Durchführungsbeschluss (EU) 2025/449 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1444)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/449 vom 05.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Am 24. Oktober 2023 hat die Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 erlassen, der Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI enthält.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach neuen Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in Belgien, Bulgarien, Ungarn, den Niederlanden und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/423 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/321 der Kommission 5 haben Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Provinz Ostflandern in Belgien, in der Oblast Plovdiv in Bulgarien, in der Region Pilsen in Tschechien, im Bundesland Niedersachsen in Deutschland, in den Komitaten Bács-Kiskun und Békés in Ungarn sowie in den Woiwodschaften Kleinpolen, Masowien und Ermland-Masuren in Polen gemeldet.
(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb im District Mid Ulster in Nordirland gemeldet.
(8) Ferner hat Schweden der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Grafschaft Skåne län gemeldet.
(9) Folglich haben Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden sowie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(10) Die Kommission hat die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden sowie vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den sieben genannten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(11) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind für Tschechien und Schweden sowie für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt.
(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden sowie vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit den sieben genannten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(13) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Polen als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete aktualisiert werden.
(14) Ferner sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die Schutz- und Überwachungszonen für Tschechien, Schweden und für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland aufgeführt werden.
(15) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird und die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, Polen und Schweden sowie von dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen aufgenommen werden sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen festgelegt wird.
(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Februar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/423 der Kommission vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/423, 27.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/423/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/321 der Kommission vom 11. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/321, 14.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/321/oj).
| Anhang |
| ENDE |