Durchführungsverordnung (EU) 2025/715 der Kommission vom 7. April 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/715 vom 08.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/624 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/498 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Griechenland, Italien und Polen gekommen.
(5) Änderungen an den Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( ASP-Leitlinien) 4 stützen. Diese Änderungen tragen auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(6) Im März 2025 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bundesland Hessen in Deutschland in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Deutschland sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7) Darüber hinaus wurde im März 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Regionalbezirk Serres in Griechenland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Griechenland, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(8) Ferner wurde im März 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Emilia-Romagna in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Italien sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(9) Darüber hinaus wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Pommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in Polen sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(10) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Griechenland, Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden.
(11) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/624 der Kommission vom 24. März 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2025/624, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/624/oj).
4) C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).
5) WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung: