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Delegierte Verordnung (EU) 2025/645 der Kommission vom 1. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammschnittstelle

(ABl. L 2025/645 vom 18.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind.

(2) Um einen freien und uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten zu gewähren und einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und den Datennutzern zu ermöglichen, muss gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 jeder Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer eine Anwendungsprogrammschnittstelle (API) einrichten.

(3) In der vorliegenden Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame API festgelegt, die einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und den Datennutzern ermöglicht.

(4) Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder deren Eigentümer können die API selbst einrichten oder eine von einschlägigen Marktteilnehmern, einschließlich Drittanbietern, entwickelte Protokolllösung für die API verwenden. Derartige Protokolllösungen für die API sollten den in der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen technischen Anforderungen an die API entsprechen.

(5) Um insbesondere die Interoperabilität, Konvergenz und größere Transparenz von API auf der Grundlage der von einschlägigen Marktteilnehmern entwickelten Protokolllösungen für die verschiedenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe zu fördern, ist es erforderlich, eine Reihe gemeinsamer technischer Anforderungen einzuführen. Diese technischen Anforderungen sollten ein Mindestmaß an Kompatibilität, Skalierbarkeit, Robustheit und Sicherheit gewährleisten, um einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und Datennutzern in der gesamten Union zu ermöglichen.

(6) Um die vorhersehbare Entwicklung von API für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder deren Eigentümer zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen technischen Anforderungen sicherstellen, dass Protokolllösungen Informationen über die API enthalten, die auf einem detaillierten technischen Entwicklungsplan beruhen, der beispielsweise auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich ist und mit einschlägigen betrieblichen Einzelheiten aufwartet, die als Grundlage für die fortlaufende technische Umsetzung und Kontinuität dienen. Diese Anforderung sollte interessierten Betreibern von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe auch den Zugang zu aktuellen öffentlich zugänglichen Unterlagen und Leitlinien für eine nahtlose Integration und Verwendung durch Datennutzer erleichtern, einschließlich umfassender Materialien für Schulung und technische Unterstützung.

(7) Die gemeinsamen technischen Anforderungen an eine gemeinsame API sollten den Mitgliedstaaten auch die technische Arbeit erleichtern, wenn sie Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 und der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und unter Einhaltung der zusätzlichen Spezifikationen der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Verordnungen über NAP als offene Daten zugänglich machen.

(8) Im Vorgriff auf künftige Entwicklungen und die Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 sollten die gemeinsamen technischen Anforderungen an eine gemeinsame API zum technischen Aufbau des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts beitragen, den die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einrichten soll. Diese gemeinsamen technischen Anforderungen sollten dazu beitragen, den künftigen Betrieb des gemeinsamen europäischen Zugangspunkts zu ermöglichen, damit die Datennutzer leicht auf Daten zugreifen und Informationen über die Merkmale der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, wie z.B. Preis, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit oder Stromkapazität, vergleichen können.

(9) Nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß den Absätzen 6 und 7 des genannten Artikels erlassen werden, angemessene Übergangsfristen vorsehen, bevor die darin enthaltenen Bestimmungen oder Änderungen daran für die Betreiber oder Eigentümer von Ladepunkten und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe verbindlich werden. Deshalb sollte diese Verordnung ab dem 14. April 2025 gelten, da dieser Tag mit dem Geltungsbeginn des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 zusammenfällt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle

(1) Eine Anwendungsprogrammschnittstelle (API) gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 muss den folgenden gemeinsamen technischen Anforderungen entsprechen:

  1. sie ist gegebenenfalls mit Software-Managementsystemen von Ladepunkten und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe und mit nationalen Zugangspunkten technisch kompatibel;
  2. sie erleichtert die Verwendbarkeit für Datennutzer, um die Entwicklung hochwertiger Informationsdienste über alternative Kraftstoffe zu unterstützen;
  3. sie ist skalierbar und dazu in der Lage, fortlaufend wachsende Mengen an Echtzeitdaten zu verarbeiten;
  4. sie ist robust und dazu in der Lage, Fehler bei der Ausführung zu beheben;
  5. sie ist sicher und umfasst einschlägige Schutzvorkehrungen, um einen unbeabsichtigten Datenzugang zu verhindern;
  6. sie wird regelmäßig getestet und validiert, um eine kontinuierliche Kompatibilität und Zuverlässigkeit zu gewährleisten;
  7. sie ist skalierbar, um die Integration in ein spezielles Webportal eines gemeinsamen europäischen Zugangspunkts zu unterstützen, und dient als Datenportal, das den Zugang zu den Daten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 erleichtert.

(2) Stützen sich die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen oder - im Einklang mit den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer auf eine von einem anderen Marktteilnehmer oder Drittanbieter entwickelte Protokolllösung für die API gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1804, so müssen sie zusätzlich zu Absatz 1 sicherstellen, dass diese Protokolllösung die folgenden gemeinsamen technischen Anforderungen erfüllt:

  1. sie enthält einen detaillierten und öffentlich zugänglichen technischen Entwicklungsplan mit transparenten Zeitplänen, der als Grundlage für die fortlaufende technische Umsetzung und Kontinuität dient;
  2. sie stellt aktuelle öffentlich zugängliche Unterlagen und Leitlinien für eine nahtlose Integration und Verwendung durch Datennutzer bereit;
  3. sie bietet den Datennutzern eine umfassende Schulung und technische Unterstützung, um die erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung von Informationsdiensten zu erleichtern;
  4. sie ist gegebenenfalls mit den Anforderungen an die Architektur der nationalen Zugangspunkte (NAP) technisch kompatibel;
  5. sie ist im Hinblick auf die Integration in ein spezielles Webportal eines gemeinsamen europäischen Zugangspunkts für Daten zu alternativen Kraftstoffen skalierbar.

(3) Haben die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die Verwendung einer bestimmten API auf der Grundlage nationaler technischer Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschrieben, so gelten diese nationalen technischen Anforderungen für die API nur insoweit, als sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. April 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2025

1) ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj.

2) Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 06.08.2010 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/40/oj).


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