Durchführungsverordnung (EU) 2025/355 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 bezüglich der Festlegung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/355 vom 24.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission 2 wurden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden und amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union unterliegen, festgelegt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 enthält die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterliegen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gelten die in Absatz 3 genannten verringerten Häufigkeitsraten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Maßnahmen vorgesehen sind; für sie gilt daher bei der Ankunft in der Union eine Häufigkeitsrate von 100 % für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
(3) Diese Rechtsakte enthalten häufig unter anderem Maßnahmen, die keine besonderen Anforderungen an die Einfuhr von Pflanzen vorsehen, sondern lediglich Anforderungen bezüglich im Gebiet der Union befindlicher Pflanzen festlegen, wie zum Beispiel Erhebungen über Wirtspflanzen spezifischer Schädlinge. Wie die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gezeigt hat, ist es nicht zweckmäßig, bei der Einfuhr dieser Pflanzen in die Union systematisch eine Häufigkeitsrate von 100 % anzuwenden, wenn ihre Verbringung in das Gebiet der Union gemäß diesen Rechtsakten keinerlei spezifischen Anforderungen unterliegt.
(4) Daher ist es im Interesse der Rechtsklarheit angezeigt, Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 dahingehend zu ändern, dass die verringerten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gelten, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 spezifische Maßnahmen in Bezug auf ihre Verbringung in die Union vorgesehen sind.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 werden die in deren Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten im Hinblick auf die Kriterien gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, im Hinblick auf die Kriterien gemäß Anhang II und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung angegebenen Informationen geändert. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung werden die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen, und entsprechend geändert.
(6) Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen eingesetzt, die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 die Lage der Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union unterliegen, untersucht hat. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 genannten Kriterien hat die Arbeitsgruppe die Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen angegeben, die sie für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus bestimmten Ursprungsdrittländern für angemessen hielt.
(7) Es wurde eine auf dem Risiko und auf Statistiken basierende Methode angewandt, bei der eine Reihe von Variablen berücksichtigt wurde, darunter der geschätzte Mobilitätsindex der Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten; die Anzahl an Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon, für die im vorhergehenden Jahr Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt worden waren; die Gesamtzahl von und genaue Angaben zu Nichteinhaltungen aufgrund des Vorhandenseins von Unionsquarantäneschädlingen im Zusammenhang mit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 eingeführten Sendungen; die Gesamtzahl von Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen gemeldet wurden, und genaue Angaben dazu sowie andere für die Bestimmung des pflanzengesundheitlichen Risikos im Zusammenhang mit dem betreffenden Handel relevante Faktoren.
(8) Insbesondere, und vor allem aufgrund der geringeren Anzahl an Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, sollten die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Dianthus und Gypsophila (Schleierkraut) aus Ecuador, Gypsophila (Schleierkraut) aus Kenia, Obst von Malus, Prunus und Pyrus aus europäischen Drittländern, Citrus (Zitrusfrüchte) aus Ägypten und Israel, Citrus (Zitrusfrüchte) und Prunus aus der Türkei, Pyrus aus China, Gemüse von Solanum lycopersicum von den Kanarischen Inseln und gebrauchte Maschinen aus allen Drittländern gesenkt werden.
(9) Außerdem sollten, um sicherzustellen, dass trotz einer geringeren Anzahl eingeführter Sendungen für Obst von Citrus (Zitrusfrüchte) mit Ursprung in Marokko und den Vereinigten Staaten, Malus aus Argentinien und Neuseeland sowie Prunus und Vaccinium aus Chile in allen Fällen eine Mindestanzahl von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt wird, die betreffenden Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht werden.
(10) Des Weiteren sollten aufgrund der Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, die Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Aster (Astern) aus Simbabwe, Rosa (Rosen) aus Sambia, Obst von Fragaria aus Ägypten, Persea americana aus Kamerun sowie Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa aus Thailand erhöht werden.
(11) In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 festgelegten Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen geändert werden sollten.
(12) Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zu ersetzen.
(13) Damit den zuständigen Behörden genügend Zeit bleibt, um sich auf die neuen Häufigkeitsraten vorzubereiten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. März 2025 gelten.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für:
b) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2389/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
| Anhang |
"Anhang I
Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 3:
| Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand oder eine Kategorie davon | Ursprungsland | Mindesthäufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen (%) |
|
Schnittblumen | ||
| Dianthus | Kolumbien | 3 |
| Dianthus | Ecuador | 10 |
| Dianthus | Kenia | 5 |
| Dianthus | Türkei | 25 |
| Gypsophila (Schleierkraut) | Ecuador | 3 |
| Gypsophila (Schleierkraut) | Kenia | 5 |
| Phoenix (Dattelpalme) | Costa Rica | 50 |
| Rosa (Rosen) | Kolumbien | 3 |
| Rosa (Rosen) | Ecuador | 1 |
| Rosa (Rosen) | Äthiopien | 25 |
| Rosa (Rosen) | Kenia | 25 |
|
Obst | ||
| Actinidia | Alle Drittländer | 10 |
| Carica papaya | Alle Drittländer | 10 |
| Fragaria | Alle Drittländer 1 | 5 |
| Persea americana | Alle Drittländer 2 | 1 |
| Rubus | Alle Drittländer | 5 |
| Vitis | Alle Drittländer | 1 |
| Malus | Europäische Drittländer 3 | 10 |
| Prunus | Europäische Drittländer 3 4 | 3 |
| Pyrus | Europäische Drittländer 3 | 10 |
| Vaccinium | Europäische Drittländer 3 | 50 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Ägypten | 50 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Israel | 25 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Mexiko | 25 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Marokko | 5 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Peru | 10 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Türkei | 5 |
| Citrus (Zitrusfrüchte) | Vereinigte Staaten | 75 |
| Malus | Argentinien | 75 |
| Malus | Chile | 5 |
| Malus | Neuseeland | 15 |
| Malus | Südafrika | 15 |
| Mangifera | Brasilien | 75 |
| Passiflora | Kolumbien | 5 |
| Passiflora | Réunion | 10 |
| Passiflora | Südafrika | 75 |
| Passiflora | Vietnam | 15 |
| Prunus | Chile | 25 |
| Prunus | Südafrika | 10 |
| Prunus | Türkei | 25 |
| Pyrus | Argentinien | 25 |
| Pyrus | Chile | 15 |
| Pyrus | China | 50 |
| Pyrus | Südafrika | 10 |
| Vaccinium | Argentinien | 50 |
| Vaccinium | Chile | 15 |
| Vaccinium | Peru | 5 |
| Gemüse | ||
| Solanum lycopersicum | Kanarische Inseln | 15 |
| Solanum lycopersicum | Marokko | 1 |
| Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L. 5 6 | Alle Drittländer 2 | 5 |
| Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa | Thailand | 35 |
| Gebrauchte Maschinen | ||
| Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden | Alle Drittländer | 5 |
| 1) Außer Ägypten.
2) Außer Kamerun. 3) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich. 4) Außer der Türkei. 5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, Anhang VII Nummer 12 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj). 6) Ausgenommen Curcuma longa und Zingiber officinale aus Peru und Curcuma longa aus Thailand." | ||
| ENDE |