Verordnung (EU) 2025/447 der Kommission vom 7. März 2025 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2150/2002 und (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1726/1999, (EG) Nr. 1916/2000, (EG) Nr. 198/2006, (EG) Nr. 1062/2008 und (EU) Nr. 349/2011 der Kommission hinsichtlich der Verweise auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/447 vom 10.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 4, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten 5, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Revision 2, im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt. Seitdem hat sich die Art und Weise, in der von zahlreichen Wirtschaftszweigen Waren und Dienstleistungen weltweit bereitgestellt werden, nach und nach verändert. Deswegen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent und vergleichbar ist. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 7 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (NACE Revision 2 Aktualisierung 1, im Folgenden "NACE Rev. 2.1").
(2) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der NACE im Einzelnen beurteilen und die vorherige Fassung der Systematik mit der aktualisierten (NACE Rev. 2.1) vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 8 sowie Erläuterungen 9 zur Verfügung gestellt.
(3) Zu dem umfassenden Regelwerk, in dem Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt sind, die sich auf spezifische Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE beziehen, zählen die Verordnungen (EG) Nr. 2150/2002 und (EG) Nr. 1552/2005 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1726/1999 10, (EG) Nr. 1916/2000 11, (EG) Nr. 198/2006 12, (EG) Nr. 1062/2008 13 und (EU) Nr. 349/2011 14 der Kommission. Damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen an die Übermittlung in Übereinstimmung mit der aktualisierten Systematik (NACE Rev. 2.1) ausgedrückt sind, sollten diese Verordnungen geändert werden.
(4) Anhang I Abschnitte 1 und 8 sowie Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 beziehen sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE Rev. 2 und sollten daher geändert werden.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wurde die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten durchgeführt. Die Bezugnahmen auf die NACE Rev. 2 in Anhang II Abschnitte A und D sowie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 sollten daher geändert werden.
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur durchgeführt. Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 nehmen auf die NACE Rev. 2 Bezug und sollten daher geändert werden.
(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 durchgeführt. Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 nehmen auf die NACE Rev. 2 Bezug und sollten daher geändert werden.
(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte durchgeführt. Artikel 1 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 nehmen auf die NACE Rev. 2 Bezug und sollten daher geändert werden.
(9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle durchgeführt. Alle drei Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 nehmen auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten ursprünglichen Fassung Bezug. Die Verordnung (EU) Nr. 349/2011 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Anforderungen so formuliert sind, dass sie der aktualisierten Fassung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2.1) entsprechen.
(10) Um den Datenlieferanten eine gewisse Zeit für die Anpassung an die neuen rechtlichen Anforderungen einzuräumen, sollte die Einhaltung der aktualisierten Systematik nicht sofort verlangt werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 (Gültig ab 01.01.2026)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O sowie S und T der NACE *.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Wirtschaftszweige nach der NACE"
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt."
Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 (Gültig ab 01.01.2030)
Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 6 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1062/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für mindestens 16 Beobachtungszeiträume auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE * vorliegen.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
2. Die Anhänge 1 und 2 werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 7 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 (Gültig ab 01.01.2027)
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 8 Anwendung
( 1) Die Artikel 1, 4 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
( 2) Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2027 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
( 3) Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2028 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
( 4) Die Artikel 2 und 5 gelten ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2025
2) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1552/oj.
3) ABl. L 145 vom 04.06.2008 S. 234, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/453/oj.
4) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1338/oj.
5) ABl. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/530/oj.
6) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
8) https://europa.eu/!f6H9nX.
9) https://europa.eu/!FNRFFB.
10) Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (ABl. L 203 vom 03.08.1999 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1726/oj).
11) Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 09.09.2000 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1916/oj).
12) Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 32 vom 04.02.2006 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/198/oj).
13) Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte (ABl. L 285 vom 29.10.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1062/oj).
14) Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/349/oj).
| Anhang I |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis V der NACE * fallen.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
b) Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 8
Erstellung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden für Folgendes erfasst:
1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE:
| Nummer des Postens | Bezeichnung | |
| 1 | Abschnitt A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
| 2 | Abschnitt B | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
| 3 | Abteilung 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln |
| Abteilung 11 | Getränkeherstellung | |
| Abteilung 12 | Tabakverarbeitung | |
| 4 | Abteilung 13 | Herstellung von Textilien |
| Abteilung 14 | Herstellung von Bekleidung | |
| Abteilung 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und ähnlichen Produkten aus anderen Materialen | |
| 5 | Abteilung 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel |
| 6 | Abteilung 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
| Abteilung 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |
| 7 | Abteilung 19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung |
| 8 | Abteilung 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
| Abteilung 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
| Abteilung 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |
| 9 | Abteilung 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
| 10 | Abteilung 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung |
| Abteilung 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |
| 11 | Abteilung 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
| Abteilung 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | |
| Abteilung 28 | Maschinenbau a. n. g. | |
| Abteilung 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |
| Abteilung 30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |
| 12 | Abteilung 31 | Herstellung von Möbeln |
| Abteilung 32 | Herstellung von sonstigen Waren | |
| Abteilung 33 | Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | |
| 13 | Abschnitt D | Energieversorgung |
| 14 | Abteilung 36 | Wasserversorgung |
| Abteilung 37 | Abwasserentsorgung | |
| Abteilung 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung | |
| 15 | Abteilung 38 | Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen |
| 16 | Abschnitt F | Baugewerbe/Bau |
| 17 | Dienstleistungen: | |
| Abschnitt G außer Klasse 46.87 | Handel | |
| Abschnitt H | Verkehr und Lagerei | |
| Abschnitt I | Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie | |
| Abschnitt J | Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten | |
| Abschnitt K | Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur | |
| Abschnitt L | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | |
| Abschnitt M | Grundstücks- und Wohnungswesen | |
| Abschnitt N | Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen | |
| Abschnitt O | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |
| Abschnitt P | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |
| Abschnitt Q | Erziehung und Unterricht | |
| Abschnitt R | Gesundheits- und Sozialwesen | |
| Abschnitt S | Kunst, Sport und Erholung | |
| Abschnitt T | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | |
| Abschnitt U | Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |
| Abschnitt V | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | |
| 18 | Klasse 46.87 | Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen |
1.2. Haushalte
| Nummer des Postens | Bezeichnung | |
| 19 | Abfallaufkommen aus Haushalten |
2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates * und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.
In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE auswirkt.
____
*) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/696/oj)."
2. Anhang II Abschnitt 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten Unterteilungen der NACE * fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
| Anhang II |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE * in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern **.
___
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
**) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ."
ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung:
"Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen."
b) Abschnitt D Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE-Klasse 78.20)."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen:
___
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
b) In Absatz 2 unter der Überschrift "Kennzeichnung eines Datensatzes" erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
"- die Wirtschaftszweige der NACE,"
| Anhang III |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
"1.3. Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE *)
___
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
i) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O und Q bis T der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "NACE" * in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern ** ab.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
**) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ."
ii) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
"1.3. Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE)
Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE (Ebene der Abteilungen) zu codieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der NACE werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt."
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE* in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern *.
____
*) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ."
ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung:
"Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen."
| Anhang IV |
Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Anmerkung zur Tabelle Satz 6 erhält folgende Fassung:
"NACE bezieht sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 * aufgestellte Systematik der Wirtschaftszweige.
___
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
2. In Anhang II Nummer 2 erhalten der einleitende Teil und der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
"Die Stichprobe wird nach Klassen der NACE * und nach Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet:
- 20 NACE-Kategorien [B, C10-C12, C13-C15, C17-C18, C19-C23, C24-C25, C26-C28+C33, C29-C30, C16+C31-C32, D-E, F, G46, G47, H, I, J-K, L64-L65, L66, M+N+O+S+T94+T96, T95],
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
3. Anhang III Absatz 4 Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"2. Für ein einzelnes Feld NACE */Größe sind Imputationen nicht zulässig, wenn der Anteil der fehlenden Werte bei mehr als 50 % der antwortenden Unternehmen mehr als 25 % der quantitativen Variablen beträgt.
3. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 50 % beträgt.
4. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 80 % beträgt.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
4. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 "Genauigkeit" wird wie folgt geändert:
i) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan): *
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
- in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):"
ii) in Nummer 2.2.1 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):"
iii) in Nummer 2.2.4 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):".
b) Abschnitt 6 "Kohärenz" wird wie folgt geändert:
i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE und Größenklassen."
ii) in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):".
| Anhang V |
Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 erhalten folgende Fassung:
1. Anhang 1 erhält folgende Fassung:
"Anhang 1
Aggregationsebene der NACE *
| NACE-Abschnitte | Bezeichnung |
| A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
| B, C, D und E | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
| F | Baugewerbe/Bau |
| G, H und I | Handel; Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
| J | Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten |
| K | Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur |
| L | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
| M | Grundstücks- und Wohnungswesen |
| N und O | Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
| P, Q und R | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen |
| S und T | Kunst, Sport und Erholung; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
2. Anhang 2 Nummer 2.2.6 erhält folgende Fassung:
"2.2.6. Bias-Schätzung
Eine Bewertung der systematischen Fehler der absoluten Zahl der offenen Stellen wird für die Gesamtzahl der offenen Stellen und nach Möglichkeit auf der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Aggregationsebene der NACE * sowie nach Größenklassen (1-9, 10 + Arbeitnehmer) übermittelt.
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
| Anhang VI |
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anhang I
Liste der Variablen
Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) - Variablen der Phasen I und II
| Variablen | Erläuterungen | Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind |
| Unfall-Code | Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert. Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird. | 2027 |
| Wirtschaftszweig des Arbeitgebers | 4-stellige Ebene der NACE * | 2027 für die NACE-Abschnitte A-T |
| Berufsgruppe des Geschädigten | 2-stellige Ebene der ISCO-08 | 2027 |
| Alter des Geschädigten | 2-stellige Zahl | 2027 |
| Geschlecht des Geschädigten | 1-stelliger Code | 2027 |
| Art der Verletzung | 3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die "Art der Verletzung" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 |
| Betroffener Körperteil | 2-stellige Fassung der Klassifikation für "betroffener Körperteil" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 |
| Geografischer Ort des Unfalls | 5-stelliger Code der NUTS-Klassifikation ** | 2027 |
| Datum des Unfalls | Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird | 2027 |
| Unfallzeitpunkt | 2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt | fakultativ |
| Unternehmensgröße | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | fakultativ |
| Staatsangehörigkeit des Geschädigten | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | fakultativ |
| Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | 2027 |
| Ausfalltage (Schwere der Verletzung) | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik. Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle. | 2027 |
| Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung | Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mithilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will. Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet. | 2027 |
Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände
| Variablen | Erläuterungen | Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind |
| 1. Arbeitsplatz | Kategorien gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 2. Arbeitsumgebung | 3-stellige Fassung der Klassifikation für "Arbeitsumgebung" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 3. Arbeitsprozess | 2-stellige Fassung der Klassifikation für "Arbeitsprozesse" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 4. Spezifische Tätigkeit | 2-stellige Fassung der Klassifikation für "spezifischen Tätigkeiten" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 5. Abweichung | 2-stellige Fassung der Klassifikation der "Abweichungen" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 6. Kontakt - Art der Verletzung | 2-stellige Fassung der Klassifikation für "Kontakt - Art der Verletzung" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 7. Gegenstand der spezifischen Tätigkeit | 4-stellige Fassung der Klassifikation für "Gegenstände" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 8. Gegenstand der Abweichung | 4-stellige Fassung der Klassifikation für "Gegenstände" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| 9. Gegenstand des Kontakts - der Verletzung | 4-stellige Fassung der Klassifikation für "Gegenstände" gemäß der ESAW-Methodik | 2027 *** |
| Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände | Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt. Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet | 2027 |
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
**) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
***) Übermittlung von mindestens 3 der 9 Variablen obligatorisch
2. In Anhang II Absatz 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
"gemäß NACE *:
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und gegebenenfalls Abteilungen, Gruppen und Klassen) der NACE * und Beschäftigungsstatus;
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)."
b) Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE "Verkehr und Lagerei";".
| ENDE |