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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/852 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
(ABl. L 2025/852 vom 05.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit einem am 5. November 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte die Slowakei bei der Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für bestimmte Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen und die Nutzung dieser dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer solchen Beschränkung (im Folgenden "Sondermaßnahme") unterliegt.
(3) Die beantragte Sondermaßnahme gilt für nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzte Fahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Krafträder der Klasse L1e und L3e gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Die erfassten Umsätze sind der Kauf, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr dieser Fahrzeuge sowie deren Leasing. Die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug schließt außerdem Ausgaben für Ersatzteile, Zubehör, Dienstleistungen und Kraftstoffe ein, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind.
(4) Bestimmte Fahrzeuge sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen werden, da ihre private Nutzung wegen der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als unerheblich gelten kann. Daher sollte die Sonderregelung nicht für Kraftfahrzeuge oder Krafträder gelten, die zum Zwecke des Weiterverkaufs, des Vermietens oder Verleasens gekauft wurden oder die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt (einschließlich Taxidienstleistungen), für Fahrunterricht, für Testzwecke oder als Ersatz für in Reparatur befindliche Fahrzeuge eingesetzt werden.
(5) Mit Schreiben vom 29. November 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag der Slowakei in Kenntnis. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 teilte die Kommission der Slowakei mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6) Die Slowakei hat in ihrem Antrag die Gründe erläutert, warum der Satz für die Begrenzung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf 50 % festgelegt werden sollte. Die Slowakei stützte sich dabei auf Daten, die bei Kontrolltätigkeiten und Prüfungen sowie im Rahmen einer Umfrage bei Unternehmen erhoben wurden. Der Slowakei zufolge ergab die Analyse dieser Daten, dass der Satz von 50 % ein zutreffendes Bild für die Aufteilung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung der Fahrzeuge ist, die Gegenstand der Sondermaßnahme sind.
(7) Die Slowakei macht geltend, dass sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, da die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung mittels nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert wird. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angemessen, die Slowakei zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2028 anzuwenden.
(8) Die Sondermaßnahme sollte auf den Zeitraum begrenzt sein, der für die Bewertung ihrer Wirksamkeit und der Angemessenheit des angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung erforderlich ist.
(9) Angesichts der angestrebten Ziele, nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung, ist die Sondermaßnahme verhältnismäßig, da sie befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr, dass sich der Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten verlagert.
(10) Für den Fall, dass die Slowakei eine Verlängerung der Sondermaßnahme über den 30. Juni 2028 hinaus für erforderlich hält, sollte sie der Kommission bis zum 30. September 2027 einen Antrag auf eine solche Verlängerung vorlegen. Dem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt werden, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung umfasst.
(11) Den von der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs von der Slowakei erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Slowakische Republik ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die folgenden Kategorien von Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die für folgende Zwecke verwendet oder gekauft werden:
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Slowakische Republik ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Begrenzung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses unterliegt.
Die in Artikel 1 genannten Ausgaben umfassen alles Folgende:
( 1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
( 2) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2028.
( 3) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der in Artikel 1 genannte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 30. September 2027 vorzulegen.
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
2) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).
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