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Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/414 vom 31.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Informationen zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.

(2) Die in der Mitteilung des interessierten Erwerbers enthaltenen Informationen müssen vom Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung bis zum Abschluss der Beurteilung durch die zuständige Behörde wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Aus diesem Grund sollte der interessierte Erwerber die zuständige Behörde über jede Änderung der in der Mitteilung gemachten Angaben unterrichten.

(3) Die Mitteilung sollte Daten über den interessierten Erwerber, einschließlich der Mitglieder seines Leitungsorgans, der indirekten Anteilseigner und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie über die Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens enthalten, sofern der interessierte Erwerber beabsichtigt, welche zu bestellen. Bei diesen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten der zuständigen Behörde nur die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die notwendig und ausreichend sind, um dieser eine gründliche Beurteilung der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien zu ermöglichen. Bei der Beurteilung der Meldung der geplanten Übernahme und der Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten haben die zuständigen Behörden die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 diese personenbezogenen Daten nicht länger aufbewahren, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so sind für die aufsichtsrechtliche Beurteilung auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sowie über den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, in den letzten zehn Jahren erforderlich. Daher hat der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden diese Informationen vorzulegen.

(5) Falls es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität des Begründers und der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um den Leumund und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.

(6) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW), der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassen ist, sollte der jeweilige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bzw. der AIF im Falle eines intern verwalteten AIF oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft bzw. die OGAW-Investmentgesellschaft im Falle eines selbstverwalteten OGAW der zuständigen Behörde des Zielunternehmens die Identität der Personen, die für die Anlageentscheidungen des Fonds verantwortlich sind, sowie die für die Beurteilung ihres Leumunds erforderlichen Informationen mitteilen.

(7) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen staatlichen Investitionsfonds, sollte dieser interessierte Erwerber der zuständigen Behörde umfassende Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Leumunds relevant sind, einschließlich Informationen über die Identität und den Leumund der Personen, die hochrangige Positionen in dem Ministerium, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung innehaben, das/die Anlageentscheidungen für den Fonds trifft.

(8) Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, müssen Informationen sowohl in Bezug auf den interessierten Erwerber als auch in Bezug auf etwaige Unternehmen, die offiziell in den vergangenen zehn Jahren von ihm geleitet oder kontrolliert wurden, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen verfügt.

(9) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, müssen Informationen über jedes Unternehmen, das unter der Kontrolle des interessierten Erwerbers steht, und über jeden Anteilseigner, der eine qualifizierte Beteiligung an dem interessierten Erwerber hält, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen verfügt.

(10) Die für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen sollten Informationen über das Nichtvorliegen von abgeschlossenen oder anhängigen Verurteilungen und Strafverfahren sowie Angaben zu Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Ermittlungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie etwa die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.

(11) Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der von anderen staatlichen Stellen durchgeführten Ermittlungen von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde bei ihrer eigenen Beurteilung des interessierten Erwerbers gebührend berücksichtigt werden, sollte der interessierte Erwerber Informationen darüber vorlegen, ob eine Beurteilung als Erwerber oder als eine Person, die die Geschäftstätigkeit eines relevanten Unternehmens leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder sonstigen Behörde durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, sollte das Ergebnis dieser Prüfung vom interessierten Erwerber vorgelegt werden.

(12) Um das Auffinden früherer Beurteilungen in den Datenbanken der Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte der interessierte Erwerber mit den Informationen in der Mitteilung an die zuständige Behörde eine Unternehmenskennung übermitteln. Zu diesem Zweck sollten jene Kennungen verwendet werden können, die zur Identifizierung von Rechtsträgern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden können, da diese Kennungen Merkmale aufweisen, die für Aufsichtszwecke geeignet sind.

(13) In Bezug auf die geplante Übernahme indirekter qualifizierter Beteiligungen an dem Zielunternehmen ist es erforderlich, verhältnismäßige Anforderungen an den Inhalt des Auskunftsersuchens zu formulieren. Zu diesem Zweck sollte zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall bezieht sich auf eine Situation, in der die natürliche oder juristische Person, die indirekt eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, beabsichtigt, die Kontrolle über einen bestehenden Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen zu erwerben, oder in der diese Person die Kontrolle bei dem interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen hält. Der zweite Fall bezieht sich auf eine Situation, in der das Bestehen einer qualifizierten Beteiligung durch Multiplikation der am Zielunternehmen gehaltenen qualifizierten Beteiligung mit den Prozentsätzen der indirekt entlang der Beteiligungskette gehaltenen qualifizierten Beteiligungen bestimmt wird. Im zweiten Fall sollte der interessierte Erwerber angesichts des geringeren Einflusses, den ein solcher indirekter Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf das Zielunternehmen ausüben kann, weniger Informationen vorlegen müssen.

(14) Interessierte Erwerber könnten die Bestellung eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens in Betracht ziehen. Damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde neue Mitglieder des Leitungsorgans dieses Zielunternehmens beurteilen kann, sollte der interessierte Erwerber die gleichen Informationen vorlegen, die zum Zeitpunkt der Zulassung von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verlangt werden.

(15) Zur Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Finanzinformationen zu diesem interessierten Erwerber, einschließlich einer Beschreibung der laufenden Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers, vorgelegt werden.

(16) Es ist wichtig, dass die für das Zielunternehmen zuständige Behörde prüft, ob das Bestehen eines potenziellen Interessenkonflikts die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers und die solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens beeinträchtigen könnte. Daher sollten interessierte Erwerber Informationen über die finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers zu Anteilseignern oder Geschäftsführern oder Mitgliedern des Leitungsorgans des Zielunternehmens oder zu Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigt sind, oder zu dem Zielunternehmen selbst oder seiner Gruppe vorlegen.

(17) Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, müssen zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Diese zusätzlichen Informationen sollten es der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ermöglichen, die Beurteilung der geplanten Übernahme abschließend vorzunehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die rechtlichen Strukturen und die Gruppenstrukturen komplex sein können und möglicherweise eine eingehende Prüfung in Bezug auf den Leumund, ein möglicherweise mit anderen Parteien abgestimmtes Handeln und die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde, die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen fortzusetzen, erfordern.

(18) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen oder ist er Teil einer Gruppe, deren unmittelbares oder oberstes Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist, sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob das Rechtssystem des Drittlandes kein Hindernis für die Fähigkeit des Zielunternehmens darstellt, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, und damit sie in der Lage ist, sich vom Leumund des interessierten Erwerbers in diesem Drittland zu überzeugen.

(19) Der interessierte Erwerber sollte spezifische Informationen vorlegen, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob die geplante Übernahme die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Zielunternehmens beeinträchtigen wird. Bei juristischen Personen sollte die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Auswirkung der geplanten Übernahme auf die konsolidierte Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe, der es nach der Übernahme angehören würde, beurteilen.

(20) Um die Beurteilung der geplanten Übernahme zu ermöglichen, sollte der interessierte Erwerber Informationen zur Identifizierung des Zielunternehmens, Einzelheiten zur Absicht und strategischen Investition des interessierten Erwerbers sowie Informationen zu den vom interessierten Erwerber gehaltenen oder angestrebten Anteilen angeben. Diese Informationen sollten Angaben zu allen Maßnahmen enthalten, die der interessierte Erwerber gemeinsam mit anderen Parteien zum Zwecke der geplanten Übernahme ergriffen hat, sowie Angaben zum Preis der geplanten Übernahme.

(21) Darüber hinaus sollte der interessierte Erwerber Informationen über die Finanzierung der geplanten Übernahme vorlegen, einschließlich Informationen über alle Finanzierungsmittel und -quellen. Der interessierte Erwerber sollte auch in der Lage sein, Nachweise über die Herkunft und Rechtmäßigkeit der Herkunft aller derartigen Geldbeträge und Vermögenswerte, einschließlich Kryptowerten oder anderen digitalen Vermögenswerten, vorzulegen, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde deren Sicherheit, Hinlänglichkeit und rechtmäßige Herkunft beurteilen kann, einschließlich der Frage, ob ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(22) Um eine umfassende Beurteilung der geplanten Übernahme zu gewährleisten, sollten interessierte Erwerber, die beabsichtigen, eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 20 % und bis zu 50 % an dem Zielunternehmen zu erwerben, der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über ihre Strategie übermitteln. Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % am Zielunternehmen anstreben, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen erheblichen Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung geplanter Übernahmen gewährleistet ist.

(23) Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens eine Änderung geplant, so sollte der interessierte Erwerber in der Regel einen vollständigen Geschäftsplan vorlegen. Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens keine Änderung geplant, sollten jedoch bestimmte Informationen über die künftige Strategie des Unternehmens und die Absichten des interessierten Erwerbers hinsichtlich des Zielunternehmens ausreichen, um zu beurteilen, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch die geplante Übernahme möglicherweise beeinträchtigt wird.

