Durchführungsbeschluss (EU) 2025/424 der Kommission vom 4. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 im Hinblick auf eine Aktualisierung der Normenverweise und die Aufnahme neuer Normenverweise
(ABl. L 2025/424 vom 06.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/797 2 des Europäischen Parlaments und des Rates wird bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie mit den in jener Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.
(2) Mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797.
(3) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten bzw. überarbeiteten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 formulierten Auftrag entsprechen.
(4) Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1057 ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen, mit Ausnahme der Normen EN 15313:2024 und EN 16207:2024, genügen allen Anforderungen, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(5) Die Norm EN 50716:2023 sollte in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs die Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 4 begründen, insoweit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 5 Anwendung findet. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6) Hinsichtlich der Norm EN 16207:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Norm in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nur die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absätze 2 und 4 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang ZA der Norm und für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absatz 1 durch Anwendung des Abschnitts 8.1 der Norm begründen sollte. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) Bezüglich der Norm EN 15313:2024 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf die Abschnitte 4.2.3.5.2.1 und 4.2.3.5.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 und die Abschnitte 4.2.3.6.2 bis 4.2.3.6.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 die durch die Norm festgelegten Toleranzen nicht mit den in den vorgenannten Abschnitten angegebenen Werten kumuliert werden sollten; die Werte in diesen Abschnitten sollten als Grenzwerte angesehen werden. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission 6 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Um jedoch allen betroffenen Akteuren ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der überarbeiteten Normen vorzubereiten, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 14587-2:2009, EN 15313:2016, EN 15355:2019, EN 15624:2021, EN 16116-2:2021, EN 16286-1:2013, EN 45545-3:2013 und EN 45545-4:2013 erst 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestrichen werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 1, 4, 6, 8, 10, 13, 15 und 17 des Anhangs gelten ab dem 6. September 2026.
Brüssel, den 4. März 2025
2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
3) Durchführungsbeschluss C(2023) 1057 der Kommission vom 20. Februar 2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Produkte zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates.
4) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.06.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/919/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission vom 15. November 2023 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2584, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2584/oj).
| Anhang |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2584 wird wie folgt geändert:
2. Folgende Zeile 29a wird eingefügt:
| "29a. | EN 14587-2:2024 Bahnanwendungen - Infrastruktur - Abbrennstumpfschweißen von neuen Schienen - Teil 2: Abbrennstumpfschweißen von Schienen der Stahlsorten R200, R220, R260, R260Mn, R320Cr, R350HT, R350LHT, R370CrHT und R400HT durch mobile Schweißmaschinen an Orten außerhalb eines Schweißwerkes" |
3. Die folgenden Zeilen 34a und 34b werden eingefügt:
| "34a. | EN 15085-4:2023 Bahnanwendungen - Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen - Teil 4: Fertigungsanforderungen |
| 34b. | EN 15085-5:2023 Bahnanwendungen - Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen - Teil 5: Prüfung und Dokumentation" |
5. Folgende Zeile 39a wird eingefügt:
| "39a. | EN 15313:2024
Bahnanwendungen - Radsätze und Drehgestelle - Radsatzinstandhaltung Einschränkung: In Bezug auf die Abschnitte 4.2.3.5.2.1 und 4.2.3.5.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und die Abschnitte 4.2.3.6.2 bis 4.2.3.6.5 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Güterwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG: Die durch die Norm festgelegten Toleranzen können nicht mit den in den vorgenannten Abschnitten angegebenen Werten kumuliert werden; die Werte in diesen Abschnitten sind als Grenzwerte anzusehen." |
7. Folgende Zeile 40a wird eingefügt:
| "40a. | EN 15355:2019+A1:2023 Bahnanwendungen - Bremse - Steuerventile und Bremsabsperreinrichtungen" |
9. Folgende Zeile 48a wird eingefügt:
| "48a. | EN 15624:2021+A1:2024 Bahnanwendungen - Bremse - Leer-Beladen-Umstelleinrichtungen" |
11. Folgende Zeile 58a wird eingefügt:
| "58a. | EN 16116-2:2024
Bahnanwendungen - Konstruktionsanforderungen an Tritte, Handgriffe und entsprechende Zugänge für das Personal - Teil 2: Güterwagen" |
12. Folgende Zeile 61a wird eingefügt:
| "61a. | EN 16207:2024 Bahnanwendungen - Bremse - Anforderungen an Funktion und Leistungsfähigkeit von Magnetschienenbremssystemen für Schienenfahrzeuge Einschränkung: In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union begründet die Norm die Vermutung der Konformität für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absätze 2 und 4 des Anhangs der genannten Verordnung gemäß Anhang ZA der Norm und für Abschnitt 4.2.4.8.2 Absatz 1 des Anhangs durch Anwendung des Abschnitts 8.1 der Norm." |
14. Folgende Zeile 64a wird eingefügt:
| "64a. | EN 16286-1:2024 Bahnanwendungen - Übergangssysteme zwischen Fahrzeugen - Teil 1: Hauptanwendungen" |
16. Folgende Zeile 89a wird eingefügt:
| "89a. | EN 45545-3:2024 Bahnanwendungen - Brandschutz in Schienenfahrzeugen - Teil 3: Feuerwiderstand von Feuerschutzabschlüssen" |
18. Folgende Zeile 90a wird eingefügt:
| "90a. | EN 45545-4:2024 Bahnanwendungen - Brandschutz in Schienenfahrzeugen - Teil 4: Brandschutzanforderungen an die konstruktive Gestaltung von Schienenfahrzeugen" |
19. Die Zeilen 104, 105 und 106 erhalten folgende Fassung:
| "104. | EN 50463-1:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 1: Allgemeines EN 50463-1:2017/A1:2024 |
| 105. | EN 50463-2:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 2: Energiemessung EN 50463-2:2017/A1:2024 |
| 106. | EN 50463-3:2017 Bahnanwendungen - Energiemessung auf Bahnfahrzeugen - Teil 3: Datenverarbeitung EN 50463-3:2017/A1:2024" |
20. Folgende Zeile 114a wird eingefügt:
| "114a. | EN 50716:2023 Bahnanwendungen - Anforderungen an die Softwareentwicklung" |
| ENDE |