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Beschluss (EU) 2025/868 des Rates vom 23. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Ersuchen um die Verlängerung spezifischer Ausnahmeregelungen und hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2025/868 vom 12.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zum Stockholmer Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 1 (im Folgenden "Übereinkommen") ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 durch die Union geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ermächtigt, Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festzulegen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer zwölften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens annehmen.

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Chlorparaffinen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent, Chlorpyrifos und langkettigen Perfluorcarbonsäuren, ihren Salzen und verwandten Verbindungen ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die entsprechenden Anlagen des Übereinkommens zu unterstützen.

(5) Da der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants - POP, im Folgenden POP-Überprüfungsausschuss) festgestellt hat, dass bestimmte spezifische Ausnahmeregelungen für alle drei Chemikalien erforderlich sind, um unter anderem durch Ermittlung von Alternativen Zeit für die schrittweise Einstellung ihrer Verwendung zu ermöglichen, sollten bestimmte befristete spezifische Ausnahmeregellungen gewährt werden, von denen einige von der Union benötigt werden.

(6) Der Anwendungsbereich der vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen für Chlorparaffine mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent erstreckt sich nicht auf alle Verwendungen, die die Union vor Abschluss der Umstellung auf Alternativen benötigt, sodass die Union um die Hinzufügung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Verwendung in bestimmten Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen, wie Beschichtungen, Schmierstoffe sowie Munition und deren Verpackungen, und erforderlichenfalls um längere Fristen ersuchen sollte, um die Ermittlung von Alternativen und die Substitution in diesen stark regulierten Sektoren zu ermöglichen.

(7) Um einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung von Alternativen und für die Verwendung bestimmter Ersatzteile im Luftverkehrssektor einzuräumen, kann es erforderlich sein, die weitere Verwendung von UV-328 in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen, einschließlich relevanter Ersatzteile, zuzulassen. Daher sollte die Union den Vorschlag der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien unterstützen, die entsprechende spezifische Ausnahmeregelung dem Eintrag zu UV-328 in Anlage A des Übereinkommens hinzuzufügen, die so kurz wie möglich sein sollte, um ein rasches Auslaufen dieser Verwendung von UV-328 zu gewährleisten.

(8) Die Republik Korea teilte den Vertragsparteien 3 mit, dass sie nach dem Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid für den Gebrauch in Feuerlöschschäumen in Korea noch Lagerbestände dieser Schäume besitzt und dass sie möglicherweise mehr Zeit benötigt, um diese Lagerbestände umweltverträglich zu bewirtschaften. Diese Lagerbestände können während dieses Zeitraums in petrochemischen Anlagen, Flughäfen oder anderen Standorten verwendet werden, wenn ein großer Brand auftritt und verfügbare Alternativen nicht wirksam genug sind. Um der Republik Korea mehr Zeit für die Einführung von Alternativen zu gewähren und da das Ersuchen der Republik Korea um Verlängerung der Fristen dieser spezifischen Ausnahmeregelungen, die nur für die Republik Korea als ersuchende Vertragspartei gelten wird, mit dem in den Beschlüssen SC 4/3 und SC 7/1 angenommenen Überprüfungsprozess im Einklang steht, sollte die Union dieses Ersuchen unterstützen.

(9) Es ist zweckmäßig, den auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt von Unionsrecht, d. h. der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, maßgeblich zu beeinflussen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien"), unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (POP-Überprüfungsausschuss) zu vertreten ist, besteht darin,

  1. die Aufnahme von Chlorparaffinen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent mit den vom POP-Überprüfungsausschuss 5 empfohlenen spezifischen Ausnahmen in Anlage A zu unterstützen und um zusätzliche spezifische Ausnahmeregelungen für die Verwendung in bestimmten Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen, wie Beschichtungen, Schmierstoffe sowie Munition und deren Verpackungen, und verlängerte Fristen für einige Ausnahmeregelungen für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen bis 2041 mit einer möglichen Verlängerung dieser Fristen bis zum Ende der Lebensdauer von Geräten und Ersatzteilen, wenn diese Stoffe in solchen Anwendungen verwendet werden, zu ersuchen;
  2. die Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss 6 empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen;
  3. die Aufnahme von langkettigen Perfluorcarbonsäuren, ihren Salzen und verwandten Verbindungen in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss 7 empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, den von der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien unterbreiteten Vorschlag zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens durch Hinzufügung einer spezifischen Ausnahmeregelung für bestimmte beschränkte Verwendungen von UV-328 in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen, einschließlich relevanter Ersatzteile, zu unterstützen, sofern diese Ausnahmeregelung für einen möglichst kurzen Zeitraum und nicht länger als fünf Jahre gilt.

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, dem Ersuchen der Republik Korea auf Verlängerung der Fristen der spezifischen Ausnahmeregelungen - die nur für die Republik Korea als ersuchende Vertragspartei gelten wird - für die Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der in - mobile wie auch ortsfeste - Systeme eingefüllt ist, zu entsprechen.

Artikel 4

Der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2025

1) ABl. L 209, 31.7.2006, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj

2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/507/oj).

3) SC/COMM/01.2025/2.

4) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

5) POPRC-20/2.

6) POPRC-20/1.

7) POPRC-20/3.


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