dampfkondensation, Leckagen aus Wasserleitungen usw.).
Betriebe mit Kotbändern: Der Mist sollte in ausreichenden Abständen aus dem Betrieb entfernt werden, um die Entwicklung von Larven zu vermeiden. Es kann zum Verschütten von Mist auf dem Boden oder zur Ansammlung von Mist in Ecken kommen, was die Entwicklung von Larven begünstigt. Führen Sie die Behandlung durch, indem Sie die Anwendungslösung auf diese Stellen gießen.
Sonstige Geflügelhaltungen (Puten, Enten, Gänse)
Einstreuverfahren: Die Anwendungslösung auf die feuchten Stellen ausbringen, an denen sich die Larven entwickeln, z.B. in der Nähe von Tränken und Futterautomaten oder an Stellen, an denen Wasser austritt (im Falle von Dampfkondensation, Leckagen aus Wasserleitungen usw.).
Spaltenbereiche: Die Anwendungslösung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Entmisten auf die gesamte Mistfläche ausbringen, aber erst, wenn sich der Mist zu sammeln beginnt. Erneut ausbringen, wenn der Mistspiegel um 10 cm ansteigt.
Kaninchenhaltungen
Tiefe Kotgruben, Bodeneinstreubetriebe: Die Anwendungslösung innerhalb der ersten Tage (bis zu 3 Tage) nach dem Entmisten auf die gesamte Mistfläche ausbringen, jedoch erst, wenn sich der erste Mist zu sammeln beginnt. Erneut ausbringen, wenn der Mistspiegel um 10 cm ansteigt.
Betriebe mit mechanischen Entmistungsanlagen: Der Mist sollte in ausreichenden Abständen aus dem Betrieb entfernt werden, um die Entwicklung von Larven zu vermeiden. Es kann vorkommen, dass Mist auf dem Boden verschüttet wird oder sich in Ecken ansammelt und die Entwicklung von Larven begünstigt. Führen Sie die Behandlung durch Gießen der Anwendungslösung auf diese Stellen durch.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Kapitel 6
Sonstige Angaben
Hinweis zu den "Anwenderkategorie(n)": Berufsmäßige Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bedeutet geschulte berufsmäßige Verwender, falls dies nach nationaler Gesetzgebung erforderlich ist.
Vollständige Titel der genannten EN-Normen und Rechtsvorschriften gemäß Abschnitt 5.2:
EN 374 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen
EN 13832 - Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien
EN 13034 - Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6])
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11).
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