Durchführungsverordnung (EU) 2025/881 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1085 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/881 vom 08.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen erneuert.
(2) Infolge dieser Erneuerung enthält die Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 eine Beschränkung auf Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen.
(3) Am 4. März 2019 stellte die AgroFresh Holding France SAS gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beim benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat, den Niederlanden, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 1-Methylcyclopropen, um die Beschränkung auf Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen aufzuheben und Freilandanwendungen vor der Ernte durch Sprühgeräte für den Obstbau mit Direkteinspeisungssystem zuzulassen. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(4) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die vorgeschlagenen neuen Anwendungen des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und einen überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und der Kommission am 12. Oktober 2021 übermittelt.
(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte im Oktober 2023 den überarbeiteten Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Kommission und die Behörde.
(6) Am 19. Juli 2024 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 4 dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorgeschlagenen neuen Anwendungen des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.
(7) Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 4. Dezember 2024 ein Addendum zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für 1--Methylcyclopropen und am 12. März 2025 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
(8) Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zum Addendum zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
(9) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für die neuen Anwendungen erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, die Beschränkung aufzuheben und Freilandanwendungen vor der Ernte zuzulassen.
(10) Um das Vertrauen in die Entscheidung zu erhöhen, sollte der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde außerdem bestätigende Informationen über das Vorhandensein von Methallylalkohol in den Kompartimenten Boden und Wasser sowie, falls er in relevanten Mengen gebildet wird, Informationen über seine toxikologischen Eigenschaften und das potenzielle Risiko für Wasser- und Bodenorganismen vorlegen. Darüber hinaus sollte der Antragsteller Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser vorlegen. Diese bestätigenden Informationen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden.
(11) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1085 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff 1-Methylcyclopropen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1085/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
4) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Anastassiadou M, Arena M, Auteri D, Brancato A, Bura L, Carrasco Cabrera L, Chaideftou E, Chiusolo A, Crivellente F, De Lentdecker C, Egsmose M, Fait G, Greco L, Ippolito A, Istace F, Jarrah S, Kardassi D, Leuschner R, Lostia A, Lythgo C, Magrans O, Mangas I, Miron I, Molnar T, Padovani L, Parra Morte JM, Pedersen R, Reich H, Santos M, Sharp R, Stanek A, Sturma J, Szentes C, Terron A, Tiramani M, Vagenende B und Villamar-Bouza L, 2024. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 1-methylcyclopropene (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff 1-Methylcyclopropen). EFSA Journal 2024; 22: e8977. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8977.
| Anhang |
Die Spalte "Sonderbestimmungen" in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 erhält folgende Fassung:
"Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das Vorhandensein von Methallylalkohol in den Kompartimenten Boden und Wasser sowie, falls er in relevanten Mengen gebildet wird, Informationen über seine toxikologischen Eigenschaften und das potenzielle Risiko für Wasser- und Bodenorganismen sowie über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser vor. Die bestätigenden Informationen sind bis zum 27. Mai 2027 vorzulegen."
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 136, 1-Methylcyclopropen, erhält die Spalte "Sonderbestimmungen" folgende Fassung:
"Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das Vorhandensein von Methallylalkohol in den Kompartimenten Boden und Wasser sowie, falls er in relevanten Mengen gebildet wird, Informationen über seine toxikologischen Eigenschaften und das potenzielle Risiko für Wasser- und Bodenorganismen sowie über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser vor. Die bestätigenden Informationen sind bis zum 27. Mai 2027 vorzulegen."
| ENDE |