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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/323 der Kommission vom 11. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1015)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/323 vom 12.02.2025)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2025/186
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Deutschland als Reaktion auf den Ausbruch im Bundesland Brandenburg nahe der Grenze dieses Bundeslandes zum Bundesland Berlin, der am 10. Januar 2025 bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 die Schutz- und Überwachungszonen, die Deutschland nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bundesland Brandenburg einrichten muss, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186 wurden die in den Sperrzonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen und der Zeitplan für ihre Umsetzung überprüft. Infolgedessen muss die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen verlängert werden. Daher sollten die räumliche Abgrenzung und die Geltungsdauer der für Deutschland als Schutz- und Überwachungszonen gelisteten Gebiete in Anhang I dieses Durchführungsbeschlusses festgelegt werden, um die Ausbreitung der Seuche in Deutschland und auf die übrige Union sowie auf Drittländer zu verhindern. Um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie in Drittländer zu vermeiden, ist es auch erforderlich, Klarheit über die genaue Abgrenzung dieser Gebiete sowie über die dort anzuwendenden Maßnahmen zu schaffen, indem diese Einzelheiten in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden.
(6) Da die zuständige Behörde Deutschlands noch dabei ist, die epidemiologische Untersuchung durchzuführen und deren Abschluss noch aussteht, und um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen in der Union sowie in Drittländer zu vermeiden, sollten nach dem Auslaufen der Sofortmaßnahmen in der Überwachungszone weitere Maßnahmen angewandt werden, und zwar diejenigen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten (im Folgenden "weitere Maßnahmen"). Die weiteren Maßnahmen sollten in einem Gebiet angewandt werden, das sowohl räumlich als auch zeitlich in Bezug auf die zuvor vorgesehenen Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurde.
(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Maßnahmen, die in den Sperrzonen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, gelten, rasch auf Unionsebene überprüft werden und es müssen weitere Maßnahmen vorgesehen werden, die in den Bundesländern Berlin und Brandenburg in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat anzuwenden sind.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Deutschland stellt sicher, dass
Deutschland wendet in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiet und bis zu den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 11. Februar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 der Kommission vom 24. Januar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/87 (ABl. L, 2025/186, 28.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/186/oj).
| Anhang I |
Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Sperrzonen
| ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Deutschland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis | |||
| DE-FMD-2025-00001 | Schutzzone betreffend den Ausbruchsherd DE-FMD-2025-00001: Brandenburg: Landkreis Märkisch- oderland:
Landkreis Barnim:
Berlin:
| 11.2.2025 | |||
| Überwachungszone betreffend den Ausbruchsherd DE-FMD-2025-00001: Brandenburg: Landkreis Märkisch-Oderland:
Landkreis Oder-Spree:
Berlin:
| 11.2.2025 | ||||
| Überwachungszone betreffend den Ausbruchsherd DE-FMD-2025-00001: Brandenburg:
| 12.2.2025- 24.2.2025 |
| Anhang II |
| Beschreibung des Gebiets gemäß Artikel 2 | Gültig bis |
| Brandenburg: Diejenigen Teile des Bundeslands Brandenburg, die innerhalb eines Umkreises von sechs Kilometern um folgende ETRS89-Koordinaten liegen: Breitengrad 52.563232, Längengrad 13.634274. Landkreis Märkisch-Oderland:
Landkreis Barnim:
Berlin:
Bezirk Marzahn-Hellersdorf:
| 25.2.2025- 11.4.2025 |
| ENDE | |