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Delegierte Verordnung (EU) 2025/755 der Kommission vom 16. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Gebührenarten, die externen Prüfern europäischer grüner Anleihen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, sowie der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/755 vom 25.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gebühren, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) externen Prüfern europäischer grüner Anleihen in Rechnung stellt, sollten alle direkten und indirekten Kosten, die ihr für die Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung externer Prüfer entstehen, vollständig decken. Die indirekten Kosten sollten durch eine angemessene anteilsmäßige Umlegung der fixen und variablen Gemeinkosten ermittelt werden, die der ESMA im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 entstehen.
(2) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit externen Prüfern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine signifikanten Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.
(3) Die Registrierungsgebühren für externe Prüfer sollten in ihrer Höhe die Kosten widerspiegeln, die der ESMA bei der Prüfung der Anträge entstehen, und darüber hinaus mit vergleichbaren direkten Aufsichtsmandaten in Einklang stehen. Bei den Gebühren für externe Prüfer, die nach der Registrierung eine Zulassung als billigender externer Prüfer eines externen Prüfers aus einem Drittland beantragen, sollte berücksichtigt werden, dass diese bereits von der ESMA bewertet und registriert wurden.
(4) Nach der Verordnung (EU) 2023/2631 können externe Prüfer aus Drittländern Dienstleistungen auf der Grundlage einer Registrierung anbieten, die auf einer Gleichwertigkeitsregelung, auf einer Anerkennung oder auf der Genehmigung einer Billigung durch einen in der Union ansässigen und bei der ESMA registrierten externen Prüfer basiert. Die an die ESMA zu entrichtenden Gebühren sollten den jeweiligen Aufsichtsaufwand und die damit verbundenen Kosten widerspiegeln. Bei externen Prüfern aus Drittländern, die im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung eine Registrierung beantragen, sollten die Gebühren somit der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Prüfer bereits in einem Drittland registriert sind, von diesem bewertet und beaufsichtigt werden und die Beaufsichtigung daher mit geringerem Aufwand und geringeren Kosten verbunden ist. Externen Prüfern aus Drittländern, die eine Anerkennung beantragen, sollten die gleichen Gebühren in Rechnung gestellt werden wie externen Prüfern mit Sitz in der Union, da Aufsichtsaufwand und -kosten in beiden Fällen identisch sind.
(5) Um zu verhindern, dass Hürden für den Markteintritt kleiner externer Prüfer geschaffen werden, bedarf es einer Umsatzschwelle, unterhalb derer externe Prüfer in den drei Jahren nach ihrer Registrierung oder Anerkennung keine Jahresaufsichtsgebühren entrichten müssen.
(6) Nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 sollte der Schwellenwert auf dem auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatz beruhen. Der Jahresumsatz sollte auf der Grundlage eines gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgestellten konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Damit auch auf lange Sicht Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, muss eine Obergrenze für Gebühren eingeführt werden, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Umsatz richtet. Um für die ESMA eine gewisse Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Gebührenerhebung zu gewährleisten, ist es ferner erforderlich, eine Mindestgebühr für alle externen Prüfer festzulegen, die den genannten Schwellenwert überschreiten. Die Höhe dieser Mindestgebühr sollte mit den vergleichbaren direkten Aufsichtsmandaten der ESMA in Einklang stehen.
(7) Den zuständigen nationalen Behörden entstehen Kosten, wenn sie die ESMA bei ihrer Aufsichtstätigkeit unterstützen, insbesondere wenn es sich um unterstützende Tätigkeiten gemäß Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2631 handelt. Daher sollten die Gebühren, die die ESMA externen Prüfern europäischer grüner Anleihen in Rechnung stellt, auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen nationalen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur Kosten erstatten, die bei den zuständigen nationalen Behörden auch tatsächlich angefallen sind.
(8) Die ESMA wurde gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 zum Inhalt dieser Verordnung konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren
(1) Jede Person bzw. jedes Unternehmen, die bzw. das eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40.000 EUR.
(2) Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 10.000 EUR.
(3) Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Anerkennung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40.000 EUR.
(4) Jeder externe Prüfer europäischer grüner Anleihen, der nach seiner Registrierung eine Zulassung als billigender externer Prüfer gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 20.000 EUR.
Artikel 2 Jahresaufsichtsgebühren
(1) Ein externer Prüfer, dessen Jahresumsatz auf Gruppenebene 5.000 000 EUR unterschreitet, ist von der Pflicht zur Zahlung einer Jahresaufsichtsgebühr an die ESMA befreit. Diese Befreiung gilt bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach der Registrierung bzw. Anerkennung. Nach diesem Stichtag haben diese externen Prüfer die gemäß Absatz 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten.
(2) Die jährlichen Gesamtaufsichtskosten und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten externen Prüfer werden von der ESMA wie folgt berechnet:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entspricht die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Gebühr, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen der Registrierung oder Anerkennung und dem Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr.
(4) Wird ein externer Prüfer im Dezember zugelassen oder anerkannt, muss er die für das erste Jahr fällige Aufsichtsgebühr nicht entrichten.
Artikel 3 Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Externe Prüfer müssen geprüfte Abschlüsse vorweisen können, in denen die mit externen Prüfungsleistungen erzielten Umsatzerlöse klar von allen anderen Umsatzerlösen getrennt sind.
(2) Der in Artikel 2 Absatz 2 genannte zugrunde zu legende Umsatz eines externen Prüfers für ein bestimmtes Jahr (n) ist die Summe der Umsatzerlöse, die dieser externe Prüfer laut seinem geprüften Abschluss für das Jahr (n-2) mit der Erbringung externer Prüfungsleistungen erzielt hat.
(3) Zur Berechnung des Umsatzkoeffizienten jedes externen Prüfers teilt die ESMA den zugrunde zu legenden Umsatz dieses externen Prüfers im Jahr (n-2) durch den zugrunde zu legenden Umsatz aller externen Prüfer im Jahr (n-2), abzüglich der Umsätze jener externen Prüfer, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 von der Zahlung der Jahresaufsichtsgebühr befreit sind. Liegt für einen bestimmten externen Prüfer kein geprüfter Abschluss für das Jahr (n-2) vor, so verwendet die ESMA den geprüften Abschluss des Jahres (n-1) dieses externen Prüfers.
(4) War der externe Prüfer nicht während des gesamten Jahres (n-2) oder (n-1) tätig, berechnet die ESMA den für diesen externen Prüfer zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 2, indem sie die Werte, die für die Anzahl der Monate berechnet wurden, in denen der betreffende externe Prüfer im Jahr (n-2) oder (n-1) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) oder (n-1) hochrechnet.
(5) Die externen Prüfer legen der ESMA jährlich den in Absatz 1 genannten geprüften Abschluss vor. Dieser Abschluss wird der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein externer Prüfer, der nach dem 30. September registriert oder anerkannt wird, legt der ESMA seinen geprüften Abschluss unmittelbar nach der Registrierung bzw. Anerkennung und bis zum Ende des Jahres der Registrierung oder Anerkennung vor.
(6) Die ESMA rechnet die Umsatzerlöse aus externen Prüfungsleistungen, die in einer anderen Währung als dem Euro gemeldet werden, um und verwendet hierfür den durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in der Berichtsperiode, in der diese Erlöse erfasst wurden. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.
Artikel 4 Allgemeine Zahlungsmodalitäten
Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fällig.
Artikel 5 Zahlung der Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren
(1) Die Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren sind bei Stellung des Antrags auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung durch den externen Prüfer fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(2) Die ESMA erstattet externen Prüfern, die beschließen, ihren Antrag auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung zurückzuziehen, keine Registrierungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsgebühren.
Artikel 6 Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren
(1) Die in Artikel 2 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA legt jedem externen Prüfer spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe der fälligen Aufsichtsgebühr vor.
(2) Entrichtete Jahresaufsichtsgebühren werden von der ESMA in keinem Fall erstattet.
Artikel 7 Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden
(1) Nur die ESMA stellt die in den Artikeln 1 und 2 genannten Gebühren in Rechnung.
(2) Die ESMA erstattet den zuständigen nationalen Behörden die tatsächlichen Kosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 und insbesondere gemäß Artikel 55 Absatz 4 oder Artikel 56 Absatz 5 der genannten Verordnung entstanden sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle fixen und variablen Kosten im Zusammenhang mit der an die ESMA geleistete Unterstützung.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2025
2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
3) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
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