Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/875 der Kommission vom 13. Mai 2025 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/875 vom 14.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 2, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, darunter den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten. Dieser Dienst speichert biometrische Templates, die aus den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und im Schengener Informationssystem gespeicherten biometrischen Daten generiert werden. Diese Komponente ermöglicht die Abfrage verschiedener EU-Informationssysteme durch Übermittlung biometrischer Daten.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 haben die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften abgeschlossen, um die Speicherung biometrischer Templates und die Abfrage verschiedener EU-Informationssysteme im Anwendungsbereich des Interoperabilitätsrahmens zu ermöglichen.

(4) Gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 bestimmt die Kommission nach Überprüfung der in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Voraussetzungen den Zeitpunkt, zu dem der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten seinen Betrieb aufnimmt. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 ist dieser Zeitpunkt so festzulegen, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt

(5) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die für den Betrieb des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen wurden 3, dass eu-LISA den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, der in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, festgestellt hat, dass eu-LISA die Validierung der technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen biometrischen Daten mitgeteilt hat und dass eu-LISA den erfolgreichen Abschluss eines umfassenden Tests der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards, die für den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten relevant sind, den sie in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt hat, festgestellt hat. Die Feststellungen von eu-LISA wurden der Kommission bis zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses übermittelt.

(6) Daher sollte der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten seinen Betrieb aufnimmt.

(7) Da die Kommission ein künftiges Datum für den Beginn des Betriebs des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten festlegen muss, ist zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem des Inkrafttretens dieses Beschlusses kein Zwischenzeitraum erforderlich. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(8) Da die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzen, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(9) Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(11) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.

(12) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.

(13) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Betrieb des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 beginnt am 19. Mai 2025.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Mai 2025

1) ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj.

2) ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj.

3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.08.2021 zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2021) 6159), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26.08.2021 zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2021) 6169), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.09.2021 zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2021) 6663), Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.09.2021 zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2021) 6664).

4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).

5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.

8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen