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Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/625 vom 31.03.2025)


Neufassung - Ersetzt VO (EG) 304/2008

Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen dazu.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen eingeführt. Mit diesen neuen Vorschriften wurde die Liste der Stoffe erweitert, die in ortsfesten Brandschutzeinrichtungen enthalten sind, einschließlich der relevanten Alternativen Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP).

(3) Die Anforderungen an den Inhalt der Zertifizierungsprogramme sollten gewährleisten, dass die Einrichtungen sicher gehandhabt und das Ausströmen und die Leckage von Gas aus den Einrichtungen verhütet werden.

(4) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission 3 sollte daher aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:

  1. Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase oder die relevanten alternativen Stoffe Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP) enthalten;
  2. Dichtheitskontrollen ortsfester Brandschutzeinrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthalten;
  3. Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten Brandschutzeinrichtungen.

(2) Zudem gilt diese Verordnung für juristische Personen, die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme ortsfester Brandschutzeinrichtungen vornehmen, wenn diese in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP) enthalten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die am Standort des Herstellers ortsfester Brandschutzeinrichtungen durchgeführt werden.

Artikel 2 Zertifikate für natürliche Personen

(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.

(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und
  2. sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.

Artikel 3 Zertifizierung natürlicher Personen

(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 6 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 7 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
  2. die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
  3. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.

Artikel 4 Zertifikate für juristische Personen

Juristische Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausüben, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 5 sein.

Artikel 5 Zertifizierung juristischer Personen

(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 6 stellt einer juristischen Person für die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 ein Zertifikat aus, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die juristische Person beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an natürlichen Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sind;
  2. sie erbringt den Nachweis, dass Personal, das zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübt, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügt.

(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
  2. die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
  3. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Artikel 6 Zertifizierungsstelle

(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Zertifizierungsstelle, die befugt ist, natürlichen oder juristischen Personen, die an einer oder mehreren der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, Zertifikate auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n).

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten natürlichen oder juristischen Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 7 Prüfstelle

(1) In jedem Mitgliedstaat wird eine Prüfstelle benannt, die die Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 organisiert. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 6 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Prüfstelle stellt einen Ort für Prüfungen bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist.

(3) Die Prüfstelle legt Berichterstattungsverfahren fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung einer Prüfung beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz im jeweiligen Prüfbereich besitzen. Sie stellt zudem sicher, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Artikel 8 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 (natürliche Personen) und gemäß Artikel 5 (juristische Personen) ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

Artikel 9 Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zertifizierten natürlichen Personen belegen.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inhaber bestehender Zertifikate gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für das Zertifikat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 10 Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2025

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 03.04.2008 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/304/oj).

.

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden Fertigkeiten und Kenntnisse Anhang I

Die Prüfung gemäß Artikel 7 umfasst Folgendes:

  1. einen theoretischen Test mit einer oder mehreren Fragen, die diese Fertigkeit oder Kenntnis betrifft/betreffen, was in der Spalte "Art des Tests" mit "T" ausgewiesen ist,
  2. einen praktischen Test, bei dem der Prüfling die Prüfungsaufgabe mithilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, was in der Spalte "Art des Tests" mit "P" ausgewiesen ist.
    Nr. Mindestkenntnisse und -fertigkeiten Art des Tests
    1 Grundlegendes Verständnis der geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Ozon-Verordnung). Grundkenntnisse über relevante Umweltfragen (Klimawandel, Klimaziele der EU, Übereinkommen von Paris, Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls, Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase, Auswirkungen per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS)) T
    2 Grundkenntnisse über relevante technische Standards T
    3 Grundkenntnisse über die relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/573 und die einschlägigen Durchführungsvorschriften T
    4 Gute Kenntnisse über die verschiedenen Arten ortsfester Brandschutzeinrichtungen auf dem Unionsmarkt (bestehende und neue Einrichtungen), die fluorierte Treibhausgase oder deren Alternativen enthalten, sowie über ihre Umweltauswirkungen T
    5 Gute Kenntnisse über die Ventilarten, die Betätigungsmechanismen, den sicheren Umgang mit der Einrichtung sowie die Verhütung des Ausströmens und der Leckage von Gas T
    6 Gute Kenntnisse über die Geräte und Werkzeuge, die für den sicheren Umgang mit den Einrichtungen und deren Bedienung erforderlich sind T
    7 Fähigkeit zur Installation von Löschmittelbehältern des ortsfesten Brandschutzsystems, die zur Aufnahme von fluorierten Treibhausgasen oder deren Alternativen bestimmt sind P
    8 Kenntnisse über die korrekten Verfahren zur Verbringung von Druckbehältern, die fluorierte Treibhausgase oder deren Alternativen enthalten T
    9 Fähigkeit zur Kontrolle von Systemaufzeichnungen vor der Dichtheitskontrolle und zur Identifizierung maßgeblicher Informationen über wiederholt auftretende Fragen oder Probleme T
    10 Fähigkeit zur visuellen und manuellen Dichtheitskontrolle der Einrichtung. In Bezug auf Systeme erfolgt die Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission 2. P
    11 Kenntnisse über umweltverträgliche Verfahren für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten Brandschutzeinrichtungen und die Befüllung ortsfester Brandschutzeinrichtungen mit Löschgasen T
    1) Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

    2) Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1497/oj).

.

Entsprechungstabelle Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 304/2008 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 1 -
Artikel 3 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3
Artikel 4 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 3 -
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 4
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1 -
Artikel 6 Absatz 2 -
Artikel 6 Absatz 3 -
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 5
Artikel 7 Absatz 2 -
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1 -
Artikel 9 Absatz 2 -
Artikel 9 Absatz 3 -
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 1 -
Artikel 12 Absatz 2 -
Artikel 12 Absatz 3 -
Artikel 12 Absatz 4 -
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 14 Artikel 12


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