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Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/790 vom 08.08.2025)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2016/99

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2013/36/EU regelt die aufsichtlichen Befugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden. Im Wege von Aufsichtskollegien werden die Aufsichtstätigkeiten koordiniert. Nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien einrichten, um die Durchführung bestimmter Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten. Ist Artikel 116 der genannten Richtlinie nicht anwendbar, müssen nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU außerdem die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einrichten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission 2 regelt die praktische Arbeitsweise der nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien. Da die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten aufsichtlichen Anforderungen für Aufsichtskollegien geändert wurden, müssen verschiedene Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aktualisiert werden. Um einen reibungslosen und rechtzeitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und Beobachtern der Aufsichtskollegien sowie mit den nach anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften eingerichteten Kollegien zu fördern, müssen außerdem in einem klar umrissenen operativen Rahmen eindeutige und vorhersehbare Verfahren festgelegt werden, die spezifischen Meldebögen folgen. Um diesem Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch der Aufsichtskollegien gerecht zu werden, müssen die einschlägigen Meldebögen entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Vielzahl von Änderungen, die an der genannten Durchführungsverordnung vorgenommen werden müssten, um den Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU Rechnung zu tragen, sowie aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aufgehoben und ersetzt werden.

(3) Die Erstellung der Übersicht über die der Gruppe angehörenden Unternehmen in der Union und in Drittländern ist ein wichtiger Schritt bei der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter der in den Artikeln 116 und 51 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und deren anschließender Einrichtung. Um die Erstellung der Übersicht zu erleichtern, sollte diese unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums erfolgen, wobei Letztere die Möglichkeit haben sollten, dazu Stellung zu nehmen und beizutragen. Um sicherzugehen, dass alle relevanten Informationen zusammengetragen und in der Übersicht widergespiegelt werden, sollte hierfür ein gemeinsamer Meldebogen verwendet werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der für die Erstellung der Übersicht verwendete gemeinsame Meldebogen den Besonderheiten der Kollegien und dem Beobachterstatus von Kollegien, die nach anderen Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, Rechnung trägt.

(4) Angesichts der Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums sollten diese Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Zusammensetzung des Kollegiums beteiligt zu werden, wenn es um Beobachter geht. Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Absicht, eine Behörde um die Teilnahme als Beobachter zu ersuchen, sollten die Mitglieder im Wege einer Notifizierung darüber unterrichtet werden und genügend Zeit erhalten, solche Ersuchen zu bewerten. Ist eine derartige Beteiligung von Beobachtern nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollten die Mitglieder die Möglichkeit haben, Einwände dagegen zu erheben. Dementsprechend ist es von wesentlicher Bedeutung, sicherzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Einrichtung eines Kollegiums die Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an künftige Mitglieder früher ergehen als die Ersuchen an künftige Beobachter.

(5) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen den Mitgliedern und den Beobachtern im Aufsichtskollegium, insbesondere in Krisensituationen, sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Kontaktliste mit allen erforderlichen Kontaktdaten und mit den außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten erstellen und diese Kontaktliste den Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums übermitteln.

(6) Der Abschluss und die Änderung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sollten unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erfolgen, wobei diese sicherstellen sollte, dass die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit haben, zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, insbesondere auch zu den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, Stellung zu nehmen und beizutragen. Um sicherzustellen, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Berücksichtigung kollegiumsspezifischer Vereinbarungen und Übereinkünfte lassen, sollten diese Vereinbarungen nach einem gemeinsamen Meldebogen erstellt werden. Um sicherzustellen, dass bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen stets ein angemessener Informationsaustausch erfolgt, sollte der Meldebogen auch eine Beschreibung der Informationen enthalten, die bei Eintritt eines solchen Ereignisses auszutauschen sind.

(7) Wegen der COVID-19-Pandemie mussten die Sitzungen der Aufsichtskollegien oft auf virtuellem Wege abgehalten werden, sodass virtuelle Sitzungen zu einem wichtigen Bestandteil der Arbeitsweise der Kollegien geworden sind. Um dieser veränderten Praxis Rechnung zu tragen und die funktionale Kontinuität der Kollegien bei ähnlichen Ereignissen in Zukunft sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde flexibel über das Format der Kollegiumssitzungen entscheiden können. Wenngleich das Aufsichtskollegium stets die Möglichkeit haben sollte, seine Sitzungen virtuell abzuhalten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Sitzungsformat die Ziele der jeweiligen Sitzung bedenken, insbesondere wenn es um gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU und um die Bewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geht.

(8) Um sicherzustellen, dass das Aufsichtskollegium eine wirksame Plattform für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung darstellt, mit dem Ziel, die Interessen der Einleger und Anleger in ihren Mitgliedstaaten zu schützen und die Finanzstabilität in der Union zu bewahren, sollte der Informationsaustausch mit den Mitgliedern und Beobachtern und insbesondere mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgebaut werden. Daher sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine bestimmte Information an die Beobachter des Aufsichtskollegiums dann übermitteln, wenn dies aus ihrer Sicht für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter relevant ist, insbesondere auch dann, wenn ein Unternehmen der Gruppe gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder die Richtlinie 2013/36/EU verstößt oder aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage voraussichtlich in naher Zukunft dagegen verstoßen wird, eine Krisensituation vorliegt oder ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen eintritt. Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen sowie potenziellen Risiken und Schwachstellen, die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen, sollten sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums vorab darüber verständigen, welche Indikatoren mindestens jährlich ausgetauscht werden sollen. Diese Indikatoren sollten anhand der Aufsichtsdaten berechnet werden, die die zuständigen Behörden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 5 erheben. Um einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Indikatoren sicherzustellen, sollte der Meldebogen für die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen einen Anhang enthalten, in dem die vereinbarten Indikatoren aufgelistet sind.

(9) Die Festlegung und Aktualisierung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen sollte unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erfolgen, die sicherstellen sollte, dass die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit haben, zum vorgeschlagenen Rahmen Stellung zu nehmen und beizutragen. Die spezifischen praktischen Regelungen eines jeden Aufsichtskollegiums für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in einer Krisensituation sollten in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen beschrieben werden, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Bewältigung einer Krisensituation sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation alle für eine bestmögliche Bewältigung der Situation relevanten Informationen bedacht werden, ist die Einbeziehung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde von zentraler Bedeutung. Deshalb sollten die Beiträge des Abwicklungskollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weitergegeben und bei der Erarbeitung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion berücksichtigt werden.

(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(11) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Praktische Arbeitsweise der in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien

Abschnitt 1
Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

Artikel 1 Übersicht über eine Institutsgruppe

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission 7 erstellten Entwurf der Übersicht an die Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden "potenzielle Mitglieder des Aufsichtskollegiums"), und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(2) Bei der Erstellung der Übersicht und unbeschadet des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU werden alle Äußerungen von potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bedacht.

(3) Nach Fertigstellung der Übersicht wird diese von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich. Bei erheblichen Veränderungen in der Struktur der Institutsgruppe wird die Übersicht häufiger aktualisiert.

(5) Für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang I.

Artikel 2 Einrichtung eines Aufsichtskollegiums

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannte Ersuchen den im selben Artikel genannten Behörden und setzt eine Frist für die Annahme des Ersuchens.

Behörden, die ein in Unterabsatz 1 genanntes Ersuchen erhalten, erlangen mit der Annahme des Ersuchens oder, falls innerhalb der Annahmefrist keine Einwände erhoben wurden, nach Ablauf der Annahmefrist den Status eines Mitglieds des Aufsichtskollegiums.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Behörden, die das in Absatz 1 genannte Ersuchen angenommen haben, eine Notifizierung. Diese Notifizierung enthält Folgendes:

  1. die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt;
  2. die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt;
  3. den Vorschlag für die Bedingungen der Teilnahme der unter den Buchstaben a und b genannten Beobachter am Aufsichtskollegium;
  4. mit Blick auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Aufsichtsbehörden dritter Länder die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(3) In der in Absatz 2 genannten Notifizierung setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist, innerhalb deren jedes nicht einverstandene Mitglied des Aufsichtskollegiums schriftlich umfassend begründete Einwände gegen die in Absatz 2 Buchstaben b, c oder d genannten Vorschläge oder Stellungnahmen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erheben kann. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt die Einigung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums über den Vorschlag oder die Stellungnahme als erzielt.

(4) Bei Nichteinverständnis eines Mitglieds im Sinne von Absatz 3 führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Einbeziehung der EBA und gegebenenfalls der anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums einen Dialog mit dem betreffenden Mitglied mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

(5) Sobald alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums eine Einigung über den Vorschlag und die Stellungnahme nach Absatz 2 erzielt haben, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden die Ersuchen um Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter und setzt eine Frist für deren Annahme. Dem Ersuchen werden die Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden erhalten mit der Annahme des Ersuchens und der Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter oder nach Ablauf der Annahmefrist, wenn sie vor Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben haben, den Status als Beobachter des Aufsichtskollegiums.

(6) Die in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 können beantragen, Beobachter eines Aufsichtskollegiums zu werden. Der Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden um eine Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter zu ersuchen, findet das in den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Verfahren Anwendung.

Artikel 3 Kontaktliste

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt und pflegt eine Kontaktliste mit den vollständigen Kontaktdaten sowie eine in Krisensituationen zu verwendende Kontaktliste für Krisensituationen mit den vollständigen Kontaktdaten und den außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und übermittelt diese Kontaktlisten den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wofür sie den Meldebogen in Anhang II verwendet. Die Kontaktliste und die Kontaktliste für Krisensituationen werden den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen beigefügt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und ihre außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

(3) Nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen über eine in Absatz 2 genannte Änderung erhalten hat, übermittelt sie den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums unverzüglich eine aktualisierte Fassung der Kontaktliste bzw. der Kontaktliste für Krisensituationen.

Artikel 4 Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Vorschlag für den Abschluss der in Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(3) Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet bei Bedarf, warum diese nicht berücksichtigt wurden.

(4) Sobald die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fertiggestellt sind, werden sie von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.

(5) Falls es die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums für nötig befinden, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Simulationen oder auf andere angemessene Weise getestet.

(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bei Bedarf, falls sich eines der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente ändert.

Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen werden gemäß Absatz 7 geändert, um Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtskollegiums Rechnung zu tragen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen in regelmäßigen, in den Vereinbarungen festzulegenden Abständen.

(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

(8) Für den Abschluss und die Änderung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang II.

Artikel 5 Sitzungen und Tätigkeiten der Aufsichtskollegien

(1) Die Aufsichtskollegien halten mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Allerdings kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Aufsichtskollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Sitzungshäufigkeit festlegen.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Aufsichtskollegiums fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass sich diese Ziele in der Tagesordnung der Sitzungen widerspiegeln.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund der Ziele der Sitzung, ob die Sitzung in Präsenz oder virtuell abgehalten werden soll.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Tagesordnungsvorschläge von in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern und Beobachtern und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen rechtzeitig vor der Sitzung oder Tätigkeit aus, damit alle an der Sitzung oder Tätigkeit Beteiligten aktiv zu den Diskussionen beitragen können.

Abschnitt 2
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 6 Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

(1) Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.

(3) Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die konsolidierende Aufsichtsbehörde das betreffende Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.

Artikel 7 Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1) Wurde eine gemeinsame Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU getroffen, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.

(2) Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.

Artikel 8 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Anwendung interner Ansätze

(1) Erfüllen die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung eines internen Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder Absatz 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder stellt ein in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genanntes einschlägiges Mitglied des Aufsichtskollegiums nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU erhebliche Mängel fest, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und das einschlägige Mitglied in umfassender Abstimmung zusammen, um sich auf eine der folgenden Möglichkeiten zu einigen:

  1. Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791;
  2. Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der genannten delegierten Verordnung;
  3. Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der genannten delegierten Verordnung.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte interne Modell verwenden und von den in Absatz 1 genannten Mängeln betroffen sind, entscheiden gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells oder über die Beschränkung der Verwendung des internen Modells. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jenen Mitgliedern erfolgt nach dem in den Artikeln 3 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission 8 festgelegten Verfahren.

(3) Eine Entscheidung über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen erfolgt nach dem in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn diese Informationen nach ihrer Auffassung andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen dürften oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums von wesentlicher Bedeutung sind.

Artikel 9 Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums unverzüglich über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut betreffen.

(2) Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

(3) Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums, das Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Information den anderen einschlägigen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Mitglieder erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

(4) Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlicherweise als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 10 Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums berechnen die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Indikatoren anhand der Daten, die die zuständigen Behörden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 bei den beaufsichtigten Instituten erheben.

Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne von Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 dargelegt und stützen sich auf den in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogen für die Liste der Indikatoren.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums, das an der Erarbeitung eines Berichts über die Risiken der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder eines Berichts über das Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b jener Richtlinie beteiligt ist mit dem Ziel, nach Maßgabe des genannten Artikels zu gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen zu gelangen, teilt der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, soweit relevant, die Werte der Indikatoren mit, die für die von ihm beaufsichtigten Institute vereinbart wurden.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt jedem in Absatz 2 genannten Mitglied des Aufsichtskollegiums Folgendes:

  1. die in Absatz 2 genannten Werte;
  2. die Werte der für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene vereinbarten Indikatoren.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich aus oder häufiger, falls die betreffenden zuständigen Behörden dies vereinbart haben. Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen werden die in jenem Absatz genannten Indikatorenwerte, die von dem Ereignis betroffen sind, von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den in Absatz 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtskollegiums unverzüglich aktualisiert und ausgetauscht.

Artikel 11 Prüfungsprogramm, Übertragung von Aufgaben und Weitergabe von Zuständigkeiten

(1) Nach Erreichen der in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gemeinsamen Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ihre Beiträge zwecks Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms.

(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium, der gegebenenfalls auch Vorschläge für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten enthält.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit sowie gegebenenfalls zu den Vorschlägen für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(4) Bei der Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums das Programm samt etwaiger Vereinbarungen, die diese nach Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 auf freiwilliger Basis über die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten getroffen haben.

(6) Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums wird mindestens einmal jährlich aktualisiert oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der besagten Richtlinie für notwendig befunden wird.

(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das Prüfungsprogramm nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren.

Artikel 12 Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen

Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums die in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II.

Abschnitt 3
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten vor und in Krisensituationen

Artikel 13 Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

(1) Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Vorschlag für die Festlegung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese Äußerungen und Vorbehalte nicht berücksichtigt wurden.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

Artikel 14 Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1) Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die EBA und das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das das Institut oder die Zweigstelle, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, beaufsichtigt.

(2) Ein Mitglied des Aufsichtskollegiums, das Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums angemessen über Folgendes informiert werden:

  1. die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Sinne von Artikel 15;
  2. die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Sinne von Artikel 16, insbesondere auch die unternommenen oder geplanten Schritte, sowie deren Überwachung im Sinne von Artikel 17;
  3. die Frühinterventionsmaßnahmen nach den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU, je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen nach Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 32 der genannten Richtlinie.

(4) Eine auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkte Krisensituation wird von dem für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständigen Mitglied des Aufsichtskollegiums zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.

(5) Die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.

(6) Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt dieser Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.

Artikel 15 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1) Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2) Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der für die Beaufsichtigung der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Unternehmen der Gruppe zuständigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Beiträge der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.

(3) Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vor.

Artikel 16 Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1) Für die Zwecke von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übernimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Federführung bei der Erarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation hinsichtlich der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Gruppe und Unternehmen der Gruppe. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der betreffenden Unternehmen der Gruppe zuständig sind, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.

(2) Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, erarbeitet das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.

(4) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 15 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.

Artikel 17 Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1) Für die Zwecke von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion spezifizierten aufsichtlichen Schritte.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, informieren die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der die jeweiligen Unternehmen der Gruppe betreffenden aufsichtlichen Schritte.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion. Diese Aktualisierungen erstrecken sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen unter Berücksichtigung der Informationen, die bei der Überwachung der Umsetzung der betreffenden Reaktion ausgetauscht werden, ob die koordinierte aufsichtliche Reaktion aktualisiert werden muss.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben werden unverzüglich ausgeführt.

Kapitel 2
Praktische Arbeitsweise der in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien

Abschnitt 1
Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

Artikel 18 Übersicht über die Institute, Einrichtung eines Aufsichtskollegiums, Kontaktlisten sowie schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1) Bei den in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien nimmt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über ein Institut;
  2. Einrichtung eines Aufsichtskollegiums;
  3. Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten;
  4. Abschluss und Änderung schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Artikel 1 bis 4 entsprechend.

Artikel 19 Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sorgt für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten sowie deren Ziele.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt die Ziele der Sitzungen oder Tätigkeiten eindeutig fest und stellt sicher, dass sich diese Ziele in den Tagesordnungspunkten der Sitzungen oder Tätigkeiten widerspiegeln.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die sie nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Vorschläge dieser Mitglieder und Beobachter für Tagesordnungspunkte und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, leiten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsdokumenten vor der Tätigkeit oder Sitzung so rechtzeitig weiter, dass sie von den teilnehmenden Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden können.

Abschnitt 2
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 20 Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

(1) Erhält die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 30 Absatz 4 der delegierten Verordnung genannten Informationen.

(3) Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.

Artikel 21 Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1) Die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Abwicklungsbehörde des besagten Mitgliedstaats übermittelt, sobald die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Institut abgeschlossen ist.

(2) Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder das Risikoprofil bedeutender Zweigstellen dieses Instituts übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.

Artikel 22 Prüfungsprogramm

(1) Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU und in Übereinstimmung mit Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Beiträge.

(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer Frist um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit.

(4) Bei der Fertigstellung des Prüfungsprogramms bedenkt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Programm an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums.

(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aktualisiert das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder die Mitglieder des Aufsichtskollegiums dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für notwendig befinden.

Artikel 23 Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts

Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 tauschen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung die in Artikel 35 Absatz 1 jener delegierten Verordnung genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II aus.

Abschnitt 3
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten vor und in Krisensituationen sowie Schlussbestimmungen

Artikel 24 Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

(1) Für die Zwecke von Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihren Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese nicht berücksichtigt wurden.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.

Artikel 25 Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1) Die in Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.

(2) Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt der Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.

(3) Erlangt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in ihrem Rechtsraum betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 26 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1) Für die Zwecke von Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen.

(2) Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Zweigstellen, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, werden im Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung angemessen berücksichtigt.

(3) Ist die Krisensituation auf eine bestimmte Zweigstelle beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigstelle zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vor.

Artikel 27 Koordinierung, Überwachung und Aktualisierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1) Bei der Erarbeitung der koordinierten Reaktion auf eine Krisensituation nach Maßgabe von Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Standpunkten der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, angemessen Rechnung.

(2) Die Überwachung der Umsetzung der in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Schritte wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats koordiniert.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums informieren die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung aller für die Zweigstellen in ihrem Rechtsraum vereinbarten Maßnahmen.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

(5) Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 26 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.

Artikel 28 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2025

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/99/oj).

3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (ABl. L, 2025/791, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/791/oj).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/100/oj).

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Meldebogen "übersicht" Anhang I

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Meldebogen für die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums, das eingerichtet wurde für die Gruppe <XY> /das Institut <A> Anhang II

Allgemeine Bestimmungen

A. Einführung

  • Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1, die die Einrichtung von Kollegien und die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen regeln: Artikel 51 (Bedeutende Zweigstellen), Artikel 115 (Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen) und Artikel 116 (Aufsichtskollegien). Nehmen Sie auch Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission 2 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission 3 sowie die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die spezifische Aufgaben für die zuständigen Behörden und das Aufsichtskollegium vorsehen.
  • Beschreiben Sie kurz, welches Ziel mit diesen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen verfolgt wird, wozu sie dienen und warum es notwendig war bzw. ist, diese schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

B. Gruppe <XY> /Institut <A> und Ermittlung der Mitglieder und Beobachter

a) Beschreibung und Struktur der Gruppe <XY> /des Instituts <A>

  • Nehmen Sie Bezug auf die erstellte Übersicht über die Gruppe sowie etwaige Aktualisierungen.
  • Die jüngste Fassung des ausgefüllten Übersichtsmeldebogens kann als Anhang beigefügt werden.
  • Auch ein Organisationsschema, das die beaufsichtigten Unternehmen und die geografische Präsenz der Gruppe oder des Instituts zeigt, kann hier (oder gegebenenfalls als Anhang) beigefügt werden.

b) Ermittlung der zuständigen Behörden, die Mitglied des Kollegiums sind

  • Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790, die die Ermittlung der Mitglieder des Kollegiums regeln, und listen Sie die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden auf, die sich bereit erklärt haben, Mitglied des Aufsichtskollegiums zu werden. Geben Sie an, welche zuständigen Behörden Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU eine Zulassung erteilt haben.
  • Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens (Kontaktliste) ein.

c) Ermittlung der Behörden, die als Beobachter am Kollegium teilnehmen

  • Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790, die die Ermittlung potenzieller Beobachter des Kollegiums regeln, und geben Sie an, wie die in Artikel 3 Absätze 2 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden auf die jeweiligen Ersuchen reagiert haben.
  • Wenn Aufsichtsbehörden aus Drittländern ersucht wurden, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen, verweisen Sie auf die von sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums angestellte Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörden dieser Drittländer geltenden Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. Hat die EBA zu dieser Bewertung Stellung genommen, geben Sie hier bitte Einzelheiten zu dieser Stellungnahme an.
  • Wenn Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, bitte angeben.
  • Geben Sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium und die federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums an.
  • Wenn Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, geben Sie dies bitte an und machen Sie genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, die nach der Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen Beobachter des Aufsichtskollegiums werden soll.
  • Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens (Kontaktliste) ein.

C. Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium

  • Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Aufsichtskollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; dabei sind auch die Indikatoren in Anhang C zu berücksichtigen; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde relevant sind.
  • Beschreiben Sie den zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Kollegiumsmitgliedern vereinbarten Rahmen für die Bereitstellung koordinierter Beiträge für das Abwicklungskollegium nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe m der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 sowie von Beiträgen zum Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und zum Ergebnis der Bewertung des Gruppensanierungsplans, insbesondere auch Einzelheiten des Verfahrens (z.B. Zeitplan und Format der Beiträge und wie die anderen Kollegiumsmitglieder über die Übermittlung der koordinierten Beiträge unterrichtet werden).
  • Beschreiben Sie die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurde, insbesondere wenn es darum geht, die Bereitstellung von Beiträgen des Aufsichtskollegiums für das zuständige Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu koordinieren.
  • Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen aus dem Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, und geben Sie Einzelheiten zum Verfahren an (z.B. Zeitplan und Format der Informationen und wie die anderen Kollegiumsmitglieder über den Erhalt der Informationen unterrichtet werden).

D. Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem AML/CFT-Kollegium

  • Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Kollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der federführenden Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums relevant sind.
  • Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen aus dem AML/CFT-Kollegium über die federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere Informationen über die Ergebnisse der Risikobewertung, die Aufsichtspläne und die vorgeschlagenen Aufsichtsmaßnahmen.
  • Beschreiben Sie den Rahmen für die Bereitstellung relevanter Beiträge für das AML/CFT-Kollegium.

E. Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Kollegium im Falle von Finanzkonglomeraten

  • Beschreiben Sie den Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats eingerichteten Kollegium, insbesondere auch, welche Informationen auszutauschen sind (z.B. wichtigste Entscheidungen, Ergebnisse der Sitzungen).

F. Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern

  • Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Aufsichtskollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und von Aufsichtsbehörden in Drittländern relevant sind.
  • Machen Sie mit Blick auf Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission 5 nähere Angaben, in welchem Umfang die betreffenden Beobachter am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos beteiligt sind, und gegebenenfalls auch zu ihren jeweiligen Beiträgen.
  • Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen von anderen zuständigen Behörden und zuständigen Behörden aus Drittländern an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere Informationen über die Ergebnisse ihrer Risikobewertung, Aufsichtspläne und vorgeschlagene Aufsichtsmaßnahmen, sofern relevant.

G. Rahmen für den Informationsaustausch

  • Der Umfang der im Normalfall auszutauschenden Informationen muss mindestens den Anforderungen aus der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU sowie den einschlägigen Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 entsprechen. Die Kollegien sollten in diesem Abschnitt jedoch auch alle sonstigen kollegiumsspezifischen Informationen angeben, deren Austausch vereinbart wurde.
  • Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 über die auszutauschenden Informationen und beschreiben Sie hier alle anderen kollegiumsspezifischen Informationen, die ausgetauscht werden sollen.
  • Insbesondere sind hier die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten spezifischen Indikatoren anzugeben, die im Zuge der Bewertung des Gruppenrisikos und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 müssen diese Indikatoren mindestens die Bereiche Kapital, Verschuldung, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Refinanzierung, Rentabilität und Konzentrationsrisiko abdecken und sind für jedes Unternehmen der Gruppe und das Mutterunternehmen sowie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Die kollegiumsspezifische Vereinbarung über die Häufigkeit des Informationsaustauschs, insbesondere auch die Einzelheiten des Verfahrens (z.B. Austausch im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe oder im Wege eines separaten Austauschs usw.), ist ebenfalls hier anzugeben. Die Liste der Indikatoren sollte der betreffenden schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarung ( Anhang C) beigefügt werden.
  • Geben Sie bei regelmäßigem Informationsaustausch an, wie häufig (z.B. vierteljährlich) dieser zu erfolgen hat und welche sicheren Kommunikationskanäle (z.B. Telekonferenzen, verschlüsselte E-Mails, kollegiumsspezifische gesicherte Website) zu verwenden sind.
  • Beschreiben Sie die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als zentrale Stelle für die Sammlung und Verbreitung von wesentlichen und relevanten Informationen.
  • Beschreiben Sie die Flexibilität des Rahmens und wie er an Art und Dringlichkeit der auszutauschenden Informationen angepasst werden kann.

H. Behandlung vertraulicher Informationen

  • Bestätigen Sie, dass vertrauliche Informationen, die zwischen den Mitgliedern und Beobachtern ausgetauscht werden, nur für rechtmäßige Aufsichtszwecke in Bezug auf die Gruppe <XY> /das Institut <A> verwendet werden dürfen.
  • Stellen Sie dar, wie Sie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wahren, und bestätigen Sie, dass Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder diese handhaben, an die beruflichen Geheimhaltungspflichten gebunden sind.

I. Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten, sofern zutreffend

  • Beschreiben Sie, nach welchem Verfahren im Aufsichtskollegium potenzielle gemeinsame Arbeiten und Aufgaben für eine freiwillige Übertragung sowie eine etwaige Weitergabe von Zuständigkeiten im Rahmen der Erarbeitung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums und der beteiligten Behörden ermittelt werden.
  • Beschreiben Sie den Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums über die Ergebnisse der Arbeiten und beschreiben Sie außerdem die Kommunikationsverfahren zwischen den beteiligten Behörden und dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Tochterunternehmen oder bedeutenden Zweigstellen.

J. Beschreiben Sie die verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums, soweit relevant, und die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Hinblick auf Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegien

  • Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen gegliedert (z.B. Kernstrukturen, allgemeine nachgeordnete Strukturen, regionale nachgeordnete Strukturen), beschreiben Sie diese nachgeordneten Strukturen, die Kriterien für die Festlegung ihrer Zugehörigkeit, die Mitglieder und Beobachter der einzelnen nachgeordneten Strukturen sowie die Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Informationsflusses zwischen den verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums.
  • Werden nach Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zwei Aufsichtskollegien eingerichtet, beschreiben Sie, zu welchen Themen Informationen zwischen den Kollegien ausgetauscht werden und durch welche Regelungen zwischen den Kollegien im Normalfall sowie vor und in Krisensituationen eine angemessene Zusammenarbeit sichergestellt wird.


Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

K. Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

  • Beschreiben Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 die kollegiumsspezifischen Regelungen für die Erarbeitung, Erörterung, Genehmigung und Aktualisierung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums.

L. Kommunikationsstrategie des Kollegiums gegenüber dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen

  • Beschreiben Sie die kollegiumsspezifische Strategie für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Unternehmen unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790.

M. Führen Sie gegebenenfalls andere die Arbeitsweise des Kollegiums betreffende Vereinbarungen zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sowie anderen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums an.

  • Geben Sie an, welche Verfahren und Fristen für die Weiterleitung von Sitzungsunterlagen vereinbart wurden.
  • Führen Sie an dieser Stelle auch andere kollegiumsspezifische Vereinbarungen an, sofern vorhanden.


Zusammenarbeit bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen

  • Beschreiben Sie das Ereignis und die Einzelheiten des kollegiumsspezifischen Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil, insbesondere:
    • die Merkmale eines solchen Ereignisses samt Auflistung etwaiger/potenzieller Fälle, in denen ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen vorliegt und das nachstehend beschriebene Verfahren Anwendung findet;
    • den primären sicheren Kommunikationskanal;
    • den Zeitplan für die in Anhang D aufgeführten Informationen, die je nach Art, Schwere, den potenziellen systemischen Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit von Ansteckungseffekten des Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen sowie seiner voraussichtlichen Entwicklung im Aufsichtskollegium auszutauschen sind;
    • alle weiteren Informationen, die laut Vereinbarung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls zusätzlich zu den in Anhang D aufgeführten Informationen auszutauschen sind;
    • eine koordinierte aufsichtliche Reaktion, falls von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für notwendig befunden.


Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten vor und in Krisensituationen

N. Einführung und Ermittlung von Kontaktpersonen und Kontaktdaten für Krisensituationen

  • Nehmen Sie Bezug auf Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU über die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten vor und in Krisensituationen.
  • Fügen Sie einen Link zu Anhang B dieses Meldebogens (Kontaktliste für Krisensituationen) ein.

O. Informationsaustausch und Verfahren in Krisensituationen

a) Rahmen für den Informationsaustausch in Krisensituationen

  • Beschreiben Sie die kollegiumsspezifischen Verfahren, die die Kollegiumsmitglieder in Krisensituationen zu befolgen haben, insbesondere auch den primären sicheren Kommunikationskanal.
  • Nennen Sie die zuvor festgelegten Mindestinformationen, die in Krisensituationen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ausgetauscht werden müssen.
  • Machen Sie Angaben zur Überprüfung der Fähigkeit des EU-Mutterunternehmens oder -instituts, die vom Aufsichtskollegium vereinbarten Informationen beizubringen. Beschreiben Sie gegebenenfalls die geplanten Überprüfungen und die Häufigkeit von Simulationen.

b) Rahmen für die Koordinierungs- und Kooperationsverfahren in Krisensituationen

  • Nehmen Sie Bezug auf den einschlägigen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 über Benachrichtigungen in Krisensituationen und beschreiben Sie, in welchem Rahmen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums einander benachrichtigen, wenn es bei einem Tochterunternehmen oder einem EU-Mutterunternehmen zu einer Krisensituation kommt. Geben Sie auch die Bestimmungen über die Benachrichtigung der EBA und der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten an, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
  • Beschreiben Sie die Koordinierung mit dem Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder andere Aufsichtskollegien (z.B. die nach Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten zweiten Aufsichtskollegien) oder Gruppen (z.B. Krisenmanagementgruppe), die in eine die Gruppe betreffende Krisensituation einbezogen werden könnten, soweit zutreffend.
  • Nennen Sie die vereinbarten sicheren Kommunikationskanäle, über die Informationen in Krisensituationen auszutauschen sind (z.B. verschlüsselte E-Mail, kollegiumsspezifische Website).
  • Listen Sie die Fälle (Beispiele für Krisensituationen) auf, in denen Benachrichtigungen und Notifizierungen ergehen.

c) Rahmen für das Krisenmanagement

  • Beschreiben Sie den Rahmen für das Krisenmanagement, wobei aufgrund der einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Punkte abzudecken sind:
    • die koordinierte aufsichtliche Bewertung, insbesondere auch die Eckpunkte der gemeinsamen Bewertung der Krisensituation;
    • die koordinierte aufsichtliche Reaktion, insbesondere auch Einzelheiten zu den aufsichtlichen Maßnahmen (Notwendigkeit, Umfang, Bedingungen), die auf das EU-Mutterunternehmen oder -institut oder die betroffenen Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe angewandt werden sollen, sowie zu den Informationen, die je nach Notwendigkeit innerhalb des Kollegiums, mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und mit der EBA auszutauschen sind;
    • die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion, insbesondere auch etwaige vereinbarte Maßnahmen und Vorkehrungen.

d) Rahmen für die externe Kommunikation

  • Beschreiben Sie den Rahmen für die externe Kommunikation, insbesondere auch folgende Punkte:
    • die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der öffentlichen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;
    • den Umfang der offenzulegenden Informationen unter Berücksichtigung der Möglichkeit, von einem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen, um das Vertrauen der Märkte und andere zusätzliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, sollte die von der Krisensituation betroffene Gruppe in einem oder mehreren Rechtsräumen börsennotiert sein;
    • Ausarbeitung gemeinsamer öffentlicher Erklärungen, selbst wenn nur eine zuständige Behörde eine solche Erklärung abzugeben hat, falls die Interessen der anderen Mitglieder des Kollegiums betroffen sein könnten;
    • außergewöhnliche Umstände und zu unternehmende Schritte, wenn eine betroffene zuständige Behörde eine gesonderte Erklärung abgeben könnte;
    • Zuständigkeit dafür, das EU-Mutterunternehmen oder -institut und dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen zu kontaktieren, soweit zutreffend;
    • Zuständigkeiten und zu unternehmende Schritte für die Kommunikation von koordinierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise.


Schlussbestimmungen

  • Nennen Sie Einzelheiten zur Verpflichtung der zuständigen Behörden, die die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen und unterzeichnet haben, die betreffenden Bestimmungen so lange anzuwenden, bis die Einstellung dieser Vereinbarungen kommuniziert wird.
  • Die Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen oder zu deren Änderungen bedarf der Schriftform, wozu auch die Annahme per E-Mail zählt.
  • Die Signaturen der zuständigen Behörden können, je nach Anwendbarkeit, in diesem Abschnitt oder als Anhang eingefügt werden. Stellen Sie alle Aktualisierungen und Überarbeitungen dieser schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarte relevante Änderungen widerspiegeln, zur Verfügung.
  • Verweisen Sie auf die zu verwendende Sprache und gegebenenfalls auf die Veröffentlichung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (ABl. L, 2025/791, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/791/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L, 2025/790, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/790/oj).

4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.06.2014 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/710/oj).

.

Kontaktliste Anhang A


  • Die Anhänge zu diesen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind selbstredend regelmäßig zu aktualisieren.
  • Um die Kontaktlisten und die Kontaktlisten für Krisensituationen auf Stand zu halten, bedarf es keiner förmlichen Konsultations- und Genehmigungsverfahren. Von den zuständigen Behörden wird erwartet, dass sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde über alle Änderungen an der Kontaktliste und der Kontaktliste für Krisensituationen auf dem Laufenden halten; die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die jeweils neueste verfügbare Fassung den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt wird.


Letzte Aktualisierung:
Behörde Name des Ansprechpartners und Funktion Telefonnummer E-Mail-Adresse
Konsolidierende Aufsichtsbehörde/Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
  1. auf operativer Ebene
  2. auf Führungsebene
Festnetz
Mobilfunk
Festnetz
Mobilfunk
Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
  1. auf operativer Ebene
  2. auf Führungsebene
Festnetz
Mobilfunk
Festnetz
Mobilfunk
EBA
Drittlands-Aufsichtsbehörde
Für die Gruppen-abwicklung zuständige Behörde
Federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums
Soweit zutreffend:
Abwicklungsbehörde
AML/CFT-Behörde

.

Kontaktliste für Krisensituationen Anhang B


Letzte Aktualisierung:

Behörde

Name des Ansprechpartners und Funktion

Telefonnummer

Telefonnummer außerhalb der Bürozeiten

E-Mail-Adresse

Konsolidierende Aufsichtsbehörde/Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
  1. auf operativer Ebene
  2. auf Führungsebene
Festnetz
Mobilfunk
Festnetz
Mobilfunk
Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
  1. auf operativer Ebene
  2. auf Führungsebene
Festnetz
Mobilfunk
Festnetz
Mobilfunk
EBA
Drittlands-Aufsichtsbehörde
Für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
Federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums
Soweit zutreffend:
Abwicklungsbehörde
AML/CFT-Behörde
Sichere E-Mail-Adresse für Krisensituationen:
Gesicherte Website - URL für Krisensituationen:

.

Liste der Indikatoren Anhang C


  • Nehmen Sie Bezug auf die Vereinbarung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums über die Festlegung der folgenden Indikatoren für die Zwecke von Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien.
  • Füllen Sie die nachstehende Liste aus und geben Sie die Indikatoren an, die je nach den Besonderheiten der Gruppe auszutauschen sind.


Erfasste Bereiche Vereinbarte Liste der Indikatoren
Vorgeschriebene Bereiche:
Kapital und Verschuldung
Liquidität
Vermögenswertqualität
Refinanzierung
Rentabilität
Konzentrationsrisiko
Zusätzliche/fakultative Bereiche:
 
 

.

Indikativer Meldebogen für den Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil Anhang D


  • Nehmen Sie Bezug auf die Vereinbarung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums über die Informationen, die für die Zwecke von Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien auszutauschen sind, falls ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehme eintritt.
  • Geben Sie auf Basis des nachstehenden indikativen Meldebogens an, welche Informationen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe ausgetauscht werden müssen und welche Angaben im nachstehenden Meldebogen freigestellt sind.


Art der Angaben Beschreibung
Informationen über das Ereignis
1 Ereignis, das wesentliche nachteilige Auswirkungen auf das Risikoprofil haben könnte und eine enge aufsichtliche Überwachung rechtfertigt Art und Beschreibung des Ereignisses, insbesondere auch seiner Schwere.
Wirkt sich das Ereignis nur auf die Gruppe/das Unternehmen/die Unternehmen der Gruppe aus oder sind noch mehr Unternehmen in einem Mitgliedstaat/in der EU davon betroffen?
2 Auswirkungen des Ereignisses auf die Finanzmärkte Falls noch mehr Unternehmen in einem Mitgliedstaat/in der EU von dem Ereignis betroffen sind, beschreiben Sie kurz, wie sich das Ereignis auf die Finanzmärkte in den betroffenen Rechtsräumen auswirkt.
3 Systemische Auswirkungen des Ereignisses Könnte das Ereignis in einem Mitgliedstaat/in der EU systemische Auswirkungen entfalten?
Informationen über die betroffenen Institute
4 Betroffenes Unternehmen Name
5 Zuständige Behörde Aufsichtsbehörde des betroffenen Unternehmens
6 Art des Instituts
  • Institut, einschließlich Mutterinstitut oder Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
  • Zweigstelle
7 Bedeutung des betroffenen Unternehmens
  • Bedeutung des Unternehmens für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen oder anerkannt wurde, und
  • Bedeutung des Unternehmens für die Gruppe
8 Wichtigste Folgen des Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Unternehmen Direkte und indirekte Auswirkungen des Ereignisses auf das Unternehmen:
  • Betriebsfähigkeit bei schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs, einschließlich Verfügbarkeit ausgelagerter Dienstleistungen,
  • verfügbare Eigenmittel und Liquiditätslage, einschließlich Refinanzierungskonzentrationen,
  • Vermögenswertqualität, einschließlich etwaiger Risikokonzentrationen,
  • Rentabilität und Bilanz,
  • Geschäftsmodell und -strategie,
  • interne Unternehmensführungsregelungen

mit qualitativen und quantitativen Ist- und Plandaten

9 Für die Zwecke von Nummer 8 (wichtigste Folgen) werden folgende Indikatoren herangezogen Geben Sie an, welche der in Anhang C aufgeführten vereinbarten Indikatoren bei Eintritt eines Ereignisses weitergegeben werden (die Aufsichtsbehörden können darüber hinaus weitere Indikatoren austauschen)
10 Anfälligkeiten des Instituts, die das Ereignis verschärfen Einzelheiten zu den Anfälligkeiten, die die Auswirkungen des Ereignisses verschärfen könnten (z.B. Anfälligkeiten der IT-Systeme, Buchungsmodelle, grenzüberschreitende Präsenz, rechtliche oder regulatorische Aspekte)
11 Ansteckung innerhalb der Gruppe
  • Wesentliche gruppeninterne Risikopositionen gegenüber dem von dem Ereignis betroffenen Unternehmen
  • Potenzielle wesentliche Auswirkungen auf Unternehmen der Gruppe
  • Sonstige relevante gruppeninterne Vereinbarungen

mit qualitativen und quantitativen Ist- und Plandaten

12 Externe Ansteckung
  • Gegenparteien mit wesentlichen Risikopositionen gegenüber dem von dem Ereignis betroffenen Unternehmen
  • Sonstige relevante Vereinbarungen, die Ansteckungseffekte verursachen könnten

mit qualitativen und quantitativen Ist- und Plandaten

Schritte, Maßnahmen und Kommunikation
13 Unternommene Maßnahmen und Schritte der Gruppe Unternommene Maßnahmen und Schritte des Unternehmens und ihre Auswirkungen auf
  • seine Betriebsfähigkeit bei schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs, einschließlich Verfügbarkeit ausgelagerter Dienstleistungen,
  • die verfügbaren Eigenmittel und die Liquiditätslage, einschließlich Refinanzierungskonzentrationen,
  • seine Vermögenswertqualität, einschließlich etwaiger Risikokonzentrationen,
  • seine Rentabilität und Bilanz,
  • sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie,
  • seine internen Unternehmensführungsregelungen

mit qualitativen und quantitativen Ist- und Plandaten

14 Geplante Maßnahmen und Schritte der Gruppe Geplante Maßnahmen und Schritte des Instituts/der Gruppe und ihre erwarteten Auswirkungen auf
  • seine/ihre Betriebsfähigkeit bei schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs, einschließlich Verfügbarkeit ausgelagerter Dienstleistungen,
  • die verfügbaren Eigenmittel und die Liquiditätslage, einschließlich Refinanzierungskonzentrationen,
  • seine/ihre Vermögenswertqualität, einschließlich etwaiger Risikokonzentrationen,
  • seine/ihre Rentabilität und Bilanz,
  • sein/ihr Geschäftsmodell und seine/ihre Geschäftsstrategie,
  • seine/ihre internen Unternehmensführungsregelungen

mit qualitativen und quantitativen Ist- und Plandaten

15 Unternommene Schritte der zuständigen Behörde Beschreibung der Schritte, ihres Zwecks und ihrer Wirkung(en)
16 Geplante Schritte der zuständigen Behörde Beschreibung der Schritte, ihres Zwecks und ihrer Wirkung(en)
17 Externe Kommunikation der Gruppe Pressemitteilungen und sonstige externe Verlautbarungen der Gruppe
18 Geplante externe Kommunikation der zuständigen Behörde Geplante Pressemitteilungen und sonstige externe Verlautbarungen der zuständigen Behörde

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Vorliegende Durchführungsverordnung Durchführungsverordnung (EU) 2016/99
entfällt Artikel 1
Artikel 1 Artikel 2
Artikel 2 Artikel 3
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 4 Artikel 5
Artikel 5 Artikel 6
Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 -
Artikel 13 Artikel 12
Artikel 14 Artikel 13
Artikel 15 Artikel 14
Artikel 16 Artikel 15
Artikel 17 Artikel 16
Artikel 18 Artikel 17
Artikel 19 Artikel 18
Artikel 20 Artikel 19
Artikel 21 -
Artikel 22 Artikel 20
Artikel 23 -
Artikel 24 Artikel 21
Artikel 25 Artikel 22
Artikel 26 Artikel 23
Artikel 27 Artikel 24
Artikel 28 -
Artikel 29 Artikel 25


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