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Durchführungsverordnung (EU) 2025/897 der Kommission vom 15. Mai 2025 zur Genehmigung der Aufnahme von Häfen in die Liste gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474

(ABl. L 2025/897 vom 16.05.2025;
VO (EU) 2025/2156 - ABl. L 2025/2156 vom 27.10.2025;
VO (EU) 2026/1171 - ABl. L 2026/1171 vom 02.06.2026 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften und Maßnahmen zur erlaubten Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord von Fischereifahrzeugen behaltenen Mengen in Kilogramm.

(2) Um den Schwierigkeiten bei der korrekten Schätzung der Fangmengen der einzelnen Arten an Bord Rechnung zu tragen, enthält Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung eine Ausnahme von der bestehenden Toleranzspanne für unsortiert angelandete Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung für die in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen.

(3) Eine solche Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die in diesen Fischereien gefangenen Arten in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, Küstenmitgliedstaaten und Flaggenmitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission 3.

(4) Für die Aufnahme in die Liste müssen die Häfen die Bedingungen gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, und von der Kommission nach dem Verfahren des Kapitels III der genannten Verordnung genehmigt werden.

(5) Dänemark hat bei der Kommission beantragt, sechs Häfen in seinem Hoheitsgebiet, nämlich die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm, in die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 genehmigten Häfen aufzunehmen.

(6) Lettland hat bei der Kommission beantragt, einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet, nämlich den Hafen von Ventspils, in die Liste der von der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 genehmigten Häfen aufzunehmen.

(7) Auf der Grundlage der von Dänemark und Lettland in ihren Anträgen vorgelegten Informationen und Nachweise stellte die Kommission nach einer Bewertung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 fest, dass die Bedingungen gemäß Kapitel II der genannten Verordnung für jeden der zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Häfen erfüllt sind.

(8) Den von Dänemark übermittelten Informationen zufolge erfüllen die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 für die Auflistung der Häfen in der Union. Die Häfen verfügen über Verfahren, die ein genaues Wiegen aller Fänge gewährleisten. Insbesondere sind diese Häfen mit elektronischen Fernüberwachungssystemen mit CCTV-Kameras, Wiegebrücken und Hopperwaagen, teilautomatisierten Probenahmeabscheidern, die direkt mit den Wasserabscheidern verbunden sind, und Waagen unabhängiger Dritter ausgestattet, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an das genaue Wiegen durch die von der Kommission genehmigten Stichproben- und Kontrollpläne für die Häfen Skagen, Thyborøn, Hirtshals, Grenå, Hvide Sande und Hanstholm untermauert, die Dänemark mit der nationalen Verordnung Nr. 1765 vom 3. September 2021 umgesetzt hat.

(9) Den von Lettland übermittelten Informationen zufolge erfüllt der Hafen von Ventspils die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 für die Auflistung der Häfen in der Union. Der Hafen verfügt über Verfahren, die ein genaues Wiegen aller Fänge gewährleisten. Insbesondere ist dieser Hafen mit einem elektronischen Fernüberwachungssystem mit CCTV-Kameras, Palettenwaagen sowie einem teilautomatisierten Probenahmeabscheider ausgestattet, der direkt mit dem Wasserabscheider verbunden ist, und verfügt über natürliche oder juristische Personen, die von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats zugelassen sind und die die Genauigkeit des Wiegens bei jeder Anlandung und Umladung vollständig überwachen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an das genaue Wiegen durch den von der Kommission genehmigten Stichprobenplan untermauert, der von Lettland mit der nationalen Verordnung Nr. 94 umgesetzt wurde.

(10) Auf der Grundlage der übermittelten Informationen sollten die von Dänemark und Lettland zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Häfen daher genehmigt und in die Liste der Häfen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung von Häfen zur Aufnahme in die Liste

Die Kommission genehmigt die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Häfen, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 entsprechen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2025

1) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich einer abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch (ABl. L, 2024/1474, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1474/oj).

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Liste der genehmigten Häfen gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 Anhang 25 26


Name des Hafens Ort Union/Drittland Antragstellender Mitgliedstaat
Skagen (DNKSKA) Dänemark Union Dänemark
Hirtshals (DNKHIR) Dänemark Union Dänemark
Hanstholm (DNKHAN) Dänemark Union Dänemark
Thyborøn (DNKTHY) Dänemark Union Dänemark
Hvide Sande (DNKHVS) Dänemark Union Dänemark
Grenå (DNKGRE) Dänemark Union Dänemark
Ventspils (LVVEN) Lettland Union Lettland
Santa Eugenia de Ribeira (ESSNI) Spanien Union Spanien
La Puebla del Caramiñal (ESLPC) Spanien Union Spanien
Hafen von Victoria Seychellen Drittland Frankreich


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