(24) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der interessierte Erwerber in bestimmten Fällen weniger Informationen vorlegen müssen. Insbesondere sollte der interessierte Erwerber, wenn er von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den vorangegangenen zwei Jahren bereits im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft wurde, nur die Informationen vorlegen müssen, die sich seit der vorherigen Beurteilung geändert haben. Ebenso sollte der interessierte Erwerber, wenn es sich bei ihm um ein zugelassenes Unternehmen handelt, das der Aufsicht derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde unterliegt, von der Vorlage bestimmter Informationen befreit werden, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden. In beiden Fällen hat der interessierte Erwerber nur spezifische Informationen über die geplante Übernahme zusammen mit einer unterzeichneten Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die übrigen Informationen, die nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde befinden, wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.

(25) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und hat am 21. Juni 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(26) Diese Verordnung stützt sich auf einen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(27) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Informationen zum interessierten Erwerber

(1) Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Identifizierungsdaten vor:

  1. alle folgenden personenbezogenen Angaben:
    1. Name und, falls abweichend, Geburtsname;
    2. Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
    4. nationale Identifikationsnummern der jeweiligen Personen, sofern vorhanden;
    5. derzeitiger Wohnort, Anschrift und Kontaktdaten sowie sonstiger Wohnort in den letzten zehn Jahren;
    6. Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments;
    7. gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten des für die Erstellung der Mitteilung herangezogenen Fachberaters;
  2. einen ausführlichen Lebenslauf, aus dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, etwaige Managementerfahrungen, berufliche Tätigkeiten oder andere relevante Funktionen, die derzeit ausgeübt werden, sowie jegliche frühere Berufserfahrung in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, Distributed-Ledger-Technologie (DLT), Informationstechnologie, Cybersicherheit und digitale Innovation hervorgehen.

(2) Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

  1. den Namen der juristischen Person;
  2. gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten des für die Erstellung der Mitteilung herangezogenen Fachberaters;
  3. wenn die juristische Person in einem nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingetragen ist, den Namen des Registers, in dem die juristische Person eingetragen ist, die Registrierungsnummer oder ein gleichwertiges Identifizierungsmittel in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde;
  4. eine Kennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
  5. die Anschrift des Sitzes der juristischen Person und, sofern abweichend, ihrer Hauptverwaltung sowie Hauptniederlassung;
  6. Kontaktdaten der Person innerhalb des interessierten Erwerbers, die in Bezug auf die Mitteilung kontaktiert werden soll;
  7. Unternehmensunterlagen oder -vereinbarungen betreffend die juristische Person und eine zusammenfassende Erläuterung der wesentlichen Merkmale der Rechtsform der juristischen Person sowie eine aktuelle Übersicht über deren Geschäftstätigkeit;
  8. Angaben dazu, ob die juristische Person jemals von einer zuständigen Behörde im Finanzdienstleistungssektor oder einem anderen staatlichen Organ reguliert wurde oder wird, sowie den Namen dieser zuständigen Behörde oder dieses anderen staatlichen Organs;
  9. wenn es sich bei der juristischen Person um einen Verpflichteten im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 handelt, die geltenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  10. eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, und in Bezug auf jede dieser Personen den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
  11. die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/849 sind, und in Bezug auf jede dieser Personen den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten und gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Verordnung genannten Informationen.

Bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, müssen die unter den Buchstaben a und e genannten Informationen mit den Angaben übereinstimmen, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinterlegt sind.

(3) Ist der interessierte Erwerber ein Trust, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

  1. die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne des Treuhandvertrags verwalten, und in Bezug auf jede dieser Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
  2. die Identität jeder Person, die Begründer, Begünstigter oder (gegebenenfalls) Protektor des Treuhandvermögens ist, einschließlich Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, Kopie des amtlichen Ausweisdokuments und gegebenenfalls ihrer jeweiligen Anteile an der Verteilung der durch das Treuhandvermögen erzielten Erträge;
  3. eine Kopie aller Dokumente zur Einrichtung und Verwaltung des Trusts;
  4. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale des Trusts und seiner Funktionsweise sowie einen aktuellen Überblick über seine Geschäftstätigkeit sowie Art und Wert des Treuhandvermögens;
  5. eine Beschreibung der Anlagepolitik des Trusts und möglicher Anlagebeschränkungen, einschließlich Informationen über die Einflussfaktoren für Anlageentscheidungen und die Ausstiegsstrategie in Bezug auf den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
  6. die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen.

(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um einen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW), so übermittelt der jeweilige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bzw. der AIF im Falle eines intern verwalteten AIF oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft bzw. die OGAW-Investmentgesellschaft im Falle eines selbstverwalteten OGAW der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde folgende Informationen:

  1. Einzelheiten zur Anlagepolitik und etwaigen Anlagebeschränkungen, einschließlich Informationen über die Faktoren, die Anlageentscheidungen beeinflussen, und zu Ausstiegsstrategien;
  2. die Identität und Funktionen der Personen, die einzeln oder als Ausschuss für die Bestimmung und Ergreifung der Anlageentscheidungen für den AIF oder OGAW verantwortlich sind, sowie eine Kopie eines etwaigen Vertrags im Falle der Übertragung der Portfolioverwaltung an einen Dritten oder gegebenenfalls die Aufgaben des Ausschusses, und für jede dieser Personen Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, Kopie ihres amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
  3. die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen;
  4. eine Beschreibung der Wertentwicklung qualifizierter Beteiligungen, die zuvor von dem Verwalter alternativer Investmentfonds oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Namen der von ihnen verwalteten AIFs oder OGAW oder von dem AIF oder der selbst verwalteten OGAW-Investmentgesellschaft in den letzten drei Jahren an anderen ähnlichen Unternehmen oder an Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Kryptowerte ausgeben, erworben wurden, wobei anzugeben ist, ob der Erwerb dieser qualifizierten Beteiligungen von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und, wenn ja, die Identität dieser zuständigen Behörde.

(5) Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

  1. den Namen des Ministeriums, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung, das/die für die Bestimmung der Anlagepolitik des staatlichen Investitionsfonds zuständig ist;
  2. Einzelheiten zur Anlagepolitik des staatlichen Investitionsfonds und zu etwaigen Anlagebeschränkungen;
  3. die Namen und Funktionen der Personen, die hochrangige Verwaltungspositionen in dem Ministerium, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung innehaben, das/die für die Bestimmung der Anlagepolitik und für die Anlageentscheidungen für den staatlichen Investitionsfonds zuständig ist, sowie für jede dieser Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
  4. Einzelheiten zu etwaigen Einflussnahmen des/der in Buchstabe a genannten Ministeriums, Dienststelle oder sonstigen öffentlichen Einrichtung auf das Tagesgeschäft des staatlichen Investitionsfonds;
  5. gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen.

Artikel 2 Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind

(1) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:

  1. in Bezug auf den interessierten Erwerber und jedes Unternehmen, das in den letzten zehn Jahren vom interessierten Erwerber geleitet oder kontrolliert wurde, eine Erklärung mit folgenden Angaben:
    1. vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften über die Offenlegung von Straftilgungen, Angaben zum Nichtvorliegen von etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen oder Strafverfahren, in denen die Person verurteilt wurde und die nicht aufgehoben wurden;
    2. Angaben zu etwaigen die Person betreffenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen, die für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen relevant sind, sowie Angaben zu etwaigen Verwaltungssanktionen oder Maßnahmen, die infolge eines Verstoßes gegen Gesetze oder Vorschriften verhängt wurden, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters, die nicht aufgehoben wurden und gegen die kein Rechtsbehelf anhängig ist oder eingelegt werden kann, und von strafrechtlichen Verurteilungen, zu denen auch Angaben zu Urteilen zu machen sind, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können;
    3. etwaige Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren;
    4. anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren auch im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen;
    5. etwaige zivil- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gegen die Person in Bezug auf Angelegenheiten, die berechtigterweise als relevant für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angesehen werden können;
    6. jede etwaige Verweigerung einer zur Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung;
    7. jeder etwaige Entzug, Widerruf oder die etwaige Beendigung einer zur Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder einer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung;
    8. jeder etwaige Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;
    9. jede etwaige leitende Position innerhalb einer Einrichtung, die Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen relevanten zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme einer Behörde oder einer laufenden Untersuchung ist, und zwar jeweils wegen Fehlverhaltens, unter anderem in Form von Betrug, Unehrlichkeit, Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eines anderen Wirtschaftsdelikts oder wegen des Versäumnisses, angemessene Strategien und Verfahren zur Verhinderung solcher Vorfälle einzuführen, zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Fehlverhaltens, sowie Einzelheiten zu diesen Vorfällen und der etwaigen Beteiligung daran;
    10. jede etwaige Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis, es sei denn, das betreffende Verhältnis endet durch Ablauf der vorgesehenen Zeit, und jede vergleichbare Situation;
  2. falls entsprechende Unterlagen vorhanden sind, eine amtliche Bescheinigung oder ein anderes gleichwertiges Dokument oder, wenn keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, eine zuverlässige Informationsquelle über das Nichtvorliegen eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Ereignisse in Bezug auf diese Person;
  3. wenn eine andere Aufsichtsbehörde die betroffene Person bereits geprüft hat, den Namen dieser Behörde, den Zeitpunkt dieser Beurteilung und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung;
  4. Auskunft über die aktuelle Finanzlage der Person, einschließlich Angaben zu ihren Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Sicherungsrechten und Garantien, die sie gewährt oder erhalten hat;
  5. eine Beschreibung der gegenwärtigen Geschäftstätigkeiten der Person und aller Unternehmen, die die Person leitet oder kontrolliert;
  6. Finanzinformationen, einschließlich Ratings und öffentlich zugänglicher Berichte zu allen Unternehmen, die von der Person geleitet oder kontrolliert werden.

Für die Zwecke des Buchstabens b müssen amtliche Eintragungen, Bescheinigungen und Unterlagen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung der Mitteilung ausgestellt worden sein.

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:

  1. eine Beschreibung der finanziellen Interessen der Person und aller nichtfinanziellen Interessen der Person in Bezug auf folgende natürliche oder juristische Personen:
    1. andere derzeitige Anteilseigner oder Gesellschafter des Zielunternehmens;
    2. Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:
      1. Stimmrechte, die von Dritten gehalten werden, mit denen diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie verpflichtet sind, durch einvernehmliche Ausübung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich des Leitungsorgans des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen;
      2. Stimmrechte, die von Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
      3. Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben;
      4. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser Person ein Nießbrauch bestellt ist;
      5. Stimmrechte, die von einem von dieser Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder gemäß den Nummern 1 bis 4 ausgeübt werden können;
      6. Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person verwahrt sind und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
      7. Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser Person gehalten werden;
      8. Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte ausüben kann und die die Person oder Einrichtung nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
    3. jede Person, die Mitglied des Leitungsorgans des Zielunternehmens ist;
    4. das Zielunternehmen selbst oder ein anderes Mitglied seiner Gruppe;
  2. sofern sich aus den in Buchstabe a genannten Beziehungen ein Interessenkonflikt ergibt, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesem Konflikt;
  3. eine Beschreibung etwaiger Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;
  4. etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten der Person, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

Artikel 3 Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind

(1) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:

  1. die Informationen gemäß:
    1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis x und Buchstabe b in Bezug auf die juristische Person und jedes Unternehmen, das der Kontrolle der juristischen Person untersteht;
    2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die juristische Person selbst;
    3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf die juristische Person selbst;
    4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf die juristische Person selbst, jedes Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion der juristischen Person oder ein Unternehmen, das der Kontrolle der juristischen Person untersteht;
  2. eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, in Bezug auf:
    1. andere derzeitige Anteilseigner oder Gesellschafter des Zielunternehmens;
    2. Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:
      1. Stimmrechte, die von Dritten gehalten werden, mit denen diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie verpflichtet sind, durch einvernehmliche Ausübung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich des Leitungsorgans des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen;
      2. Stimmrechte, die von Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
      3. Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern die Person oder die Einrichtung die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben;
      4. Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser Person ein Nießbrauch bestellt ist;
      5. Stimmrechte, die von einem von dieser Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder gemäß den Nummern 1 bis 4 ausgeübt werden können;
      6. Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person verwahrt sind und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
      7. Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser Person gehalten werden;
      8. Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte ausüben kann und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
    3. politisch exponierte Personen im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;
    4. Personen, die nach nationalen Rechtsvorschriften Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens sind;
    5. das Zielunternehmen selbst oder ein anderes Mitglied seiner Gruppe;
  3. sofern sich aus den in Buchstabe b genannten Beziehungen Interessenkonflikte ergeben, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Konflikten;
  4. Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten;
  5. die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern;
  6. wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der Gruppenstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten;
  7. wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;
  8. Angabe aller Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, oder E-Geld-Institute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden;
  9. Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn die juristische Person in diesem Zeitraum tätig war, oder für einen kürzeren Zeitraum, in dem die juristische Person tätig war und Abschlüsse erstellt wurden.

Für die Zwecke des Buchstabens b werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.

(2) Der interessierte Erwerber hat einen Jahresabschluss nach Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen, der jeden der folgenden Posten enthält und gegebenenfalls vom Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genehmigt wurde:

  1. die Bilanz;
  2. die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;
  3. die Lageberichte und Finanzanhänge sowie alle anderen Unterlagen, die bei der Registratur oder der zuständigen Behörde der juristischen Person registriert sind;
  4. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine neu gegründete juristische Person oder um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, in Ermangelung von Jahresabschlüssen eine aktualisierte Zusammenfassung der Finanzlage des interessierten Erwerbers, die so zeitnah wie möglich zum Datum der Mitteilung erstellt wird, sowie die Finanzprognosen für die nächsten drei Jahre und die Planungsannahmen, die im Basisszenario und im Stressszenario zugrunde gelegt wurden.

(3) Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt und er seinen Gesellschaftssitz in einem Drittland hat, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:

  1. wenn die juristische Person von einer Behörde eines Drittlands im Finanzdienstleistungssektor beaufsichtigt wird:
    1. eine Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung (certificate of good standing) oder, falls nicht vorhanden, eine vergleichbare Bescheinigung der jeweiligen Drittlandsbehörde in Bezug auf die juristische Person;
    2. falls die betreffende Behörde derartige Erklärungen ausstellt, eine Erklärung, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
  2. allgemeine Angaben zu den für die juristische Person geltenden Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes, einschließlich Angaben dazu, inwieweit die Vorschriften des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force im Einklang stehen.

Artikel 4 Von Personen, die eine indirekte qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, vorzulegende Informationen

(1) Beabsichtigt ein interessierter Erwerber, direkt oder indirekt die Kontrolle über einen bestehenden Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben, unabhängig davon, ob es sich bei dieser bestehenden Beteiligung um eine direkte oder indirekte Beteiligung handelt, oder kontrolliert er direkt oder indirekt den interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen, so hat er Folgendes vorzulegen:

  1. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person handelt, die in Artikel 1 Absatz 1, in den Artikeln 2, 6 und 8 bzw. in den Artikeln 9, 10 oder 11 genannten Informationen;
  2. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, die in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 bzw. in den Artikeln 3, 6 und 8 sowie in den Artikeln 9, 10 oder 11 genannten Informationen (je nach Sachlage).

(2) Erfüllt der interessierte Erwerber die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht, so hat er die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen vorzulegen, wenn die Prozentsätze der Beteiligungen entlang der gesamten Unternehmenskette, ausgehend von der direkt an dem Zielunternehmen gehaltenen qualifizierten Beteiligung, multipliziert mit der Beteiligung auf der unmittelbar darüber liegenden Ebene in der Unternehmenskette eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 % ergeben. Die Multiplikation erfolgt entlang der Unternehmenskette ansteigend so lange, wie das Multiplikationsergebnis mindestens 10 % beträgt.

(3) Kontrolliert der interessierte Erwerber eine natürliche oder juristische Person, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß Absatz 2 hält, so hat der interessierte Erwerber Folgendes vorzulegen:

  1. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person handelt, die in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Buchstaben a, b bis f und h, Artikel 6 Buchstaben a bis f und Artikel 8 genannten Informationen;
  2. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, die in Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Buchstaben a bis f und Artikel 8 genannten Informationen.

Artikel 5 Informationen zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden

Beabsichtigt der interessierte Erwerber, ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens zu bestellen, muss die Mitteilung für jedes dieser beabsichtigten Mitglieder alle in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission 10 genannten Informationen enthalten.

Artikel 6 Informationen zur geplanten Übernahme

In Bezug auf die geplante Übernahme hat der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde folgende Informationen vorzulegen:

  1. Angabe des Zielunternehmens;
  2. Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen;
  3. Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach der geplanten Übernahme hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem Angaben zu:
    1. der Anzahl und Art der Anteile sowie deren Nennwert;
    2. dem Anteil am Gesamtkapital des Zielunternehmens, den die Anteile vor und nach der geplanten Übernahme ausmachen;
    3. dem Anteil an den Gesamtstimmrechten des Zielunternehmens, den die Anteile vor und nach der geplanten Übernahme ausmachen, sofern sich dieser Anteil vom Anteil am Kapital des Zielunternehmens unterscheidet;
    4. dem Marktwert der Anteile am Zielunternehmen vor und nach der geplanten Übernahme in Euro und in Landeswährung;
  4. etwaige mit anderen Parteien abgestimmte Maßnahmen, unter anderem eine Beschreibung des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung der geplanten Übernahme, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme;
  5. den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen des Anteilseigners mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen;
  6. den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist;
  7. sofern verfügbar, eine Kopie des Kaufvertrags.

Artikel 7 Informationen zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

(1) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach der geplanten Übernahme gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach der geplanten Übernahme den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.

(2) Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen der geplanten Übernahme auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner zuständigen Behörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.

Artikel 8 Informationen zur Finanzierung der geplanten Übernahme

(1) Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für die geplante Übernahme, die unter anderem Folgendes umfassen:

  1. eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit, aus der die Gelder und Vermögenswerte für den Erwerb stammen, belegt durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Jahresabschlüssen, Kontoauszügen, Steuererklärungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, die der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass durch die geplante Übernahme keine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung versucht wird;
  2. detaillierte Angaben zu etwaigen Vermögenswerten, einschließlich Kryptowerten, die zur Finanzierung der geplanten Übernahme veräußert werden sollen, einschließlich der Bedingungen der Veräußerung, des Preises, der Bewertung und Einzelheiten zu den Merkmalen dieser Vermögenswerte, sowie Informationen darüber, wann, wie und von wem sie erworben wurden;
  3. detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;
  4. wenn die für den Erwerb der Beteiligung verwendeten Mittel aufgenommen wurden, Angaben zur Verwendung der aufgenommenen Mittel, einschließlich der Namen der relevanten Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Verpfändungen und Garantien, sowie Angaben zu den Einnahmequellen, die zur Rückzahlung dieser Darlehen verwendet werden sollen;
  5. Einzelheiten zur Art der Zahlung der geplanten Übernahme und zu dem zur Übertragung der Mittel außer E-Geld-Token verwendeten Netzwerk;
  6. Einzelheiten zu den Kryptowerten und der damit verbundenen DLT, die für den Erwerb der Beteiligung verwendet wurden, zu jeder elektronischen Geldbörse, einschließlich der Art oder des Typs der elektronischen Geldbörse, ob es sich um eine gehostete oder selbstverwaltete elektronische Geldbörse handelt, wo die Kryptowerte, die für den Erwerb der Beteiligung verwendet oder in offizielle Währung umgetauscht wurden, oder die Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten gespeichert wurden, zu den verwendeten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und zu den Distributed-Ledger-Adressen oder Konten des Originators und des Begünstigten;
  7. Angaben zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Personen, die Anteilseigner des Zielunternehmens sind oder sein werden.

Für die Zwecke des Buchstabens d hat der interessierte Erwerber, wenn es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder ein zur Kreditgewährung zugelassenes Finanzinstitut handelt, umfassende Informationen und Belege über die Herkunft der aufgenommenen Mittel vorzulegen, einschließlich der Tätigkeit des Kreditgebers, seiner Rechtsform und seines Wohnsitzes sowie etwaiger Vertragsklauseln, die den Kreditgeber ermächtigen, dem Kreditnehmer Weisungen über die qualifizierte Beteiligung zu erteilen.

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über die Methode der Finanzierung des Trusts und die Ressourcen vor, die die finanzielle Solidität des Trusts zur Unterstützung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gewährleisten.

Artikel 9 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %

Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

  1. die Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich des Zeitraums, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach der geplanten Übernahme zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;
  2. eine Angabe der Absichten des interessierten Erwerbers gegenüber dem Zielunternehmen, insbesondere, ob der interessierte Erwerber beabsichtigt, als aktiver Minderheitsgesellschafter aufzutreten, und die Gründe für diese Maßnahme;
  3. Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit einer weiteren Finanzierung zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.

Artikel 10 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %

(1) Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

  1. alle gemäß Artikel 9 angeforderten Informationen;
  2. Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
  3. eine Beschreibung der Absichten und der Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 11 Absatz 2 genannten Elemente in einer Detailgenauigkeit abdeckt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Erwerb resultierenden Einfluss auf das Zielunternehmen steht.

(2) Der in Artikel 9 genannte interessierte Erwerber legt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.

Artikel 11 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von über 50 %

(1) Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 50 % hält oder das Zielunternehmen sein Tochterunternehmen wird, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde einen auf drei Jahre angelegten Geschäftsplan vor. Dieser Plan umfasst Folgendes:

  1. einen strategischen Entwicklungsplan;
  2. Vorausschätzungen der Jahresabschlüsse des Zielunternehmens;
  3. die Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte strategische Entwicklungsplan enthält eine allgemeine Darstellung der wichtigsten Ziele der geplanten Übernahme und der wichtigsten Methoden für deren Verwirklichung, unter anderem:

  1. das allgemeine Ziel der geplanten Übernahme;
  2. die Finanzziele, die mittels der Eigenkapitalrendite, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, des Ergebnisses je Anteil oder in anderer geeigneter Weise angegeben werden können;
  3. eine etwaige Neuausrichtung von Tätigkeiten, Produkten und Zielkundengruppe sowie die mögliche Neuzuweisung von Kapital oder Ressourcen, die sich auf das Zielunternehmen auswirken dürften;
  4. die allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des interessierten Erwerbers, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wechselwirkungen, die mit anderen Unternehmen der Gruppe angestrebt werden, sowie eine Beschreibung der Strategien, die den gruppeninternen Beziehungen zugrunde liegen.

Für die Zwecke des Buchstabens d sind bei interessierten Erwerbern, die in der Union zugelassen und beaufsichtigt werden, Angaben zu den einzelnen Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, die von der Transaktion betroffen sind, ausreichend.

(3) Der geschätzte Jahresabschluss des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zielunternehmens umfasst sowohl auf Einzelunternehmensbasis als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Basis für einen Zeitraum von drei Jahren Folgendes:

  1. eine Prognose für Bilanz und Ergebnisrechnung;
  2. eine Prognose für die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und Vermögenswertreserve;
  3. Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Risikopositionen, unter anderem in Bezug auf Markt-, Betriebs-, Cyber- und Betrugsrisiken, Kredit- und Umweltrisiken sowie sonstige relevante Risiken;
  4. eine Prognose der gruppeninternen Transaktionen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhalten die Auswirkungen auf:

  1. die Zusammensetzung und die Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und gegebenenfalls der wichtigsten Ausschüsse, die von diesem Entscheidungsgremium eingesetzt wurden, einschließlich Informationen über die Personen, die zu Mitgliedern des Leitungsorgans ernannt werden;
  2. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrollen, einschließlich Änderungen der Verfahren und Systeme in den Bereichen Rechnungsführung, Innenrevision, Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Vorschriften zum Risikomanagement, einschließlich der Besetzung der Schlüsselfunktionen (Innenrevisor, Compliance-Beauftragter und Risikomanager);
  3. die gesamte IKT-Architektur, einschließlich aller Änderungen in Bezug auf die Politik zu IKT-Drittdienstleistern mit kritischen oder wichtigen Funktionen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, den Datenflussplan, die verwendete interne und externe Software und die wesentlichen Verfahren und Instrumente für die Daten- und Systemsicherheit, einschließlich Backup, Geschäftsfortführungspläne und Prüfpfade;
  4. die Regeln für Drittdienstleister mit kritischen oder wichtigen Funktionen, einschließlich Informationen über die betreffenden Bereiche, über die Auswahl der Dienstleister und über die jeweiligen Rechte und Pflichten der Hauptparteien, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, einschließlich Prüfungsvereinbarungen und Vorkehrungen für die Verwahrung und Anlage der Vermögenswertreserve, sowie über die vom Anbieter erwartete Dienstqualität;
  5. etwaige andere relevante Informationen im Zusammenhang mit der Auswirkung des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens, einschließlich möglicher Änderungen in Bezug auf die Stimmrechte der Anteilseigner.

Artikel 12 Eingeschränkte Informationsanforderungen

(1) Wurde der interessierte Erwerber von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den zwei Jahren vor der Mitteilung bereits gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12, Artikel 23 der Richtlinie 2013/36/EU Europäischen Parlaments und des Rates 13, Artikel 59 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Europäischen Parlaments und des Rates 15 im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft, so hat der interessierte Bewerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde nur die Informationen vorzulegen, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, oder die Informationen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert haben.

Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, und in der er bestätigt, dass sich diese Informationen seit der letzten Beurteilung nicht geändert haben und dass sie immer noch wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Unternehmen, das von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zugelassen wurde und der laufenden Beaufsichtigung durch diese zuständige Behörde unterliegt, so legt er unbeschadet des Absatzes 1 nur die in dieser Verordnung genannten Informationen vor, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, und ist nicht verpflichtet, die Informationen vorzulegen, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden.

Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden, und bescheinigt, dass diese Informationen wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die in dieser Verordnung genannten spezifischen Informationen über die geplante Übernahme alle folgenden Elemente:

  1. wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
    1. Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1;
    2. die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 1 fällt, oder die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 2 dieses Artikels fällt;
    3. Informationen gemäß Artikel 5;
    4. Informationen gemäß Artikel 6;
    5. Informationen gemäß Artikel 8;
    6. Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage;
  2. handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, einen Trust, einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder um einen staatlichen Investitionsfonds:
    1. Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f;
    2. die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii bis iv und Buchstaben b, c und d bzw. in Artikel 5 genannten Informationen, und wenn die geplante Übernahme unter Absatz 1 dieses Artikels fällt, auch die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen;
    3. Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 7;
    4. Informationen gemäß Artikel 8;
    5. Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2024

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

7) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

8) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

9) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).

11) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).

12) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

13) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

14) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).

15) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).


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