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Delegierter Beschluss (EU) 2025/318 der Kommission vom 27. November 2024 über die einseitige Einbeziehung von Sektoren in das Emissionshandelssystem der Union für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren durch Schweden gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/318 vom 14.02.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30j Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates können Mitgliedstaaten ab 2027 den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems in der Union (im Folgenden "EU-EHS") für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf Sektoren ausweiten, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigen.

(3) Am 19. Juli 2024 übermittelte Schweden einen Antrag auf Ausweitung des Anwendungsbereichs des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf eine Liste von Sektoren, die noch nicht unter Anhang III oder Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(4) Die schwedischen Behörden haben erklärt, dass die Einbeziehung weiterer Sektoren eine einheitlichere CO2-Bepreisung und eine kosteneffizientere Klimawende herbeiführen und somit die Umweltintegrität des EHS 2 weiter stärken werde. Darüber hinaus soll diese einseitige Ausweitung den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständige nationale Behörde vereinfachen.

(5) Nach Auffassung der Kommission brächte eine Ausweitung des EU-EHS über die Liste der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten hinaus, wie von Schweden beantragt, in der Tat Vorteile für die Umwelt mit sich und würde die Verwaltungsverfahren für Brennstoffanbieter, die in Schweden als regulierte Unternehmen tätig sind, vereinfachen.

(6) Auf der Grundlage der 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überprüften Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 beläuft sich die durchschnittliche Gesamtmenge der Emissionen aus den von Schweden im Rahmen dieses Antrags auf einseitige Ausweitung mitgeteilten Sektoren auf 1.680 358 t CO2. Diese Menge wird als Grundlage für die Berechnung der künftigen Menge der ab 2027 zu vergebenden zusätzlichen Zertifikate herangezogen.

(7) Die Kommission hat die von Schweden vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese verlässlich sind und den Anforderungen des Artikels 30j der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen.

(8) Das in Schweden geltende Verbrauchsteuersystem und insbesondere die dortige Verteilungsinfrastruktur erlauben es beaufsichtigten Unternehmen nicht, wirksam zwischen der Endverwendung von Brennstoffen in Sektoren, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, einerseits und in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, andererseits zu unterscheiden. Um die kosteneffiziente Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Anteilsfaktor in den jährlichen Emissionsberichten und den Überwachungsplänen zu verringern, sollten beaufsichtigte Unternehmen nicht verpflichtet sein, zwischen der Berichterstattung in Bezug auf Emissionen in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, und in Bezug auf Emissionen in Sektoren, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, zu unterscheiden.

(9) Um den regelmäßigen jährlichen Zyklus für die Überwachung von Emissionen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren einzuhalten, ist es angezeigt, dass beaufsichtigte Unternehmen geprüfte Emissionen für den erweiterten Anwendungsbereich gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 2025 melden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich der Genehmigung der einseitigen Ausweitung

Die Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeit in Schweden auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren wird unter den in Artikel 3 genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2 Genehmigung der Vergabe zusätzlicher Zertifikate

Im Jahr 2027 werden gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge der Gesamtemissionen von 1.680 358 t CO2 vergeben, die von Schweden für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldet wurde.

Artikel 3 Überwachungs- und Berichterstattungspflichten

Schweden stellt sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht und der zuständigen Behörde meldet, die den Brennstoffmengen entsprechen, die ab dem 1. Januar 2025 in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. November 2024

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/2024-03-01.

2) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/2023-05-16).

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Liste der weiteren Sektoren, die in Schweden gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen Anhang


IPCC-Code Sektor Beinhaltet
1 A 3 c Schienenverkehr Emissionen aus dem Schienenverkehr (sowohl Güter- als auch Personenverkehr)
1 A 3 d (Teildaten) Schiffsverkehr Emissionen aus Kraftstoffen, die von Freizeitbooten verwendet werden - ohne gewerblichen Schiffsverkehr
1 A 3 e ii Verkehr außerhalb des Straßennetzes Verbrennungsemissionen von Fahrzeugen außerhalb des Straßennetzes auf dem Gelände von Flughäfen und in Häfen sowie Tätigkeiten abseits befestigter Straßen, die nicht anderweitig gemeldet werden
1 A 4 c Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft bzw. der einheimischen Binnen-, Küsten- und Tiefseefischerei. Dies beinhaltet Emissionen von Zugmaschinen, aus der Verbrennung von Brennstoffen in Pumpen, aus der Getreidetrocknung, Gewächshäusern von Gärtnereien sowie weiteren landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen bzw. fischereilichen Tätigkeiten (Tätigkeiten, die in den ISIC-Kategorien 05, 11, 12, 1302 enthalten sind), mit Ausnahme des Straßentransports von Agrargütern.


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