Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

(ABl. L 2025/428 vom 28.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2025/425 des Rates 2 wird die Anforderung einer elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und das für die Bearbeitung dieser Bescheinigung notwendige Verfahren eingeführt. Um den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität für die Umsetzung der zahlreichen miteinander verbundenen IT-Projekte, die bereits im Gange sind, zu geben, dürfen sie für Umsätze, die bis zum 30. Juni 2032 bewirkt werden, weiter die existierende Papierfassung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 3 verwenden. Artikel 51 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um während eines Übergangszeitraums die alternative Verwendung der Papier- und der elektronischen Bescheinigung zu ermöglichen.

(2) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte ersetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Richtlinie 2008/118/EG des Rates 4 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 5 ersetzt wurde.

(3) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG darf ab dem 1. Juli 2032 nur noch die in Artikel 151a der genannten Richtlinie genannte elektronische Bescheinigung verwendet werden. Daher sollten Artikel 51 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, die die Verwendung der Papierfassung der Befreiungsbescheinigung regeln, an diesem Tag gestrichen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ist der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung innerhalb der Union, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig, und wird nicht die in Artikel 151a der Richtlinie 2006/112/EG genannte elektronische Befreiungsbescheinigung verwendet, so wird die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechend den Erläuterungen in Anhang II als Bestätigung dafür verwendet, dass der Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit werden kann.

Bei Verwendung jener Bescheinigung kann der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung ansässig ist, entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet."

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 51 wird gestrichen.

2. Anhang II wird aufgehoben.

Artikel 3

( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

( 2) Artikel 1 gilt ab dem 1. Juli 2031.

( 3) Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2032.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.

2) Richtlinie (EU) 2025/425 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2025/425, 28.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/425/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.03.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj).

4) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/118/oj).

5) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

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Anhang

"Anhang II
Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 51

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Erläuterungen

1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.

  1. Die allgemeinen Hinweise zum zu verwendenden Papier und zu den Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 164 vom 01.07.1989 S. 3) zu entnehmen.

    Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zulässig sind.

    Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

  2. Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.
  3. Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.
  4. Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.
  5. Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.
  6. Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller - wenn es sich um eine Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

  1. Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.
  2. Die Angabe der in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 genannten Verbrauchsteuernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.
  3. Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der Norm ISO 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde *.

6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaats zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

____
*) Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Lew), CZK (tschechische Krone), DKK (dänische Krone), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litas), PLN (Zloty), RON (rumänischer Leu), SEK (schwedische Krone), USD (US-Dollar)."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE