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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/384 der Kommission vom 20. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1249)
(Nur der ungarische und der slowenische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/384 vom 27.02.2025)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2025/255
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn als Reaktion auf einen Ausbruch, der im Komitat Zala, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Slowenien, bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 die nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Ungarn einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie die in Slowenien einzurichtende Überwachungszone mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 hat Ungarn der Kommission zwei neue Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im Komitat Zala gemeldet, wobei einer innerhalb und einer außerhalb der eingerichteten Sperrzone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 aufgetreten ist.
(6) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nach den Angaben der zuständigen Behörde Ungarns einer der neuen Ausbrüche außerhalb der eingerichteten Überwachungszone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 aufgetreten ist, was darauf hindeutet, dass die Seuche bereits für einen bestimmten Zeitraum in dem Gebiet zirkuliert war und sich ausgebreitet hatte, bevor sie diagnostiziert wurde.
(7) Daher sollte die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn und eine Überwachungszone für Slowenien umfasst, räumlich und zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Ungarns und in der übrigen Union zu verhindern. Darüber hinaus muss in Ungarn eine weitere Sperrzone eingerichtet werden. Dementsprechend müssen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses die Liste der Sperrzonen auf Unionsebene angepasst und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen verlängert werden.
(8) Dementsprechend muss die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert werden, und die als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Ungarn und als Überwachungszone in Slowenien ausgewiesenen Gebiete sowie die Dauer der genannten Maßnahmen sollten im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden.
(9) Die Größe und die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus werden die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche berücksichtigt. Ferner wurde die gewählte Dauer der Maßnahmen mit den im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) festgelegten internationalen Standards in Einklang gebracht.
(10) Darüber hinaus müssen aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage zusätzliche Sofortmaßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Ungarns und in andere Mitgliedstaaten zu mindern und ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss sichergestellt werden, dass Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den im Hoheitsgebiet Ungarns eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenzen der weiteren Sperrzone aus anderen Gründen als der Verbringung dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet Ungarns zur sofortigen Schlachtung verboten sind und dass bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt sind.
(11) Angesichts der Seuchenlage ist es auch erforderlich, die Gebiete im Hoheitsgebiet Ungarns auszuweisen, in denen weitere Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und in denen nach dem Auslaufen der Maßnahmen, die in allen Schutz- und Überwachungszonen gelten, Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete aus anderen Gründen als direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet Ungarns zur sofortigen Schlachtung für einen bestimmten Zeitraum nicht gestattet sein sollten.
(12) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Ungarn auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Sofortmaßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 sollte ersetzt werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Ungarn und Slowenien stellen sicher, dass
(1) Wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus den im Hoheitsgebiet Ungarns eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Anhang I Teil B des vorliegenden Beschlusses gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen entsprechen.
(2) Die Genehmigung solcher Verbringungen ist auf Verbringungen dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet Ungarns zur sofortigen Schlachtung beschränkt.
(3) Die zuständige Behörde genehmigt keine Verbringungen, wenn das verwendete Transportmittel die Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht erfüllt.
Es werden nur Verbringungen genehmigt, bei denen das Transportmittel Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden, enthält.
Es werden nur Verbringungen genehmigt, bei denen das Transportmittel von der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt wird.
(4) Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.
Ungarn wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten und entsprechend den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Wird eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb dieser Gebiete gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 20. Februar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 der Kommission vom 31. Januar 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn (ABl. L, 2025/255, 5.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/255/oj).
| Anhang I |
Teil A: Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Land | Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Ungarn und Slowenien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Ungarn | Komitat Zala HU-PPR-2025-00001 HU-PPR-2025-00002 HU-PPR-2025-00003 | Schutzzone: Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002), Lat. 46.625408, Long. 16.565683 (HU-PPR-2025-00003). | 21.2.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002), Lat. 46.625408, Long. 16.565683 (HU-PPR-2025-00003) and the whole administrative territory of Kerkafalva, Kerkakutas, Kalócfa, Zalabaksa, Pórszombat, Szilvágy, Nova, Mikekarácsonyfa, Csertalakos, Ortaháza, Páka, Kányavár, Tormafölde, Tornyiszentmiklós, Szíjártóháza and Gáborjánháza settlements, excluding the areas contained in the protection zone. | 2.3.2025 | ||
| Überwachungszone: Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002), Lat. 46.625408, Long. 16.565683 (HU-PPR-2025-00003) | 22.2.2025-2.3.2025 | ||
| Komitat Vas | Schutzzone: Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002) | 21.2.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002), and the whole administrative territory of Bajánsenye, Szalafő, riszentpéter, Nagyrákos and Pankasz settlements, excluding the areas contained in the protection zone | 2.3.2025 | ||
| Überwachungszone: Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), Lat. 46.75391, Long. 16.39619 (HU-PPR-2025-00002) | 22.2.2025-2.3.2025 | ||
| Slowenien | Lokale Verwaltungseinheit (LAU) SI00009-VET Murska Sobota | Überwachungszone: In the municipality of Dobrovnik, the settlements of Dobrovnik, Strehovci and Žitkovci. In the municipality of Hodoš the settlements of Hodoš and Krplivnik. In the municipality of Kobilje, the settlement of Kobilje. In the municipality of Lendava, the settlements of Banuta, Čentiba, Dolga vas, Dolgovaške Gorice, Dolina pri Lendavi, Genterovci, Kamovci, Lendavske Gorice, Mostje, Pince and Radmožanci. In the municipality of Moravske Toplice, the settlements of Berkovci, Bogojina, Bukovnica, Čikečka vas, Filovci, Fokovci, Ivanjševci, Lončarovci, Motvarjevci, Pordašinci, Prosenjakovci, Ratkovci, Selo, Središče andVučja Gomila. In the municipality of Šalovci the settlement of Domanjševci. | 2.3.2025 |
Teil B: Weitere Sperrzone
| Land | Verwaltungsbereich | Gemäß Artikel 1 in Ungarn als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
| Ungarn | Komitat Zala | In Zala county the districts of Lenti and Letenye, excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 2.3.2025 |
| Komitat Vas | In Vas county the districts of Körmend and Szentgotthárd, excluding the areas contained in any protection or surveillance zone. | 2.3.2025 |
| Anhang II |
| Land | Verwaltungsbereich | Gemäß Artikel 3 ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Ungarn | Komitat Zala | In Zala county the districts of Lenti and Letenye | 3.3.2025 - 1.4.2025 |
| Komitat Vas | In Vas county the districts of Körmend and Szentgotthárd | 3.3.2025 - 1.4.2025 |
| ENDE | |