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Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 der Kommission vom 7. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/454 vom 10.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1689 und zur Beratung und Unterstützung des Europäischen Büros für Künstliche Intelligenz (im Folgenden "KI-Büro") bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (im Folgenden "wissenschaftliches Gremium") eingerichtet werden.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt werden. Die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Auswahlkriterien sollten sicherstellen, dass hoch qualifizierte multidisziplinäre und interdisziplinäre Sachverständige mit einem ausreichenden aktuellen wissenschaftlichen, soziotechnischen oder technischen Fachwissen zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI), den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung, ausgewählt werden und dass sie in der Lage sind, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. In der Aufforderung zur Interessenbekundung sollte das Bewerbungsverfahren festgelegt werden. Als Nachweise können Erklärungen einer Behörde eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beigefügt werden, in denen das wissenschaftliche, soziotechnische oder technische Fachwissen der Bewerber bescheinigt wird.

(3) Um eine wirksame Arbeitsweise und gleichzeitig die Vielfalt des Fachwissens zu gewährleisten, sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums zu ernennen sind, in Abstimmung mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden "Gremium") nicht mehr als 60 betragen. Für jede Amtszeit sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung und des erforderlichen Fachwissens in Abstimmung mit dem Gremium bestimmt und in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben werden. Die Kommission sollte die Höchstzahl von Sachverständigen auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen bewerten und im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung eine Änderung in Erwägung ziehen.

(4) Es sollten Grundsätze für die Auswahl einer vielfältigen Sachverständigengruppe festgelegt werden. Die Kommission sollte bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung sorgen. Um eine gerechte geografische Verteilung zu erreichen, sollte mindestens ein Staatsangehöriger aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ernannt werden, sofern es einen Bewerber aus diesen Ländern gibt, der die Kriterien der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllt. In jedem Fall sollten aus jedem Land höchsten drei Sachverständige kommen. Angesichts der Bedeutung, die der Einbringung unterschiedlicher Perspektiven in das wissenschaftliche Gremium zukommt, sollten Drittstaatsangehörige als Sachverständige ernannt werden können. Mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums sollten jedoch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sein.

(5) Um die wirksame Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums zu gewährleisten, sollte sein Sekretariat vom KI-Büro und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission gemeinsam gestellt werden.

(6) Die Organisation des wissenschaftlichen Gremiums sollte so flexibel sein, dass besondere Fachkenntnisse nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten der Vorsitz und das Sekretariat einen Berichterstatter und einschlägige Beitragende für die einzelnen Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums benennen, wobei unter anderem Fachwissen, einschließlich sektorspezifischer Fachkenntnisse, Verfügbarkeit, mögliche Interessenkonflikte und Sicherheitsbedenken zu berücksichtigen sind.

(7) Angesichts des Beitrags des wissenschaftlichen Gremiums zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik durch Unterstützung von Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten Sachverständige auf Antrag des KI-Büros eine angemessene Vergütung für die Ausführung von Aufgaben im wissenschaftlichen Gremium erhalten. Die Vergütung sollte im Einklang mit den für die Kommission geltenden Bestimmungen festgelegt werden, insbesondere mit Artikel 237 der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(8) Um Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu vermeiden, sollten die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unabhängig sein und unabhängig, unparteilich und objektiv handeln. Damit das Vertrauen in die Arbeit des wissenschaftlichen Gremiums gewährleistet ist, sollten die Sachverständigen Interessen- und Verpflichtungserklärungen abgeben, nach denen sie im öffentlichen Interesse handeln und die öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Zu demselben Zweck sollten die Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums auf transparente Weise wahrgenommen und sollte seine Zusammensetzung öffentlich zugänglich gemacht werden.

(9) Um eine Stärkung der für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlichen nationalen Kapazitäten zu ermöglichen, sollten die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung auf die Unterstützung des wissenschaftlichen Gremiums zurückgreifen können. Das KI-Büro sollte die praktischen Mittel vorsehen, mit denen die Mitgliedstaaten solche Unterstützungsersuchen stellen können. Die Ersuchen sollten erforderlich und verhältnismäßig sein und vom KI-Büro zeitnah bearbeitet werden.

(10) Damit das wissenschaftliche Gremium gegenüber dem KI-Büro wirksam qualifizierte Warnungen gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausgeben kann, sollten die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen für die Ausgabe solcher qualifizierten Warnungen festgelegt werden. Das KI-Büro sollte eine sichere Schnittstelle bereitstellen, über die das wissenschaftliche Gremium qualifizierte Warnungen und die Nachweise, auf die sich diese Warnungen stützen, übermitteln kann. Angesichts der großen Bedeutung und der möglichen Auswirkungen einer qualifizierten Warnung für einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck sollte eine solche Warnung von mindestens der einfachen Mehrheit der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums beschlossen werden.

(11) Damit das wissenschaftliche Gremium in der Lage ist, seine Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam wahrzunehmen, sollten die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen festgelegt werden, nach denen das wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder beim KI-Büro Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beantragen können. Insbesondere sollte festgelegt werden, wie das wissenschaftliche Gremium bei der Kommission beantragen kann, gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Informationsersuchen an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zu richten.

(12) Ein solcher Antrag sollte von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das als Berichterstatter für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums benannt wurde, und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums unterstützt werden. In dem Antrag sollte hinreichend begründet werden, warum ein Informationsersuchen und der Zugang zu den angeforderten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich sind. Das KI-Büro sollte die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Antrags prüfen und dabei berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen geschützt werden müssen. Wenn das KI-Büro beschließt, dem Antrag nachzukommen, sollte es ein an einen Anbieter gerichtetes Informationsersuchen ausarbeiten, das dann von der Kommission übermittelt wird, und den betreffenden Mitgliedern des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Informationen zur Verfügung stellen. Das KI-Büro sollte sichere technische Mittel einrichten, die zweckmäßig sein und einen angemessenen hohen Standard gewährleisten sollten, um Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, der auf die beantragenden Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums - also den benannten Berichterstatter und die zu der Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums Beitragenden - beschränkt sein sollte. Die beantragenden Mitglieder sollten vor Erhalt der Daten eine Eigenerklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die verlangten Informationen ausschließlich für den angegebenen Zweck verwenden wollen, und in der sie die Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Datenverarbeitung beschreiben. Das KI-Büro sollte einen Antrag ablehnen können, wenn es anhand der von einem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Künstliche Intelligenz

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte:

  1. Einrichtung und Arbeitsweise eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz;
  2. Bestimmungen über die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen nach denen das wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder qualifizierte Warnungen ausgeben und beim KI-Büro Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums beantragen können.

Kapitel II
Einrichtung und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums

Artikel 2 Einrichtung des wissenschaftlichen Gremiums

Das wissenschaftliche Gremium unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (im Folgenden "wissenschaftliches Gremium") wird hiermit eingerichtet.

Artikel 3 Auswahlkriterien und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Gremiums

(1) Die Sachverständigen werden im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage der darin festgelegten Auswahlkriterien als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt.

(2) Für jede Amtszeit gemäß Artikel 4 legt die Kommission in Absprache mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden "Gremium") die Zahl der Sachverständigen fest, die in dem in Absatz 1 genannten Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführt wird. Die Zahl der Sachverständigen im wissenschaftlichen Gremium darf in keinem Fall 60 überschreiten.

(3) Die Sachverständigen werden in Hinblick auf die Notwendigkeit ausgewählt, Folgendes sicherzustellen:

  1. ein angemessenes multidisziplinäres, interdisziplinäres und aktuelles wissenschaftliches, technisches oder soziotechnisches Fachwissen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, gegebenenfalls einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung;
  2. Unabhängigkeit von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689;
  3. Unparteilichkeit und Objektivität gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689;
  4. Fähigkeit, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen.

(4) Die Kommission stellt bei der Auswahl der Sachverständigen sicher, dass mindestens ein und höchstens drei Staatsangehörige aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, als Sachverständige für das wissenschaftliche Gremium ernannt werden, sofern es Bewerber aus diesem Land gibt, die die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien erfüllen, und sofern auf diese Weise eine hinreichend umfassende Abdeckung einschlägiger Fachgebiete erreicht werden kann. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ausmachen.

(5) Die Kommission sorgt bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorzug, wenn im Auswahlverfahren zwischen zwei gleich qualifizierten Bewerbern zu entscheiden ist.

(6) Sachverständige, die die in der Aufforderung genannten Kriterien erfüllen, aber nicht als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, werden in eine Reserveliste verfügbarer Sachverständiger (im Folgenden "Reserveliste") aufgenommen, die für die Dauer der Amtszeit des Gremiums gemäß Artikel 4 gültig bleibt.

Artikel 4 Amtszeit

(1) Die Sachverständigen werden für eine auf zwei Jahre befristete Amtszeit als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt; Verlängerungen sind möglich.

(2) Legt ein Sachverständiger sein Amt nieder oder erfüllt er die Voraussetzungen der Artikel 10 und 13 dieser Verordnung oder des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr, so kann die Kommission ihn entlassen.

(3) Wird ein Sachverständiger während seiner Amtszeit entlassen, so ernennt die Kommission für dessen verbleibende Amtszeit als Ersatz einen anderen Sachverständigen aus der Reserveliste oder erforderlichenfalls im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Bei der Ernennung eines Ersatzes bemüht sich die Kommission, die Kontinuität des Fachwissens, die geografische Verteilung und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu gewährleisten.

Artikel 5 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz

(1) Zu Beginn jeder Amtszeit gemäß Artikel 4 benennt die Kommission einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums. Hierzu empfiehlt das Gremium mit einfacher Mehrheit einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen seiner Mitglieder.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes entspricht der Amtszeit des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 4 und kann einmal verlängert werden. Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz während der Amtszeit ersetzt, so erfolgt die Ersetzung nach dem Verfahren in Absatz 1 und gilt für die verbleibende Amtszeit des Gremiums.

Artikel 6 Sekretariat

(1) Das Sekretariat des wissenschaftlichen Gremiums (im Folgenden "Sekretariat") wird vom KI-Büro und von der Gemeinsamen Forschungsstelle gestellt.

(2) Das Sekretariat ist für die Bereitstellung der zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums erforderlichen Unterstützung zuständig. Insbesondere nimmt das Sekretariat folgende Aufgaben wahr:

Artikel 7 Wahrnehmung von Aufgaben und Erstellung von Unterlagen

(1) Die Kommission benennt in Absprache mit dem Vorsitz die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums auf der Grundlage von Fachwissen, Verfügbarkeit und anderen Faktoren, die für die wirksame Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe relevant sind, einschließlich möglicher Interessenkonflikte und Sicherheitsbedenken. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums werden vor ihrer potenziellen Benennung konsultiert und haben die Möglichkeit, Interesse an der Benennung zu bekunden.

(2) Für jede Aufgabe gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 kann die Kommission in Absprache mit dem Vorsitz einen Berichterstatter und zwei Beitragende benennen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums können jederzeit von sich aus beschließen, gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1689 qualifizierte Warnungen auszuarbeiten oder andere Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums auszuführen.

(3) Ist ein Sachverständiger nicht mehr in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben wirksam wahrzunehmen, so teilt er dies der Kommission mit, die unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen in Absprache mit dem Vorsitz dafür ein anderes Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums benennt.

(4) Benennt die Kommission einen Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium, der in ihrem Namen Bewertungen gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 durchführt, prüft sie, ob eine solche Benennung die Fähigkeit des Sachverständigen beeinträchtigen könnte, eine derzeit innerhalb des wissenschaftlichen Gremiums übertragene Aufgabe unabhängig, unparteilich und objektiv auszuführen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich eine solche Benennung negativ auf diese Fähigkeit auswirken könnte, so wird der Sachverständige von der betreffenden Aufgabe entbunden und die Aufgabe wird einem anderen Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen zugewiesen.

(5) Das wissenschaftliche Gremium kann thematische Anhörungen mit Interessenträgern durchführen, um Nachweise für die Vorbereitung seiner Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu sammeln. Zu diesem Zweck kann der Vorsitz auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Gremiums das Sekretariat bitten, solche Anhörungen zu organisieren. Die Teilnahme an solchen Anhörungen und deren Ergebnisse werden auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 8 Geschäftsordnung

(1) Auf Vorschlag und mit Zustimmung des Sekretariats nimmt das wissenschaftliche Gremium eine Geschäftsordnung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an.

(2) Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Gremiums enthält unter anderem Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

  1. Verfahren für die Ausführung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689;
  2. Regelungen, mit denen die Anwendung der in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Grundsätze sichergestellt wird;
  3. Vorschriften für die Abstimmung, auch im Wege des Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung.

(3) Das wissenschaftliche Gremium überprüft im Einvernehmen mit dem Sekretariat mindestens alle zwei Jahre die Geschäftsordnung hinsichtlich ihres Beitrags zu einer wirksamen Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

(4) Die Geschäftsordnung wird auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 9 Vergütung

(1) Sachverständige erhalten eine Vergütung, wenn sie für die Ausführung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen als Berichterstatter oder Beitragende benannt wurden, sofern diese Aufgaben vom KI-Büro gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 übertragen wurden.

