Delegierte Verordnung (EU) 2025/884 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 im Hinblick auf die Gebühren für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/884 vom 02.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission 2 regelt die Gebühren für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA"). Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung beschränkte sich auf genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM"), die der Aufsicht durch die ESMA unterliegen. Für andere Datenbereitstellungsdienstleister, die der Aufsicht durch die ESMA unterliegen, darunter die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"), galt die besagte delegierte Verordnung jedoch nicht. Dieser begrenzte Anwendungsbereich rührte daher, dass es in der Union keine Datenbereitstellungsdienstleister gab, die Dienste konsolidierter Datenticker anboten, und die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert wurde (im Folgenden "MiFIR-Reform"), noch nicht abgeschlossen war. Die MiFIR-Reform trat am 28. März 2024 in Kraft.

(2) Mit der MiFIR-Reform wurden Hindernisse für CTP in der Union beseitigt und ein Zeitplan für die Auswahl und Zulassung von je einem CTP für Schuldverschreibungen, für Aktien und börsengehandelte Fonds und für außerbörslich gehandelte Derivate (im Folgenden "OTC-Derivate") durch die ESMA festgelegt. Da das Zulassungsverfahren für CTP bald beginnen soll, muss der Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie für alle von der ESMA beaufsichtigten Datenbereitstellungsdienstleister, einschließlich CTP, gilt.

(3) Die Aufsichtsgebühren für CTP sollten aus einer festen Zulassungsgebühr und einer Jahresaufsichtsgebühr bestehen, die alle Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer Zulassung und der laufenden Beaufsichtigung decken. CTP werden nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem von der ESMA gemäß den Artikeln 27da und 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Auswahlverfahren zugelassen. Folglich haben CTP, die eine Zulassung beantragen, bereits eine Beziehung zur ESMA etabliert und sollten daher keine separate Antragsgebühr entrichten müssen.

(4) Die Jahresaufsichtsgebühr, die die ESMA den CTP in Rechnung stellt, sollte grundsätzlich alle Tätigkeiten abdecken, die im Zusammenhang mit ihrer Beaufsichtigung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die ESMA alljährlich die direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von CTP bewerten, einschließlich der Kosten für das unmittelbar mit Aufsichtsaufgaben betraute Personal der ESMA und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie etwa die Kosten für die operative und administrative Unterstützung des unmittelbar mit Aufsichtsaufgaben betrauten Personals. Eine solche Bewertung sollte es der ESMA ermöglichen, jedem einzelnen CTP eine Gebühr in Rechnung zu stellen, die diese Kosten abdeckt und dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamteinnahmen aller CTP steht. Die Einnahmen eines CTP aus direkten Nebentätigkeiten zu den Kerndienstleistungen sollten in die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes einbezogen werden, wenn sie sich auf die Beaufsichtigung des CTP durch die ESMA auswirken dürften und nicht bereits durch separate Aufsichtstätigkeiten abgedeckt sind. Die Jahresaufsichtsgebühren sollten jährlich angepasst werden, um den schätzungsweise anfallenden Aufsichtskosten der ESMA Rechnung zu tragen. Die Gebühren für die Aufsichtstätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit CTP sollten so festgesetzt werden, dass weder ein Defizit entsteht noch ein erheblicher Überschuss aufläuft. Treten wiederholt Defizite oder Überschüsse auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930 ist die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister für ein Jahr (n) auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Umsatzes zu bestimmen. Dieser zugrunde zu legende Umsatz wird gemäß Artikel 4 der genannten delegierten Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse dieses Datenbereitstellungsdienstleisters für das Jahr (n-2) berechnet. Für CTP, die erstmals Dienstleistungen erbringen, werden für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr in den ersten beiden Tätigkeitsjahren keine zuverlässigen Umsatzdaten vorliegen. Daher ist für diesen Zeitraum eine Sonderregelung mit einer festen Jahresaufsichtsgebühr erforderlich. Um die Entstehung von Markteintrittsschranken zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, aber auch die für die Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit CTP veranschlagten Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen, sollte diese feste Gebühr auf 400.000 EUR festgesetzt werden. Im ersten Tätigkeitsjahr sollte diese Gebühr anteilig erhoben werden.

(6) Es sollte zwischen CTP, die ihre Tätigkeit in der ersten Jahreshälfte aufnehmen, und CTP, die ihre Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte aufnehmen, unterschieden werden. Bei CTP, die ihre Tätigkeit in der ersten Jahreshälfte aufnehmen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das betreffende Jahr auf der Grundlage einer anteiligen Berechnung der festen Jahresaufsichtsgebühr festgesetzt werden. Im zweiten Jahr sollten diese CTP den vollen Betrag der festen Jahresaufsichtsgebühr entrichten. Ab dem dritten Jahr sollten diese CTP nicht mehr der Sonderregelung unterliegen und somit die reguläre Jahresaufsichtsgebühr entrichten. Bei CTP, die ihre Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte aufnehmen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das betreffende Jahr auf der Grundlage einer anteiligen Berechnung der festen Jahresaufsichtsgebühr festgesetzt werden. Im zweiten und dritten Jahr sollten diese CTP den vollen Betrag der festen Jahresaufsichtsgebühr entrichten. Da diese CTP im ersten Jahr wahrscheinlich nur für einen sehr begrenzten Zeitraum tätig sein werden, ist eine Verlängerung der Sonderregelung auf das dritte Jahr erforderlich. Ab dem vierten Jahr sollten diese CTP nicht mehr der Sonderregelung unterliegen und somit die reguläre Jahresaufsichtsgebühr entrichten.

(7) Für die Zeit von der Zulassung bis zur Aufnahme der Tätigkeit, sofern diese zeitlich nicht zusammenfallen, sollte ein CTP eine Aufsichtsgebühr entrichten, die auf der Grundlage einer anteiligen Berechnung der festen Zulassungsgebühr festgesetzt wird und die Kosten deckt, die der ESMA entstehen, um i) die vorbereitenden Tätigkeiten des CTP in diesem Zeitraum zu beaufsichtigen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass geeignete Vertragsvereinbarungen geschlossen und leistungsfähige digitale Schnittstellen mit Datenkontributoren eingerichtet werden, ii) die fristgerechte Umsetzung der einschlägigen Datenaufnahme- und Datenbereitstellungsfunktionen durch den Bereitsteller zu überwachen und zu steuern, iii) die technische Bereitschaft des Bereitstellers zu bewerten und iv) die Einarbeitung aller betroffenen Akteure und ihre Daten zu überwachen.

(8) Die Sonderregelung auf der Grundlage einer festen Jahresaufsichtsgebühr sollte nicht für CTP gelten, die bereits derartige Dienstleistungen in derselben Anlageklasse anbieten und für weitere fünf Jahre als Bereitsteller für diese Anlageklasse ausgewählt wurden.

(9) Wenn mindestens ein CTP der Sonderregelung auf der Grundlage einer festen Jahresaufsichtsgebühr unterliegt und mindestens ein anderer CTP nicht mehr dieser Sonderregelung unterliegt, darf die Methode zur Berechnung der Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Umsatzes nicht angewandt werden. Daher muss eine Methode zur Festsetzung der Jahresaufsichtsgebühr für alle nicht mehr unter diese Sonderregelung fallenden CTP festgelegt werden, bei der nur die geschätzten Aufwendungen für Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen CTP und deren zugrunde zu legender Umsatz berücksichtigt werden sollten.

(10) Damit sichergestellt ist, dass der zugrunde zu legende Umsatz von Datenbereitstellungsdienstleistern einheitlich berechnet wird, sollte die ESMA die auf eine andere Währung als den Euro lautenden Einnahmen von Datenbereitstellungsdienstleistern in Euro umrechnen. Für die Umrechnung sollte die ESMA den offiziellen Referenzwechselkurs heranziehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

(11) Für den Fall, dass ein APA oder ARM infolge einer Neubewertung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission 4 der Beaufsichtigung durch die ESMA unterworfen wird, muss festgelegt werden, nach welcher Methode die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem das APA oder der ARM der Beaufsichtigung durch die ESMA unterworfen wird, zu berechnen ist.

(12) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/930

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen."

2. Folgender Artikel 1a wird angefügt:

"Artikel 1a Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

  1. alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  2. die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen."

3. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2 Antrags- und Zulassungsgebühren

Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet

  1. im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20.000 EUR für den Erstantrag und von 10.000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;
  2. im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80.000 EUR für die Erstzulassung und von 40.000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;
  3. im Falle von CTP eine Zulassungsgebühr von 100.000 EUR für die Erstzulassung und von 50.000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste.

Artikel 3 Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM

(1) APA und ARM, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2) Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet:

  1. die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  2. die Jahresaufsichtsgebühr eines APA oder ARM für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen APA und ARM umgelegt wird.

(3) Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30.000 EUR.

Bietet ein APA oder ARM mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es bzw. er die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 und unbeschadet des Artikels 2 entspricht die Gebühr für APA und ARM im ersten Jahr der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres entspricht. Die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Zulassungsgebühr × Koeffizient

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Wird ein APA oder ARM im Dezember zugelassen, muss die Jahresaufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichtet werden.

(5) Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission * zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, nur für die fünf Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.

(6) Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zur Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Beaufsichtigung durch die ESMA beginnt, nur für die sieben Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.03.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/466/oj)."

4. Folgender Artikel 3a wird angefügt:

"Artikel 3a Jahresaufsichtsgebühren für CTP

(1) Einem CTP, der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2) Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für jeden einzelnen CTP werden wie folgt berechnet:

  1. die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von CTP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  2. die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP umgelegt wird.

(3) Nimmt ein CTP vor dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n) und (n+1) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

  1. für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5;
  2. für das Jahr (n+1) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr 400.000 EUR.

Nimmt ein CTP am oder nach dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n), (n+1) und (n+2) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

  1. für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5;
  2. für die Jahre (n+1) und (n+2) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr jeweils 400.000 EUR.

Ein CTP gilt ab dem Tag der von der ESMA gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilten Zulassung oder ab dem Tag, der auf das Ende des in Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Übergangszeitraums folgt, sofern ein solcher Übergangszeitraum von der ESMA eingeräumt wird, als tätig.

(4) Die in Absatz 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem Betrag von 400.000 EUR, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag, ab dem ein CTP tätig wird, und dem Ende des Jahres (n) entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres. Die Jahresaufsichtsgebühr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für CTP im Jahr (n) = 400.000 EUR × Koeffizient

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(5) Räumt die ESMA einem CTP gemäß Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einen Übergangszeitraum ein, so umfasst dessen Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) unbeschadet des Artikels 2 auch eine Gebühr für die Tage zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird. Diese Gebühr entspricht dem Betrag der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird, entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des Jahres (n). Die Gebühr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für CTP für die Tage zwischen der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird = Zulassungsgebühr × Koeffizient

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(6) Wird die Jahresaufsichtsgebühr für mindestens einen CTP gemäß Absatz 3 berechnet und für mindestens einen anderen CTP nicht gemäß jenem Absatz berechnet, so wird die Jahresaufsichtsgebühr für letzteren bzw. letztere CTP abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

  1. die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aller CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden;
  2. die Jahresaufsichtsgebühr eines bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden, umgelegt wird."

5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:

"e) Einnahmen aus CTP-Dienstleistungen;

f) Einnahmen aus CTP-Nebendienstleistungen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus

  1. seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und
  2. seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,
    geteilt durch die Summe aus
  3. den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM, APA und CTP aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und
  4. den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM, APA und CTP."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2025

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren (ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/930/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791 vom 08.03.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.03.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/466/oj).


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