Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 der Kommission vom 16. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/772 vom 22.04.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Im Einklang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten 4 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 5 geändert. Die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 betreffen auch Anpassungen der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten und erfordern Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission 6.

(2) Um die Anreize zur Verringerung der Emissionen zu erhöhen und eine harmonisierte Umsetzung der Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, was eine bessere bzw. eine geringere Energieeffizienz anbelangt, müssen die Vorschriften und Methoden im Zusammenhang mit der Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark und Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark präzisiert und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wärmeversorgungsstrukturen geschaffen werden, die Energie sowohl aus förderfähigen als auch aus nicht förderfähigen Quellen nutzen. Um zudem Anreize für die Verringerung von Prozessemissionen zu schaffen, die nicht unter Produkt-Benchmarks fallen, sollten dieselben Bestimmungen auch für Anlagenteile mit Prozessemissionen gelten. Für diese Anlagenteile sollte die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten auf der erwarteten durchschnittlichen Aktivitätsrate beruhen, die nach einer gemeinsamen Methode bestimmt werden sollte, und die Daten für die Berechnung der erwarteten durchschnittlichen Aktivitätsrate sollten in den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten aufgenommen werden, wenn die Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate eines Anlagenteils bei mehr als 15 % liegt.

(3) Um eine durchgängige Verfügbarkeit der jährlich gemeldeten Daten zu gewährleisten, die für die Anpassungen der kostenlosen Zuteilung erforderlich sind, sollten die Angaben über die Berichtsjahre aktualisiert werden.

(4) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden Änderungen am Compliance-Zyklus eingeführt, um die Anpassungen der kostenlosen Zuteilung besser zu berücksichtigen. Da die Frist, bis zu der die zuständigen Behörden eine kostenlose Zuteilung vornehmen können, vom 28. Februar auf den 30. Juni verschoben wurde, ist kein vorläufiger Bericht über die Aktivitätsrate mehr nötig, weshalb diese Verpflichtung aufgehoben werden sollte.

(5) Um eine ungerechtfertigte Zuteilung von Zertifikaten zu vermeiden, sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vor, dass die zuständige Behörde die Gewährung von Zertifikaten aussetzen kann, bis eindeutig feststeht, dass die Zuteilung für eine bestimmte Anlage im Einklang mit der genannten Verordnung nicht angepasst werden muss. Die Gewährung von Zertifikaten sollte verpflichtend ausgesetzt werden, wenn kein geprüfter Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vorliegt oder wenn dieser Bericht nicht für zufriedenstellend gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 7 befunden wird.

(6) Unternehmen, die Anlagen betreiben, für die sie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ein Energieaudit durchführen oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem einrichten müssen und daher einer Kürzung der kostenlosen Zuteilung um 20 % unterliegen, wenn sie gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 bei der Prüfung des Bezugsdatenberichts nicht nachweisen konnten, dass die Empfehlungen dieser Audits oder Managementsysteme bezüglich der Energieeffizienz abschließend umgesetzt wurden oder dass Ausnahmen von der Konditionalität im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden, sollten die Möglichkeit haben, eine spätere Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen nachzuweisen. Im Sinne einer größeren Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines robusten Systems sollte der Anlagenbetreiber im Rahmen des Berichts über die Aktivitätsraten verifizierte Nachweise liefern, aus denen hervorgeht, dass die noch ausstehende Umsetzung der Empfehlungen abgeschlossen wurde oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen wurden. Wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind, sollte der Anlagenbetreiber für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums jedes Jahr die volle Menge an Zertifikaten erhalten.

(7) Die Verfahrensschritte der Konditionalitätsvorschriften im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität sind in Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Einklang mit Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG für Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, sowie für Fernwärmebetreiber in einigen Mitgliedstaaten, die eine fakultative zusätzliche kostenlose Zuteilung beantragen, festgelegt. Um strukturiert über erreichte Zwischenziele und Etappenziele Bericht erstatten zu können und das Erreichen von diesen im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG überprüfen zu können, müssen diese Anlagenbetreiber verpflichtet sein, einen Klimaneutralitätsbericht auszuarbeiten. Für diesen Klimaneutralitätsbericht sollten die Anlagenbetreiber die von der Kommission erstellte Vorlage verwenden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt eine spezifische nationale Vorlage vor.

(8) Um die volle Menge oder die zusätzliche kostenlose Zuteilung zu erhalten, müssen Betreiber von Anlagen, deren Treibhausgasemissionen über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, sowie Fernwärmebetreiber in einigen Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllen und im geprüften Klimaneutralitätsbericht das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele nachweisen.

(9) Im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 muss die zusätzliche kostenlose Zuteilung davon abhängig sein, ob die Empfänger-Fernwärmeanlagen gleichwertige Investitionen zur Verwirklichung der Klimaneutralität tätigen und ob diese Anlagen die Etappenziele und Zwischenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Damit Fernwärmeanlagen die erforderlichen Investitionen tätigen können, sollte die zusätzliche kostenlose Zuteilung gewährt werden, sobald Nachweise für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen vorgelegt werden. Als Nachweis für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen sollten Anlagenbetreiber ihre Investitionszusage oder die getätigte Investition belegen; dies sollte rechtsverbindliche Verpflichtungen wie einen Vertrag oder andere stichhaltige Nachweise für finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit künftigen Investitionen umfassen. Die Gewährung zusätzlicher kostenloser Zertifikate nach Anerkennung des Nachweises der Verpflichtung wird Anreize für technologische Weiterentwicklungen schaffen und sicherstellen, dass die Vorteile der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung unmittelbar zu geringeren Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Fernwärme beitragen. Um ein Gegengewicht zur vorzeitigen Zuteilung zusätzlicher Zertifikate zu schaffen und sicherzustellen, dass es sich bei den Investitionsanstrengungen nicht nur um eine Zusage, sondern um konkrete Maßnahmen handelt, sollte die zusätzliche Zertifikatemenge von 30 % zurückgegeben werden, wenn die Bedingungen für ihre Zuteilung nicht erfüllt werden, und jede weitere kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollte bis zur Rückgabe der Zertifikate eingestellt werden.

(10) Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand bei der Abstimmung von Produktionsänderungen und kostenloser Zuteilung zu vermeiden, sollte die Mindestanzahl von Zertifikaten, die für eine Anpassung der kostenlosen Zuteilung für ein Anlagenteil erforderlich ist, von 100 auf 300 erhöht werden.

(11) Um eine ungerechtfertigte kostenlose Zuteilung für Anlagenteile zu vermeiden, die nicht mehr in Betrieb sind, sollte für den Anteil des Kalenderjahres nach dem Tag der Betriebseinstellung keine kostenlose Zuteilung gewährt werden.

(12) Zum 1. Januar 2026 werden mit der Richtlinie (EU) 2023/959 das Konzept der Stromerzeuger und ihrer Sonderbehandlung bei der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten abgeschafft. Änderungen dieses Parameters sollten daher keine Auswirkungen auf die Festlegung von Anpassungen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten mehr haben.

(13) Für eine einheitliche und korrekte Anwendung der Vorschriften und Methoden und eine umfassende und wirksame Überwachung der Aktivitätsraten müssen die zuständigen Behörden der Kommission die Daten im Zusammenhang mit der überarbeiteten endgültigen jährlichen Menge der Emissionszertifikate, die Anlagen, bei denen Änderungen der Aktivitätsraten erwartet werden, kostenlos zugeteilt wurden, sowie die Daten aller Anlagen, die über die jährlichen Aktivitätsraten Bericht erstatten müssen, vorlegen.

(14) Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den Übergang zum nächsten Zuteilungszeitraum zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung für Zuteilungen gelten, die sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 beziehen, sodass eine Angleichung an die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 im Hinblick auf den Bezugsdatenbericht für den nächsten Zuteilungszeitraum sichergestellt wird.

(15) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 enthält Fehler in Bezug auf zusätzliche Parameter, die die zuständige Behörde von den Anlagenbetreibern im Bericht über die Aktivitätsrate verlangen kann. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Fehler berichtigt werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

"1a. "durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate" für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden erwarteten jährlichen Aktivitätsraten, die anhand der Methode in Anhang I für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung des Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelt werden;"

b) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:

"4a. "Anlagenteil mit Prozessemissionen" einen Anlagenteil mit Prozessemissionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;"

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"In den Jahren 2021 und 2026 muss dieser Bericht Daten für die zwei Jahre vor seiner Einreichung enthalten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Bericht über die Aktivitätsrate wird der zuständigen Behörde, die die kostenlose Zuteilung gewährt, bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt, soweit die zuständige Behörde kein früheres Fristende für die Einreichung festgelegt hat."

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

iii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die zuständige Behörde kann die Gewährung kostenloser Emissionszertifikate für eine Anlage so lange aussetzen, bis sie sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlagenicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.

In folgenden Fällen setzt die zuständige Behörde die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate aus:

  1. Der Anlagenbetreiber hat keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt;
  2. der Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate enthält ein Prüfgutachten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Eine etwaige Aussetzung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bleibt so lange bestehen, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlagenicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 3a Rückübertragung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

(1) Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Alle ausstehenden Empfehlungen aus den in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Energieeffizienzaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen wurden umgesetzt und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen wurde;
  2. während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind, und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde und dass diese gleichwertigen Verringerungen der Treibhausgasemissionen erreicht wurden.

(2) Möchte der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate gemäß Absatz 1 zurückerhalten, so muss er im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten geprüften Berichts über die Aktivitätsraten einen Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate an die zuständige Behörde richten. Die zuständige Behörde bewertet den Antrag und entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Entscheidet die zuständige Behörde, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und hat die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Beschluss über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen, so erhält der Anlagenbetreiber jedes Jahr die volle Menge Zertifikate für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums ab dem Jahr, in dem der Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate eingereicht wurde.

Artikel 3b Klimaneutralitätsbericht

(1) Anlagenbetreiber, die gemäß Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt haben, erstellen einen Klimaneutralitätsbericht, der die Informationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagenbetreiber übermitteln der zuständigen Behörde den Klimaneutralitätsbericht und den entsprechenden Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bis zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage des Klimaneutralitätsberichts und des entsprechenden Prüfberichts festlegen.

(3) Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der in Anhang II genannten Informationen zur Verfügung.

(4) Für die Erstellung des Klimaneutralitätsberichts verwenden die Anlagenbetreiber die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 3.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Mitgliedstaaten von den Anlagenbetreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Klimaneutralitätsberichten im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.

Artikel 3c Zuteilung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

(1) Sind die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt, so werden nach der Kürzung der Zertifikatmenge gemäß Unterabsatz 1 des genannten Artikels die betreffenden Zertifikate für jedes Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 als erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt;
  2. der Klimaneutralitätsbericht wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden und die Prüfstelle hat bestätigt, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
  3. der geprüfte Klimaneutralitätsbericht steht im Einklang mit Artikel 3b.

Artikel 3d Zusätzliche Zertifikate im Umfang von 30 % für Fernwärme

(1) Für die Zwecke der 30%igen Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde Nachweise für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie Nachweise dafür, dass diese Investitionen bis 2030 zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen.

(2) Zum ersten Mal können die Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise zusammen mit dem geprüften Klimaneutralitätsbericht bis zum 31. März 2026 vorlegen. Werden die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in den Folgejahren erfüllt, so legt der Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise bis zum 31. März des betreffenden Jahres zusammen mit dem geprüften Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage der Nachweise und des geprüften Klimaneutralitätsberichts festlegen.

(3) Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 genannten Nachweise und den geprüften Klimaneutralitätsbericht. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die Bedingungen für die Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind.

(4) Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle folgenden Nachweise vor:

  1. dass der Anlagenbetreiber für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt hat;
  2. dass der Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden wurde und die Prüfstelle bestätigt hat, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
  3. dass der geprüfte Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit Artikel 3b steht.

(5) Hat die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 während des Zuteilungszeitraums getroffen, so erhält der Anlagenbetreiber in dem Jahr, in dem die zuständige Behörde diese Entscheidung getroffen hat, die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % für jedes der vorangegangenen Jahre im Zuteilungszeitraum. Verbleiben nach dem Jahr, in dem die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 getroffen hat, noch weitere Jahre im entsprechenden Zuteilungszeitraum, so werden die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zur vorläufigen jährlichen Zahl der gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zuzuteilenden Emissionszertifikate addiert.

(6) Die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % werden nicht mehr ausgegeben, wenn die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle festgestellt hat, dass der Klimaneutralitätsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.

(7) In folgenden Fällen muss der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % unverzüglich zurückgeben:

  1. Die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie nicht bestätigt;
  2. es wurde kein Investitionsvolumen, das dem Wert der kostenlosen zusätzlichen Zuteilung entspricht, gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG investiert, um die Emissionen bis 2030 erheblich zu verringern.

(8) Gibt der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % nicht gemäß Absatz 7 zurück, so fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, diesem Anlagenbetreiber keine weiteren kostenlosen Zertifikate zuzuteilen, bis dieser die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zurückgegeben hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständige Behörde vergleicht jedes Jahr die gemäß Artikel 4 ermittelte durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils mit der historischen Aktivitätsrate, die bei der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung verwendet wurde. Beträgt der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils mehr als 15 % dieser historischen Aktivitätsrate, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage angepasst. Diese Anpassung gilt ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz erhöht oder verringert wird, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen beruht die in Unterabsatz 1 genannte Anpassung auf dem Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsraten. Anpassungen für jeden dieser Anlagenteile werden nur dann vorgenommen, wenn der absolute Wert der Anpassung mehr als 15 % beträgt."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 weist der Anlagenbetreiber im Falle der Überschreitung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Werts der Differenz jedem relevanten Produkt nach der Methode gemäß Anhang I die entsprechenden Mengen an Wärme-, Brennstoff- und Prozessemissionen zu und wendet dabei dieselben Methoden an wie für die Zuordnung von Daten zu Anlagenteilen gemäß Anhang VII Abschnitt 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Der Anlagenbetreiber beschreibt die angewandten Methoden in dem gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wenn eine Anpassung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bezieht sich der in Unterabsatz 1 genannte Wert der Differenz auf den Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsrate."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Hat ein Anlagenteil den Betrieb eingestellt, so hat er ab dem Tag der Betriebseinstellung für den Rest des Kalenderjahres anteilig keinen weiteren Anspruch auf kostenlose Zuteilung und die kostenlose Zuteilung für diesen Anlagenteil wird ab dem Jahr, das auf die Einstellung des Betriebs folgt, auf null gesetzt."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Deutet der gemäß Artikel 3 vorgelegte Bericht über die Aktivitätsrate darauf hin, dass sich der gleitende Durchschnitt von zwei Jahren eines in Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameters mit Ausnahme der Aktivitätsraten für einen Anlagenteil um mehr als 15 % gegenüber dem Wert geändert hat, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage ab dem Jahr angepasst, das auf die zwei Jahre folgt, die für die Ermittlung der Änderung des Parameters herangezogen wurden.

Wenn eine Anpassung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen an einen Parameter nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert des gleitenden Durchschnitts des betreffenden Parameters gegenüber dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den sich dieser Vergleich geändert hat.

Ist die Erhöhung oder Verringerung des gleitenden Durchschnitts der beiden vorangegangenen Kalenderjahre des betreffenden Parameters nicht mehr größer als 15 % des Wertes, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung eines Anlagenteils zugrunde lag, so entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die beiden Kalenderjahre folgt, die für die Berechnung des gleitenden Durchschnitts herangezogen wurden, dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag."

6. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 6a Absolute Schwelle für die Anpassungen

Die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für eine Anlage gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 wird nur vorgenommen, wenn die Anpassung der vorläufigen jährlichen Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, aggregiert mindestens 300 Emissionszertifikate beträgt.

Artikel 6b Übermittlung von Informationen an die Kommission

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission nach Bewertung der Berichte unverzüglich die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen aus allen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgelegten Berichten über die Aktivitätsrate."

7. Der Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I angefügt.

8. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erhält folgende Fassung:

"Die zuständige Behörde kann die Anlagenbetreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2025

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).

3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/873/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

8) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).

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Anhang I


"Anhang I Berechnung der erwarteten Aktivitätsrate

Für alle Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, alle Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark und alle Anlagenteile mit Prozessemissionen wird die erwartete Aktivitätsrate wie folgt bestimmt:

bild

Dabei gilt:

ALexpected,Y : bezeichnet die erwartete Aktivitätsrate des Anlagenteils im Jahr Y.
HistEffi : bezeichnet die durchschnittliche historische Energieeffizienz oder die durchschnittliche historische Treibhausgaseffizienz jedes Produkts i, das in der Anlage hergestellt wird und das von den einzelnen PRODCOM-Codes des Anlagenteils gemäß der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission 1 genannten Liste erfasst wird.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark und Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark wird die historische Energieeffizienz als das Verhältnis zwischen der für die Herstellung jedes Produkts eingesetzten Wärme- bzw. Brennstoffmenge und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden. Bei der Bestimmung der entsprechenden Mengen wird auch jeder Import aus Anlagen oder anderen Einrichtungen berücksichtigt, die nicht unter das EU-EHS fallen oder nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen werden.

Bei Anlagenteilen mit Prozessemissionen wird die historische Treibhausgaseffizienz als das Verhältnis zwischen den bei der Herstellung jedes Produkts entstehenden Prozessemissionen und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden.

ProdLeveli,Y : bezeichnet die Produktionsrate jedes Produkts i, das in der Anlage im Jahr Y hergestellt wurde.
ALremaining,Y : bezeichnet die verbleibenden unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen im Jahr Y, die nicht mit der Herstellung der oben genannten Produkte in Verbindung stehen, einschließlich der unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen, die mit dem Export von Wärme oder der Herstellung neuer Produkte in Verbindung stehen, die nicht im Bezugszeitraum hergestellt wurden."


1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission im Hinblick auf den Abdeckungsbereich der Güterklassifikation (ABl. L 336 vom 29.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2552/oj).≪

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Anhang II

"Anhang II Inhalt des Klimaneutralitätsberichts

1. Allgemeine Anlagedaten

1.1. Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift der Anlage;
  2. im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;
  3. Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
  4. Genehmigungskennung und Datum der letzten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
  5. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
  6. wird der Plan zur Klimaneutralität vom Fernwärmeunternehmen auf Unternehmensebene vorgelegt, sind die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e für jede Anlage erforderlich, die mit diesem Unternehmen verbunden ist und von ihm betrieben wird sowie unter den Plan zur Klimaneutralität fällt, einschließlich einer Beschreibung der Verbindungen zum Fernwärmeunternehmen.

1.2. Angaben zur Prüfstelle

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
  2. Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat;
  3. von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer.

1.3. Relevante Daten zum Plan zur Klimaneutralität

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Nennung und Versionsnummer des letzten von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Klimaneutralität, einschließlich des Datums, ab dem die Version gilt, und der Versionen aller anderen relevanten Pläne zur Klimaneutralität für den Fünfjahreszeitraum, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
  2. Änderungen des Plans zur Klimaneutralität, die in dem Fünfjahreszeitraum vorgenommen wurden, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
  3. Angaben dazu, ob die unter Buchstabe b genannten Änderungen von der zuständigen Behörde als konform erachtet wurden;
  4. Angabe des betreffenden Fünfjahreszeitraums.

2. Angaben zu Etappenzielen und Zielvorgaben

2.1. für jedes im Plan zur Klimaneutralität aufgeführte Etappenziel in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum sowie Informationen darüber, ob es erreicht wurde;

2.2. erreichte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum einschließlich der folgenden Angaben:

  1. erreichte spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Verhältnis zu den anderen Produktionsraten im Einklang mit den im Plan zur Klimaneutralität verwendeten Einheiten und Systemgrenzen;
  2. wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission 1 Zielvorgaben in Bezug auf die Benchmarkwerte im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erfüllten Zielvorgaben in Bezug auf die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission 2 festgelegten Benchmarkwerte für jeden relevanten Anlagenteil, die für den jeweiligen Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gelten, ausgedrückt als prozentuale Verringerung;
  3. wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 absolute Emissionsziele im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreichten absoluten Emissionsziele."


1) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/447/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE