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Beschluss (EU) 2025/869 des Rates vom 14. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen zu vertreten ist

(ABl. L 2025/869 vom 12.05.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 1 (im Folgenden "Übereinkommen") ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates 2 geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ermächtigt, erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens zu prüfen und zu beschließen.

(3) Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 und auf ihrer 16. Tagung im Mai 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen.

(4) Die Russische Föderation legte im Oktober 2024 einen leicht geänderten Vorschlag zur Erörterung auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im April/Mai 2025 vor. Es wird vorgeschlagen, eine Frist von 90 Tagen festzusetzen, innerhalb deren ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem weitere als redaktionell angegebene Änderung vorzunehmen.

(5) Ein Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens wurde im Namen der Union vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 erörtert. Der Vorschlag der Union zielt unter anderem darauf ab, die Beschreibungen der in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren zu ändern und zu präzisieren und insbesondere eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen "Nichtverwertung" und "Verwertung" unterschieden wird; Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter "Nichtverwertungsverfahren" ( Anlage IV A) und unter "Verwertungsverfahren" ( Anlage IV B) zu verstehen ist; die Beschreibungen von Verfahren nach Maßgabe der wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 eingetreten sind, zu aktualisieren und zu präzisieren sowie durch die Einführung von Auffangbestimmungen sicherzustellen, dass auch alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf ihrer nächsten Tagung fortzusetzen.

(6) Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da sie nicht dazu beitragen würden, die Probleme zu lösen, die die Union für das Funktionieren des Übereinkommens als vorrangig erachtet. Hinzu kommt, dass Änderungen des verfügenden Teils des Übereinkommens einen langwierigen, aufwendigen Prozess durchlaufen müssen, um in Kraft zu treten, und es daher als unverhältnismäßig erachtet wird, einen solchen Prozess für eine Änderung einzuleiten, die nur einen geringen bzw. keinen Mehrwert hat. Die Union sollte vielmehr weiterhin Initiativen unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zu verbessern, wie es derzeit im Übereinkommen vorgesehen ist, sofern diese Initiativen mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern.

(7) Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX sollte die Union weiterhin unterstützen. Um zu einem Konsens über diesen Vorschlag zu gelangen, sollte sich die Union zudem flexibel zeigen, insbesondere in Bezug auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, deren Annahme auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wahrscheinlich nicht ausreichend unterstützt wird. Dazu gehört beispielsweise, dass die Beratungen über die strittigsten Fragen (wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Auffangbestimmungen für Verfahren) vertagt werden, eine Einigung über die verbleibenden Aspekte des Vorschlags angestrebt und etwaige, von anderen Vertragsparteien vorgeschlagene Änderungen unterstützt werden, sofern mit ihnen dieselben Ziele erreicht werden können, wie mit den Vorschlägen der Union in Bezug auf Anlage IV des Übereinkommens.

(8) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu diesen Vorschlägen zu vertreten ist, weil Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen rechtswirksam sind. Im Falle ihrer Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien sind die vorgesehenen Akte für die Union verbindlich und können das Unionsrecht maßgeblich beeinflussen, indem sie Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erforderlich machen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden "Konferenz der Vertragsparteien") ist im Namen der Union folgender Standpunkt zu vertreten:

  1. Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens; sie unterstützt jedoch Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zu verbessern, sofern sie mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern.
  2. Die Union unterstützt weiterhin die Annahme der Änderungen der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens, die im Namen der Union vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung erörtert wurden. Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Konsens über eine Änderung der Anlage IV erzielt wird, kann die Union Flexibilität zeigen und sich damit einverstanden erklären, von ihrem Vorschlag abzuweichen, solange die Änderung zur Erhöhung der Rechtsklarheit der Anlage und zur Umsetzung der Kontrollmechanismen des Übereinkommens beiträgt und das Unionsrecht für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergräbt.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

1) ABl. L 39, 16.2.1993, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1993/98/oj.

2) Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluß - im Namen der Gemeinschaft - des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.02.1993 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/98/oj).

3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

4) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).


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