Delegierte Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen für den Eingang in die Union von bestimmten Milcherzeugnissen, bestimmten aus Tieren gewonnenen Lebensmittelzusatzstoffen, Kollagen-Tierdarmhüllen, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und zusammengesetzten Erzeugnissen, die Gelatinekapseln enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/637 vom 29.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a eingehalten wird. Mit Artikel 126 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union zu erlassen, und es wird festgelegt, dass diese Bedingungen die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifizieren.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn das Drittland in einer Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist, aufgeführt ist, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 - inzwischen ersetzt durch die Artikel 126 und 127 der Verordnung (EU) 2017/625 - erstellt wurde. Aus dieser Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich, dass Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, die nicht in diesen Listen aufgeführt sind, unzulässig sind. In Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur oder die Positionen des Harmonisierten Systems (KN-/HS-Codes) von Erzeugnissen tierischen Ursprungs angegeben, die nur aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden dürfen, das in einer Liste für diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt ist. Um die Kohärenz zwischen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 zu gewährleisten, sollten die KN-/HS-Codes einiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Artikel 3 bislang noch nicht enthalten waren, in diesen Artikel aufgenommen werden, insbesondere bestimmte Milcherzeugnisse, bestimmte aus Tieren gewonnene Lebensmittelzusatzstoffe und Kollagen-Tierdarmhüllen.

(4) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Anforderungen an Erzeugnisse, die ein Gesundheitsrisiko darstellen, insbesondere an Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis (Abschnitt IX) sowie an Kollagen (Abschnitt XV). Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls in einer Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren KN-/HS-Codes in dem genannten Artikel aufgeführt sind und für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen aufgeführt sind. Um die Einhaltung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Anforderungen zu gewährleisten und Kohärenz zu wahren, sollten die KN-/HS-Codes bestimmter Milcherzeugnisse und von Kollagen-Tierdarmhüllen, die noch nicht in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthalten waren, in den genannten Artikel aufgenommen werden.

(5) Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen unter anderem Sendungen von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder Zerlegungsbetrieben gewonnen werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen der Betriebe aufgeführt sind. Für die Zwecke einer solchen Auflistung von Betrieben bieten die zuständigen Behörden der Drittländer Garantien dafür, dass die Bedingungen, denen diese Betriebe unterliegen, Anforderungen erfüllen, die denen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Einige dieser Rohstoffe, beispielsweise für die Herstellung von Fleischerzeugnissen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, können auch in Betrieben gewonnen werden, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen. Solche Betriebe sollten daher auch auf der Liste der Betriebe geführt werden, aus denen die Rohstoffe bezogen werden müssen. Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Anforderungen an Erzeugnisse, die ein Gesundheitsrisiko darstellen, insbesondere an Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis (Abschnitt IX) sowie an Kollagen (Abschnitt XV). Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, gegebenenfalls sicherstellen, dass die Einfuhr nur erfolgt, wenn diese von einer Bescheinigung begleitet sind. In Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die KN-/HS-Codes von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgeführt, die nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind. Um die Einhaltung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten spezifischen Anforderungen zu gewährleisten und Kohärenz zu wahren, sollten die KN-/HS-Codes bestimmter Milcherzeugnisse und von Kollagen-Tierdarmhüllen, die noch nicht in Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 enthalten waren, in den genannten Artikel aufgenommen werden.

(7) Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sieht vor, dass für den Eingang in die Union von Gelatinekapseln der KN-/HS-Codes 3913, 3926 oder 9602 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 5 keine amtliche Bescheinigung erforderlich ist, sofern diese Kapseln nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung müssen bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnene Gelatinekapseln enthalten, von einer privaten Bestätigung begleitet sein. Um die Kohärenz zwischen den Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union, die keine anderen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs als nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnene Gelatinekapseln enthalten, keine private Bestätigung erforderlich sein. Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die Positionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden "HS-Positionen") 0901, 1301, 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3203, 3204, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3823, 3824, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;"

2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die HS-Positionen 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 2932, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 4101, 4102 oder 4103 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;"

3. In Artikel 15 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

"Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen, und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen der Betriebe aufgeführt sind, oder die in den Mitgliedstaaten gewonnen werden:"

4. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die HS-Positionen 0901, 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 2202 99 und 3917 10 10;"

5. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht amtlich kontrolliert werden müssen, begleitet die private Bestätigung die zusammengesetzten Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Erzeugnisse, für die eine private Bestätigung nicht erforderlich ist;
  2. eine private Bestätigung ist nicht erforderlich für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs Gelatinekapseln enthalten, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2025

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/2022-01-28.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/854/oj).

5) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


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