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Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die digitale Identität
(ABl. L 2025/849 vom 07.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5d Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegte europäische Rahmen für die digitale Identität (im Folgenden "Rahmen") ist eine unverzichtbare Komponente für die Schaffung eines sicheren und interoperablen Ökosystems für die digitale Identität in der gesamten Union. Mit den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") als Eckpfeiler soll der Rahmen den Zugang zu Online-Diensten für Bürgerinnen und Bürger, ansässige Personen und Unternehmen erleichtern und gleichzeitig den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleisten.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(3) Damit die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über zertifizierte Brieftaschen sorgen kann, sollte die Kommission Formate und Verfahren festlegen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und der gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität (im Folgenden "Kooperationsgruppe") die erforderlichen Informationen übermitteln und aktualisieren können. Da die übermittelten Informationen der Nutzung durch die Kommission, die Kooperationsgruppe und die Öffentlichkeit dienen sollen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zumindest in englischer Sprache übermitteln, da dies ihre breite Zugänglichkeit, Bewertung und Verständlichkeit erleichtert und gleichzeitig die Zusammenarbeit verbessert.
(4) Die Informationen über zertifizierte Brieftaschen, die die Mitgliedstaaten übermitteln sollten, sind unerlässlich, um Vertrauen, Transparenz und Harmonisierung im gesamten Brieftaschen-Ökosystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Brieftaschennutzer, der Brieftaschenanbieter und der Regulierungsbehörden zu stärken. Daher sollten sie eine Beschreibung von Brieftaschenlösungen und des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen diese bereitgestellt werden, beinhalten. Diese Beschreibung sollte Einzelheiten über die für die Brieftaschenlösung und das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n), sowie über das geltende Aufsichtssystem, die Haftungsregelung in Bezug auf den die Brieftaschenlösung bereitstellenden Beteiligten, die Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des elektronischen Identifizierungssystems, die in dessen Rahmen bereitgestellte Brieftaschenlösung oder etwaige beeinträchtigte Teile davon, und über das Zertifikat und den Bericht über die Bewertung der Zertifizierung zur Bereitstellung und zum Betrieb von Brieftaschenlösungen und elektronischen Identifizierungssystemen, in deren Rahmen diese bereitgestellt werden. Die Informationen sollten so ausreichend sein, dass die Kommission für die Aufstellung, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Führung einer maschinenlesbaren Liste der zertifizierten Brieftaschen sorgen kann. Der sichere elektronische Kanal, der für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit zertifizierten Brieftaschen verwendet wird, sollte eine doppelte Übermittlung derselben Informationen durch die Mitgliedstaaten vermeiden.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und gab am 31. Januar 2025 seine Stellungnahme ab.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Formate und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten Brieftaschen gemäß Artikel 5d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegt, die regelmäßig zu aktualisieren sind, damit sie mit den Entwicklungen der Technik und der Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission 5 durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Brieftaschenlösung" eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen;2. "Brieftascheninstanz" die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren;
3. "Einzelbrieftasche" eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden;
4. "Brieftaschenanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt;
5. "Brieftaschennutzer" einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat;
6. "sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;
7. "sicheres Kryptomodul für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;
8. "kritische Werte" Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte;
9. "Anbieter von Personenidentifizierungsdaten" eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind.
Artikel 3 Format und Verfahren für die Übermittlung und Art der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Kooperationsgruppe die im Anhang aufgeführten Informationen über einen von der Kommission bereitgestellten sicheren elektronischen Kanal.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zumindest in englischer Sprache.
(3) Bei Änderungen an den übermittelten Informationen, einschließlich Änderungen des Zertifizierungsstatus der Brieftaschen, übermitteln die Mitgliedstaaten die aktualisierten Informationen über den in Absatz 1 genannten Kanal.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2025
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
5) Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen Rahmen für die europäische digitale Identität (ABl. L 210 vom 14.06.2021 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/946/oj).
| Anhang |
Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen
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