(2) Die Reise- und - sofern das Sekretariat dies als angemessen erachtet - Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des wissenschaftlichen Gremiums anfallen, werden den Sachverständigen von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 10 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität

(1) Die Sachverständigen können nur persönlich ernannt oder benannt werden. Sie können ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.

(2) Die Sachverständigen sind unabhängig von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689; Sachverständige dürfen während der gesamten Amtszeit gemäß Artikel 4 weder Angestellte solcher Anbieter sein noch in einem Vertragsverhältnis zu ihnen stehen, da dies ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnte.

(3) Sie geben eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnten oder nach vernünftigem Ermessen als beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch entsprechende Umstände, die ihre Familienmitglieder betreffen. Eine Vorlage für eine solche Interessenerklärung wird der Aufforderung zur Interessenbekundung als Anhang beigefügt, und die Interessenerklärung ist als Teil des Antrags einzureichen.

(4) Die Sachverständigen aktualisieren ihre Interessenerklärung

(5) Werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann das KI-Büro alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Entlassung des Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium.

Artikel 11 Verpflichtung

(1) Die Sachverständigen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln und die in den Artikeln 10 bis 13 aufgeführten Grundsätze einzuhalten. Zu diesem Zwecke unterschreiben sie eine Verpflichtungserklärung.

(2) Die Sachverständigen beantworten Anfragen und andere Mitteilungen des Vorsitzes und des Sekretariats. Sie unternehmen die nötigen Anstrengungen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach besten Kräften und fristgemäß im Einklang mit der in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung auszuführen.

Artikel 12 Transparenz

Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Gremiums sind auf transparente Weise durchzuführen. Das Sekretariat macht so rasch wie möglich folgende Angaben auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich:

Artikel 13 Vertraulichkeit

(1) Die Sachverständigen geben keinerlei Informationen vertraulicher Art weiter, von denen sie während ihrer Arbeit im wissenschaftlichen Gremium oder als Ergebnis anderer unter diese Verordnung fallender Tätigkeiten Kenntnis erhalten. Zu diesem Zwecke unterschreiben sie eine Vertraulichkeitserklärung.

(2) Die Sachverständigen müssen zudem den Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einhalten.

(3) Die Sachverständigen sind zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 3 und (EU, Euratom) 2015/444 4 der Kommission aufgeführten Vertraulichkeitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, verpflichtet.

(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Entlassung des Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium.

Kapitel III
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 14 Unterstützungsersuchen der Marktüberwachungsbehörden

(1) Das KI-Büro stellt den Marktüberwachungsbehörden praktische Mittel zur Verfügung, damit sie das wissenschaftliche Gremium bei ihren Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 um Unterstützung ersuchen können.

(2) In jedem Ersuchen um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium ist der Zweck der erbetenen Unterstützung klar anzugeben, und es darf nur im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden; die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ersuchens um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium sind zu begründen.

(3) Das KI-Büro prüft die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Unterstützungsersuchens unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten des wissenschaftlichen Gremiums und der Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang zu Sachverständigen für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 3 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass das Ersuchen erforderlich und verhältnismäßig ist, benennt die Kommission gemäß Artikel 7 einen Berichterstatter und zwei Beitragende für die Aufgabe.

(5) Stellt das KI-Büro fest, dass die erbetene Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

(6) Das KI-Büro bearbeitet das Ersuchen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Ersuchens. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es die ersuchende Marktüberwachungsbehörde jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Ersuchens vorzulegen. In diesem Fall gilt das Ersuchen erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

Kapitel IV
Unterstützungsanträge

Artikel 15 Antrag auf Unterstützung durch das KI-Büro

(1) Beantragt das wissenschaftliche Gremium gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689, dass die Kommission ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt, soweit dies für die Wahrnehmung einer in Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist (im Folgenden "Unterstützungsantrag"), so ist der Notwendigkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Geschäftsinformationen gebührend Rechnung zu tragen.

(2) Ein Unterstützungsantrag beim KI-Büro kann von dem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das vom Sekretariat für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums als Berichterstatter benannt wurde. Ein solcher Antrag wird nur gestellt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums dem Berichterstatter dazu die Befugnis erteilt hat.

(3) In dem Unterstützungsantrag sind der Name des beantragenden Berichterstatters und der betreffenden Beitragenden sowie der Zweck der beantragten Unterstützung klar anzugeben; der Antrag darf nur zur Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden. Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Antrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 nachzuweisen, wird in dem Antrag Folgendes begründet:

  1. dass die Ablehnung der beantragten Unterstützung den beantragenden Berichterstatter daran hindert, seine Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszuführen;
  2. dass Menge, Umfang, Granularität und Art der angeforderten Unterlagen und Informationen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist.

Artikel 16 Bearbeitung des Unterstützungsantrags

(1) Das KI-Büro prüft, ob ein an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zu richtendes Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei es der Notwendigkeit Rechnung trägt, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.

(2) Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 1 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass ein Unterstützungsantrag erforderlich und verhältnismäßig ist, so kann es einen Beschluss für die Kommission ausarbeiten, damit diese gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und dem wissenschaftlichen Gremium Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt.

(3) Stellt das KI-Büro fest, dass das die beantragte Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies dem wissenschaftlichen Gremium unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

(4) Das KI-Büro erstattet dem Gremium regelmäßig Bericht über die eingegangenen Anträge und die im Zusammenhang mit diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen.

(5) Das KI-Büro bearbeitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt der Antrag erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

Artikel 17 Bedingungen für die Gewährung des Zugangs zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen

(1) Das KI-Büro stellt sichere Mittel bereit, mit denen es dem beantragenden Berichterstatter des wissenschaftlichen Gremiums die erhaltenen Unterlagen oder Informationen, die die Kommission im Anschluss an einen Unterstützungsantrag verlangt hat, zur Verfügung stellen kann.

(2) Der Zugang zu den verlangten Informationen ist auf den benannten Berichterstatter und die betreffenden Beitragenden beschränkt und ist befristet, wobei eine Verlängerung auf hinreichend begründeten Antrag möglich ist.

(3) Bevor das KI-Büro Zugang zu den erhaltenen Unterlagen oder Informationen gewährt, verlangt es, dass der Berichterstatter Folgendes vorlegt:

  1. eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass die Informationen ausschließlich für die in Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verwendet werden;
  2. eine Beschreibung der Modalitäten und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung einer vertraulichen Verarbeitung der erhaltenen Informationen.

(4) Das KI-Büro kann den Zugang zu den erhaltenen Informationen verweigern, wenn es anhand der gemäß Absatz 3 vorgelegten Informationen Grund zu der Annahme hat, dass nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiken im Zusammenhang mit der Datensicherheit oder -vertraulichkeit bestehen.

Kapitel V
Ausgabe qualifizierter Warnungen

Artikel 18 Verfahren zur Ausgabe qualifizierter Warnungen

(1) Eine Beschlussfassung mit mindestens einfacher Mehrheit der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ist erforderlich, um an das KI-Büro eine qualifizierte Warnung gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszugeben. Das wissenschaftliche Gremium kann das Verfahren in seiner in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung präzisieren.

(2) Qualifizierte Warnungen sind hinreichend zu begründen und enthalten mindestens die in Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Informationen.

(3) Das KI-Büro stellt eine spezielle Schnittstelle für die sichere Übermittlung qualifizierter Warnungen bereit. Die Schnittstelle weist mindestens folgende Funktionen auf:

  1. Übermittlung qualifizierter Warnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689;
  2. Widerruf qualifizierter Warnungen, Berichtigung der Informationen in qualifizierten Warnungen und Änderung qualifizierter Warnungen;
  3. Schließung qualifizierter Warnungen.

Artikel 19 Behandlung qualifizierter Warnungen

(1) Das KI-Büro prüft die gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausgegebenen qualifizierten Warnungen und entscheidet, ob es Maßnahmen gemäß den Artikeln 91 bis 93 der genannten Verordnung einleitet. Entscheidet das KI-Büro, keine Maßnahmen gemäß den Artikeln 91 bis 93 einzuleiten, so schließt es die qualifizierte Warnung.

(2) Das KI-Büro bearbeitet die qualifizierte Warnung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen qualifizierten Warnung. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt die qualifizierte Warnung erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

(3) Vor Einleitung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen setzt das KI-Büro das Gremium gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 davon in Kenntnis.

(4) Entscheidet das KI-Büro, eine Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 93 der Verordnung (EU) 2024/1689 einzuleiten, benennt das Sekretariat in Absprache mit dem Vorsitz des wissenschaftlichen Gremiums einen Berichterstatter und zwei Beitragende, die die Kommission bei der Annahme der Maßnahme beraten.

Kapitel VI
Schlussbestimmung

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2025

1) ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj.

2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).

3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

4) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).


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