Frame öffnen

Empfehlung (EU) 2025/683 der Kommission vom 8. April 2025 zur Koordinierung der nationalen Kontrolllisten

(ABl. L 2025/683 vom 16.04.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 dritter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vom 20. Mai 2021 (im Folgenden "Verordnung") wurde eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck geschaffen. Das mit der Verordnung eingeführte gemeinsame Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gewährleistet die Einhaltung der internationalen Bindungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, wie der Resolution 1540 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2, sowie der im Rahmen von multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen und Nichtverbreitungsverträgen vereinbarten Bindungen.

(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Kontrolllisten annehmen. Sobald der die nationale Kontrollliste annehmende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese unterrichtet und sie gemäß Artikel 9 in einer Zusammenstellung der nationalen Kontrolllisten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, können andere Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der in der Zusammenstellung veröffentlichten Güter vorschreiben.

(3) Wie im Weißbuch der Kommission über Ausfuhrkontrollen 3 vorgeschlagen, können die von den Mitgliedstaaten angenommenen nationalen Kontrolllisten durch diese Empfehlung unterstützt werden, um die Koordinierung sowie die Wirksamkeit und Effizienz des gemeinsamen Ausfuhrkontrollsystems für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern.

(4) Diese Empfehlung bietet einen Koordinierungsrahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf freiwilliger Basis ähnliche Risiken zu ermitteln und sich bei der Ausarbeitung nationaler Kontrolllisten abzustimmen. Sie erleichtert auch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor und nach der Annahme solcher nationalen Kontrolllisten. Darüber hinaus ermöglicht sie es dem die nationale Kontrollliste annehmenden Mitgliedstaat, alle von anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission bereitgestellten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen und in ihren Genuss zu kommen. Bei dieser Koordinierung werden gegebenenfalls das technische Fachwissen und die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen entwickelten Kontrollen berücksichtigt.

(5) Diese Empfehlung lässt die Bestimmungen des Euratom-Vertrags unberührt.

(6) Sie berührt auch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 9 der Verordnung nationale Kontrolllisten nach den in ihrem nationalen Recht festgelegten verfahrenstechnischen Anforderungen anzunehmen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die nationalen Kontrolllisten im Einklang mit dem Anhang dieser Empfehlung zu koordinieren, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.

Brüssel, den 8. April 2025

1) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

2) Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (28. April 2004, S/RES/1540).

3) COM(2024) 25 final vom 24.01.2024.

.

Anhang

Erstellung nationaler Kontrollisten

  1. Im Einklang mit dem in Anhang I der Verordnung dargelegten Ansatz für Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sollten nationale Kontrolllisten, sofern angemessen und relevant, auf nationalen Risikobewertungen und objektiven technischen Parametern beruhen, die denen im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen entwickelter Kontrolllisten ähneln - gegebenenfalls einschließlich technischer Anmerkungen -, und als Unternummern mit individuellen alphanumerischen Kontrollcodes gegliedert sein. Sofern relevant und auf freiwilliger Basis sollten die nationalen Kontrolllisten dem Umfang der Kontrollen entsprechen, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen in Betracht gezogen werden.

Koordinierungsrahmen

  1. Mitgliedstaaten, die die Annahme einer nationalen Kontrollliste planen, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission auf freiwilliger Basis über die ermittelten Risiken und die als Reaktion darauf in Betracht gezogenen nationalen Kontrollen unterrichten.
  2. Sofern verfügbar und auf freiwilliger Basis können diese Informationen u. a. folgende Elemente umfassen:
    1. den geplanten Umfang,
    2. die Auswirkungen der in Betracht gezogenen nationalen Kontrollliste auf die Wirtschaftsteilnehmer in der EU,
    3. sonstige für die Erstellung der nationalen Kontrollliste relevante Informationen.
  1. Mitgliedstaaten, die identische oder ähnliche Risiken ermitteln und ähnliche Güter zu kontrollieren beabsichtigen, sollten sich bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen nationalen Kontrolllisten auf freiwilliger Basis abstimmen.
  2. Die Mitgliedstaaten, die derzeit nationale Kontrolllisten ausarbeiten, sollten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf freiwilliger Basis regelmäßig über die Fortschritte bei der Fertigstellung dieser Maßnahmen Bericht erstatten.
  3. Mitgliedstaaten, die die Annahme einer nationalen Kontrollliste planen, sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor ihrer Annahme auf freiwilliger Basis einen schriftlichen Entwurf der nationalen Kontrollliste übermitteln.
  4. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können einem Mitgliedstaat, der die Annahme einer nationalen Kontrollliste plant, einschlägige Stellungnahmen übermitteln.
  5. Erhält ein Mitgliedstaat, der die Annahme einer nationalen Kontrollliste plant, Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission, so sollte er diese unbeschadet seines Rechts, nationale Kontrolllisten nach den in seinem nationalen Recht festgelegten verfahrenstechnischen Anforderungen anzunehmen, berücksichtigen.
  6. Die Mitgliedstaaten, die sich bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen nationalen Kontrolllisten abstimmen, sollten - möglichst unter Berücksichtigung der im nationalen Recht festgelegten verfahrenstechnischen Anforderungen - bestrebt sein, diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung gleichzeitig anzunehmen und mitzuteilen.
  7. Nach der Annahme der nationalen Kontrolllisten sollten die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Informationen über die wirksame Durchführung der Kontrollen im Rahmen der nationalen Kontrollliste sowie aller gemäß Artikel 10 der Verordnung ergriffenen Maßnahmen austauschen.
  8. Die Kommission sollte diesen Informationsaustausch erleichtern, unter anderem durch die Bereitstellung sicherer Kommunikationsmittel.

Kommunikationsmittel

  1. Der Austausch schriftlicher Informationen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und der Kommission sollte über das in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung genannte elektronische System erfolgen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission auf freiwilliger Basis über die Fortschritte bei ihren nationalen Kontrolllisten informieren.
  3. Auf Ersuchen des Mitgliedstaats, der die Annahme einer nationalen Kontrollliste plant, kann die Gruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" (oder ein anderes zuständiges Vorbereitungsgremium des Rates) vorschlagen, einen spezifischen Entwurf einer nationalen Kontrollliste zu erörtern. Unter Berücksichtigung der Art der auszutauschenden Informationen und des von dem Mitgliedstaat, der die Annahme einer nationalen Kontrollliste plant, gewünschten Formats können die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen in der gemäß Artikel 24 der Verordnung eingesetzten Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" oder in einer anderen geeigneten Zusammensetzung austauschen.
  4. Die genannte Koordinierungsgruppe "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" und gegebenenfalls andere Zusammensetzungen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Beratungen und der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen