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Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission vom 3. April 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
(ABl. L 2025/659 vom 04.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um zu verhindern, dass Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, der Erreger der Splintstreifenkrankheit bei Ahornen, der Teezweigbohrer Euwallacea fornicatus sensu lato und Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in "t Veld (Nicht-EU-Isolate) (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") in das Gebiet der Union eingeschleppt werden, darf das Holz mehrerer Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada (im Folgenden "spezifiziertes Holz") nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es die besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII Nummern 85, 86, 102 und 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 erfüllt. Bei den betreffenden Arten des spezifizierten Holzes handelt es sich gemäß den jeweiligen Nummern des genannten Anhangs um Acer saccharum Marsh, Acer macrophyllum Pursh, Acer buergerianum Miq., Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch. und Acer pseudoplatanus L.
(2) Im Juni 2021 beantragte Kanada bei der Kommission eine Ausnahme von den besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/2072 für das Einführen des spezifizierten Holzes in Form von Furnier in das Gebiet der Union. Diesem Antrag war ein Dossier beigefügt, das technische und wissenschaftliche Informationen über das Verfahren zur Herstellung von Furnier, auch Ahornfurnier, in diesem Land und über dessen Auswirkungen auf die für das spezifizierte Holz relevanten Schädlinge und insbesondere auf die spezifizierten Schädlinge enthielt. Das genannte Verfahren umfasst Schritte wie die Hitzebehandlung des Rundholzes, das Entrinden, Zurichten, Messern und Heißlufttrocknen. Im Januar 2022 wurde das genannte Dossier durch weitere Informationen ergänzt.
(3) Im Januar 2022 legte Kanada das Dossier der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vor. Die Behörde prüfte das Dossier und kam in ihrem Gutachten 3 zu dem Ergebnis, dass die darin beschriebenen Maßnahmen dazu geeignet sind, das Auftreten der Unionsquarantäneschädlinge, die mit Ahornfurnier in Verbindung stehen, in dem spezifizierten Holz auf ein sehr geringes Niveau abzusenken oder die spezifizierten Schädlinge vollständig zu entfernen. Das Verfahren zur Herstellung von Holz, das zur Furnierherstellung in Kanada bestimmt ist, bietet daher in demselben Umfang Schutz gegen die Einschleppung der spezifizierten Schädlinge wie die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/2072 an das Einführen des spezifizierten Holzes mit Ursprung in Kanada in das Gebiet der Union.
(4) Da das Verfahren zur Herstellung des spezifizierten Holzes, das für die Furnierherstellung bestimmt ist, das Risiko der Einschleppung der spezifizierten Schädlinge und anderer Unionsquarantäneschädlinge in das Gebiet der Union wirksam auf ein annehmbares Maß verringern kann, sollte das Einführen des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union unter bestimmten Anforderungen gestattet werden. Die genannten Anforderungen sollten Untersuchungen und Behandlungen sowohl der für die Furnierherstellung verwendeten Stämme als auch des Furniers selbst umfassen.
(5) Da das spezifizierte Holz, das mit dem vorgenannten Herstellungsverfahren hergestellt wurde, bislang nicht aus Kanada in das Gebiet der Union eingeführt wurde und noch keine Erfahrungen mit dem Handel dieser Waren vorliegen, ist mit dem spezifizierten Holz ein Pflanzengesundheitsrisiko verbunden, das noch nicht vollständig bewertet wurde. Daher sollte diese Verordnung eine befristete Geltungsdauer haben, damit das betreffende Risiko umfassend bewertet werden kann.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält spezifische Maßnahmen für das Einführen in das Gebiet der Union von Holz von Ahornen ( Acer L.) in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a. "spezifiziertes Holz" Holz von Acer saccharum Marsh, Acer macrophyllum Pursh, Acer buergerianum Miq., Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch. oder Acer pseudoplatanus L. in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada;b. "spezifizierte Schädlinge" Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M. J. Wingfield, Euwallacea fornicatus sensu lato und Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in "t Veld (Nicht-EU-Isolate).
