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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/635 der Kommission vom 31. März 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Leistungsüberprüfungsgremium des Einheitlichen Europäischen Luftraums
(ABl. L 2025/635 vom 02.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 1, insbesondere auf Artikel 20,
nach Anhörung des Ausschusses für den Einheitlichen Europäischen Luftraum,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2803 wird ein unabhängiger und unparteiischer beratender Leistungsüberprüfungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt.
(2) Rolle, Aufgaben, Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Verfahren, Funktionsweise und Finanzierung des Ausschusses sind in der Verordnung (EU) 2024/2803 ebenso geregelt wie die Unterstützung durch ein Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird.
(3) Für das Verfahren zur Ernennung seiner Mitglieder und des Vorsitzes, für die Auswahl- und Zulassungskriterien sowie für die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung seiner Unabhängigkeit sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ernennung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, des Leistungsüberprüfungsausschusses (im Folgenden "Ausschuss") werden vom Generaldirektor der für Mobilität und Verkehr zuständigen Generaldirektion der Kommission (im Folgenden "Generaldirektor") im Namen der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2803 festgelegten Anforderungen und der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Auswahl- und Zulassungskriterien ernannt. Die Mitglieder werden ad personam ernannt.
(2) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 erstellt die Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung eine Liste von Kandidaten für die Mitgliedschaft und den Vorsitz des Ausschusses. Dieser Aufruf muss die Auswahl- und Zulassungskriterien sowie die Anforderungen an das Fachwissen enthalten. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
(3) Im Anschluss an diesen Aufruf zur Interessenbekundung führt die Kommission ein Auswahlverfahren durch. Das Auswahlverfahren umfasst eine Reihe von Beurteilungen der Bewerbungen, darunter auch Vorstellungsgespräche zur Bewertung der in dem Aufruf aufgeführten Kriterien und die Erstellung einer Auswahlliste der infrage kommenden Kandidaten. Vor der Ernennung der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzes, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Kandidatenliste.
(4) Der Generaldirektor kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Liste im Namen der Kommission eine Reserveliste erstellen. Vor Aufnahme von Kandidaten in die Reserveliste muss die Kommission das Einverständnis der betreffenden Kandidaten einholen. Ein Kandidat, dessen Name auf der Reserveliste steht, kann jederzeit beantragen, von dieser Liste gestrichen zu werden.
(5) Ein Mitglied, das effektiv nicht mehr in der Lage ist, an der Arbeit des Ausschusses mitzuwirken, das zurücktritt oder die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2803 und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird durch eine Person von der Reserveliste ersetzt. Diese Person wird nach Absatz 1 für die verbleibende Amtszeit des scheidenden Mitglieds ernannt.
(6) Gibt es keine geeignete Person auf der Reserveliste, um das in Absatz 5 genannte Mitglied zu ersetzen, so wird ein neuer Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht und anschließend ein Auswahlverfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführt. In diesem Fall beträgt die nicht verlängerbare Amtszeit des neuen Mitglieds fünf Jahre.
(7) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Aufrufs zur Interessenbekundung und über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Listen.
(8) Die Namen der für das Leistungsüberprüfungsgremium ernannten Mitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2 Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln der Ausschuss und seine Mitglieder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/2803. Die Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Aufgaben im Ausschuss unparteiisch, unabhängig von äußeren Einflüssen und im öffentlichen Interesse auszuüben.
(2) Die Mitglieder dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere Personen übertragen.
(3) Personen, die sich um eine Ernennung als Mitglieder bewerben, legen im Rahmen ihrer Bewerbung alle Umstände offen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, indem sie ein Formblatt für die Interessenerklärung (Declaration Of Interest, DOI) und einen aktuellen Lebenslauf vorlegen. Das DOI-Formblatt muss dem Standard-DOI-Formblatt entsprechen, das zusammen mit dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts kann niemand ad personam zum Ausschussmitglied ernannt werden.
(4) Das DOI-Formblatt enthält eine Reihe von Standardfragen. In ihren Antworten auf die Fragen müssen Personen, die als Ausschussmitglieder ernannt werden möchten, zumindest alle relevanten beruflichen und finanziellen Interessen sowie alle Situationen offenlegen, in denen ihre Interessen ihre Fähigkeit, als Mitglied des Ausschusses unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen oder nach vernünftigem Ermessen als beeinträchtigt angesehen werden könnten. Jede Person trägt die volle Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung.
(5) Personen, die ein Interesse offenlegen, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, sind aufgefordert, nähere Angaben zu machen. Die Offenlegung eines Interesses im DOI-Formblatt führt nicht automatisch zum Ausschluss der betroffenen Person, verpflichtet jedoch die Kommissionsdienststellen zur Überprüfung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.
(6) Bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, müssen mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
Ein Interesse gilt als unerheblich oder gering, wenn es unwahrscheinlich ist oder vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass es die Fähigkeit der betreffenden Person, bei der Beratung der Kommission unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigt.
(7) Kommt die zuständige Dienststelle der Kommission zu dem Schluss, dass die Interessen der betreffenden Person ihre Fähigkeit, bei der Beratung der Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnten oder vernünftigerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist, muss abhängig von den jeweiligen Umständen eine der folgenden Maßnahmen zur Beseitigung des Konflikts ergriffen werden:
(8) Die Mitglieder müssen die Kommission unverzüglich über jede relevante Änderung der zuvor übermittelten Informationen, auch in Bezug auf künftige Tätigkeiten unterrichten und in diesem Fall unverzüglich ein neu ausgefülltes DOI-Formblatt, in dem die Änderung dargelegt wird, vorlegen. Die Kommissionsdienststellen müssen diese neue Interessenerklärung zeitnah bewerten. Der Ausschussvorsitz erinnert in der ersten Sitzung jedes Kalenderjahres alle Mitglieder an die Anforderungen dieses Absatzes.
(9) Die Kommission macht das DOI-Formblatt der ernannten Mitglieder über eine eigens eingerichtete Website öffentlich zugänglich. Damit DOI-Formblätter nicht in den Suchergebnissen der Suchmaschinen erscheinen, müssen entsprechende technische Maßnahmen ergriffen werden.
Artikel 3 Funktions- und Arbeitsweise
(1) Der Vorsitz vertritt den Ausschuss und leitet dessen Sitzungen.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsvereinbarungen fest. Die Geschäftsordnung und die Arbeitsvereinbarungen können angenommen werden, sobald der Generaldirektor im Namen der Kommission überprüft hat, dass sie mit den internen Vorschriften der Kommission für Expertengruppen im Einklang stehen und sichergestellt ist, dass die sich aus dieser Geschäftsordnung und diesen Arbeitsvereinbarungen ergebenden Tätigkeiten mit den verfügbaren Haushaltsmitteln vereinbar sind.
(3) In Bezug auf die in Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen nimmt der Ausschuss Folgendes an:
(4) Der Ausschuss arbeitet auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, das er im Einklang mit den Prioritäten der Kommission festlegt, nachdem der Generaldirektor im Namen der Kommission überprüft hat, dass die in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Zur Prüfung spezifischer und für seine Arbeit relevanter Fragen kann der Ausschuss aus seinen Mitgliedern bestehende Untergruppen einsetzen und für diese ein Mandat festlegen, das durch den Generaldirektor im Namen der Kommission auf Vereinbarkeit mit den verfügbaren Haushaltsmitteln überprüft wird. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Mandat erfüllt ist.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen jedoch auch an anderen Orten oder online stattfinden.
(7) Die Teilnahme der Mitglieder des Ausschusses an seinen Sitzungen sowie an den Sitzungen seiner Untergruppen ist Pflicht. Abwesenheiten müssen begründet und dem Vorsitz und dem Sekretariat entsprechende Belege übermittelt werden.
(8) Der Ausschuss gewährleistet mit Unterstützung des Sekretariats, dass seine Methoden den neuesten wissenschaftlichen Standards entsprechen.
(9) Wird festgestellt, dass Eurocontrol oder die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit als Datenlieferanten geeignet sind, trifft die Kommission mit Eurocontrol oder jener Agentur geeignete Vereinbarungen für die Erhebung, Prüfung, Validierung und Verbreitung dieser Daten. Diese Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass der Ausschuss kontinuierlich auf diese Daten zugreifen kann.
Artikel 4 Vertraulichkeit
(1) Die Mitglieder sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 2 und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 3 aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet.
(2) Zu Beginn ihrer Amtszeit unterzeichnen die Mitglieder eine Vertraulichkeitserklärung.
Artikel 5 Transparenz
Die Kommission veröffentlicht alle Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen des Ausschusses, einschließlich des Jahresberichts und des Jahresarbeitsprogramms, auf einer eigens hierfür eingerichteten Website.
Artikel 6 Finanzierung
(1) Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf eine Sondervergütung von 100 EUR je Arbeitsstunde, wobei für jeden Arbeitstag ein Höchstbetrag von 800 EUR gilt. Die Zahlung erfolgt in Euro. Die Beträge der Sondervergütung werden alle fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses auf der Grundlage des jährlichen Inflationsindex/-satzes im harmonisierten Verbraucherpreisindex von Eurostat für das Euro-Währungsgebiet automatisch aktualisiert.
(2) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder erstattet die Kommission gemäß der Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission 4. Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Vergütungen und Kostenerstattungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß Artikel 242 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 31. März 2025
2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
4) Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 - Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.
5) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
| Anhang |
Folgende Kriterien gelten für die Auswahl und Zulassung von Mitgliedern des Leistungsüberprüfungsgremiums:
| ENDE | |