Beschluss (GASP) 2025/396 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
(ABl. L 2025/396 vom 24.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 23. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/266 1 angenommen.
(2) Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1908 2 als Reaktion auf die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch die Russische Föderation angenommen. Durch diesen Beschluss wurde der Titel des Beschlusses (GASP) 2022/266 geändert und der geografische Geltungsbereich der darin vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.
(4) Die Union erkennt die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch Russland nicht an, lehnt sie weiterhin ab und verurteilt sie weiterhin. Die Union setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung ihrer Politik der Nichtanerkennung ein.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage und der anhaltenden rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation, die gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts verstoßen, insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, und gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(6) Die Union ist nach wie vor entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Instrumente zu nutzen, um die Konsolidierung der illegalen Besetzung der nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (im Folgenden "nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete") durch Russland zu verhindern und die vollständige Wiederherstellung der Souveränität der Ukraine über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet zu unterstützen. Um die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Integration der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete in die Russische Föderation zu verhindern und die Umgehung der im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union durch die Russische Föderation über diese nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verhindern, ist es angezeigt, die im Beschluss (GASP) 2022/266 festgelegten restriktiven Maßnahmen auszuweiten.
(7) Insbesondere ist es angezeigt, Beschränkungen für Dienstleistungen, die die illegale Besetzung durch Russland erleichtern und Wirtschaftsteilnehmern die Integration in das russische Rechts- und Finanzsystem ermöglichen, vor allem in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verhängen.
(8) Um Umgehungen zu verhindern, ist es angezeigt, die Bereitstellung bestimmter Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung sowie damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verbieten.
(9) Ferner ist es angezeigt, die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verbieten.
(10) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss 2014/512/GASP beschränkt sind, in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu beschränken.
(11) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 4 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen zu ändern, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.
(12) Der Beschluss (GASP) 2022/266 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2022/266 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.
2. Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten
in den folgenden Bereichen:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, oder Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
"(-1a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen.
(-1b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen.
(-1c) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.
(-1d) Es ist verboten,
(-1e) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(-1f) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates * im Einklang steht.
(-1g) Die Absätze - 1a, - 1b und - 1c gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(-1h) Abweichend von Absatz - 1c können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(-1i) Abweichend von den Absätzen 1 bis - 1d können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
(-1j) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen - 1h oder - 1i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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*) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj)."
c) Im einleitenden Teil von Absatz 1a wird der Wortlaut "Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für" durch den Wortlaut "Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis - 1d gelten nicht für" ersetzt.
d) In Absatz 1b wird der Wortlaut "In Fällen, die nicht unter Absatz 1a fallen," durch den Wortlaut "In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 bis - 1d fallen," ersetzt.
e) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
5. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder"
6. Artikel 9 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 9a
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
Artikel 9b
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Artikel 9c
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss."
8. Ein Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.
2) Beschluss (GASP) 2022/1908 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 259 I, 6.10.2022, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1908/oj).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).
4) Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011, Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi und andere, C-72/11, ECLI:EU:C:2011:874, Randnummer 67.
| Anhang |
Der folgende Anhang wird dem Beschluss (GASP) 2022/266 angefügt:
"Anhang
Liste der Länder gemäß Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
NORWEGEN
SCHWEIZ
LIECHTENSTEIN
ISLAND"
| ENDE |