Artikel 3 Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2072
Abweichend von den besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII Nummern 85, 86, 102 und 111 der Verordnung (EU) 2019/2072 darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn alle beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 4 Pflanzengesundheitszeugnis
Mit dem spezifizierten Holz wird ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt, das unter dem Titel "Zusätzliche Erklärung" folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung ist konform mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission festgelegten Anforderungen der Europäischen Union".
Artikel 5 Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Commodity risk assessment of maple veneer sheets from Canada. EFSA Journal 2024; 22:e8892. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8892.
| Anforderungen an die Erzeugung des spezifizierten Holzes gemäß Artikel 3 | Anhang I |
1. Das spezifizierte Holz darf erst dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die nationale Pflanzenschutzorganisation Kanadas in dem gemäß Artikel 4 ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt hat, dass es alle folgenden Bedingungen in Bezug auf die Ernte, die Behandlung und die Kennzeichnung in Kanada erfüllt:
- die für die Erzeugung des spezifizierten Holzes verwendeten Stämme wurden in naturverjüngten Mischbeständen geerntet, die frei sind von Symptomen von Unionsquarantäneschädlingen und insbesondere der spezifizierten Schädlinge;
- die Stämme sind nicht länger als zwei Monate nach ihrem Einschlag im Wald verblieben;
- die Stämme wurden einer visuellen Untersuchung unterzogen, um ein Auftreten der spezifizierten Schädlinge festzustellen;
- die visuelle Untersuchung hat ergeben, dass die Stämme frei von Symptomen von Unionsquarantäneschädlingen sind;
- die Stämme wurden mindestens 20 Minuten lang in einem Wasserbad gedämpft und bis zu einer Kerntemperatur von 50 °C erhitzt;
- Rinde und Cambium wurden vollständig von den Stämmen entfernt;
- die Stämme wurden in Furnierblätter mit einer Dicke von höchstens 6 mm geschnitten;
- die Furnierblätter wurden heißluftgetrocknet, bis der Feuchtigkeitsgehalt der Blätter nach dem Trocknen noch höchstens 12 % beträgt;
- die betreffende zuständige Behörde Kanadas hat das Dämpfen nach Buchstabe e und die Heißlufttrocknung nach Buchstabe h am Produktionsstandort systematisch überwacht, sodass sie die Einhaltung dieser Schritte gewährleistet.
2. Der Jahresbericht über die Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres enthält für jeden Verarbeitungsstandort Folgendes:
- die Menge des spezifizierten Holzes, das in die Union ausgeführt wird;
- eine Übersicht über die amtlichen Kontrollen, die am spezifizierten Holz vor dessen Ausfuhr durchgeführt wurden,
- die Feststellungen in Bezug auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge und
- bei Feststellungen gemäß Buchstabe c eine Analyse der Gründe für das Auftreten dieser Schädlinge und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein erneutes Auftreten dieser Schädlinge zu verhindern.
| | Anhang II |
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 85 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:
"Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer in Form von:
___
*) ausgenommen Holz in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission vom 3. April 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L, 2025/659, 4.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/659/oj) in die Union eingeführt werden darf."
2. Unter Nummer 86 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:
"Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung*
___
*) ausgenommen Holz in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf."
3. Unter Nummer 102 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:
"Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer,
außer in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung*
___
*) ausgenommen Holz aus Acer macrophyllum Pursh, Acer buergerianum Miq., Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch. oder Acer pseudoplatanus L. in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf."
4. Unter Nummer 111 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:
"Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt., außer in Form von:
___
*) ausgenommen Holz von Acer macrophyllum Pursh in Form von Furnier mit einer Dicke von höchstens 6 mm mit Ursprung in Kanada, das vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von Furnier aus mehreren Arten von Acer L. mit Ursprung in Kanada und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in die Union eingeführt werden darf."
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