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Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/627 vom 31.03.2025)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2015/2066
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen eingeführt. Mit den neuen Vorschriften wurde insbesondere die Liste der Stoffe erweitert.
(3) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher Personen in Bezug auf den Umfang der abzudeckenden Stoffe sowie Fertigkeiten und Kenntnisse zu aktualisieren und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission 3 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungstätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für ortsfeste elektrische Schaltanlagen ausgeführt werden.
Artikel 2 Zertifikate für natürliche Personen
(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.
(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.
Artikel 3 Zertifizierung natürlicher Personen
(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.
Artikel 4 Zertifizierungsstelle
(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihrem nationalen Recht eine Zertifizierungsstelle, die befugt ist, natürlichen Personen, die an einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, Zertifikate auszustellen, oder bestimmen die für die Benennung zuständige(n) Behörde(n).
Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.
(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten natürlichen Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 5 Prüfstelle
(1) In jedem Mitgliedstaat wird eine Prüfstelle benannt, die die Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 1 organisiert. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.
(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse abgedeckt sind. Die Prüfstelle stellt einen Ort für Prüfungen bereit, an dem die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist.
(3) Die Prüfstelle legt Berichterstattungsverfahren fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die mit der Durchführung einer Prüfung beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz im jeweiligen Prüfbereich besitzen. Sie stellt zudem sicher, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.
Artikel 6 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.
Artikel 7 Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zertifizierten natürlichen Personen belegen.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inhaber bestehender Zertifikate gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für das Zertifikat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 8 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) 2015/2066 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015 S. 22; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2066/oj).
| Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden Fertigkeiten und Kenntnisse | Anhang I |
Die Prüfung gemäß Artikel 5 umfasst Folgendes:
| Nr. | Mindestkenntnisse und -fertigkeiten | Art des Tests |
| 1. | Grundlegendes Verständnis der geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die F-Gas-Verordnung Grundkenntnisse über relevante Umweltfragen (Klimawandel, Klimaziele der EU, Übereinkommen von Paris, Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls, Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase, Auswirkungen per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS)) | T |
| 2. | Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von Gasen/Gasgemischen, die in elektrischen Schaltanlagen zur Isolierung und Lichtbogenlöschung verwendet werden | T |
| 3. | Verständnis des Konzepts elektrischer Schaltanlagen, einschließlich der verschiedenen Technologien zur Isolierung und Lichtbogenlöschung | T |
| 4. | Gase, die zur Isolierung und Lichtbogenlöschung in elektrischen Schaltanlagen verwendet werden, und Verfahren für deren spezifische und sichere Anwendung | T |
| 5. | Prüfung von Qualität und Mischverhältnis bei Isolier- und Lichtbogenlöschgasen/-gasgemischen nach den einschlägigen Industrienormen, Nachweis von Zerlegungsprodukten und Kontaminationen | T, P |
| 6. | Lagerung und Beförderung von Isolier- und Lichtbogenlöschgasen/-gasgemischen | T |
| 7. | Betrieb von Rückgewinnungsvorrichtungen für verschiedene Isolier- und Lichtbogenlöschgase/-gasgemische | T, P |
| 8. | Rückgewinnung von Isolier- und Lichtbogenlöschgasen/-gasgemischen und gegebenenfalls Reinigung/Aufarbeitung von rückgewonnenen Gasen/Gasgemischen | T, P |
| 9. | Arbeiten an offenen Gasanlagenteilen | T, P |
| 10. | Wiederverwendung und Entsorgung verschiedener Isolier- und Lichtbogenlöschgase/-gasgemische und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien | T |
| 11. | Verringerung von Leckagen und Methode zur Durchführung von Dichtheitskontrollen | T, P |
| 12. | Gegebenenfalls Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von Isolier- und Lichtbogenlöschgasen/-gasgemischen | T |
| 13. | Überwachung von Isolier- und Lichtbogenlöschgasen/-gasgemischen und entsprechende nach nationalem oder EU-Recht oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen | T |
| 14. | Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems) | T, P |
| Entsprechungstabelle | Anhang II |
| Verordnung (EU) 2015/2066 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 3 | - |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 |
| Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 4 |
| Artikel 6 Absatz 1 | - |
| Artikel 6 Absatz 2 | - |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | - |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| ENDE | |