Durchführungsverordnung (EU) 2025/900 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/900 vom 14.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5) Kanada hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Manitoba und Saskatchewan gemeldet, die zwischen dem 25. April 2025 und dem 2. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten New York (2), North Dakota (1) und South Dakota (1) gemeldet, die zwischen dem 18. April 2025 und dem 30. April 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8) Kanada und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.

(9) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 und Teil 2 Abschnitt B sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(10) Außerdem haben Kanada und das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt haben.

(11) Kanada hat am 24. April 2025 aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf einen HPAI-Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Nova Scotia vorgelegt, der am 4. März 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(12) Am 25. April 2025, am 6. Mai 2025 und am 8. Mai 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf zwölf Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Cumbria (1), Durham (2), East Riding of Yorkshire (3), Norfolk (1), North Yorkshire (3) und Shropshire (1), England, sowie in Daviot, Schottland, ergriffen hat, die zwischen dem 20. Januar 2025 und dem 29. März 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(13) Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat.

(14) Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für diese Drittländer in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(15) Außerdem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 der Kommission 4 die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus 27 neuen Zonen in Vereinigten Staaten, in denen Ausbrüche der HPAI aufgetreten sind, ausgesetzt wurde. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 wurde hinsichtlich der Nummerierung einer dieser neuen Zonen in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ein Fehler festgestellt. Irrtümlicherweise ist in der Tabelle statt der Zone US-2.997 die Zone US-2.967 gelistet. Die Beschreibung der bereits bestehenden Zone US-2.967 wurde infolgedessen mit falschen geografischen Angaben geändert, und in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 findet sich derzeit keine Beschreibung für die Zone US-2.997. Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden, indem die Beschreibung der Zone US-2.967 durch die ursprüngliche Beschreibung ersetzt und die Beschreibung der Zone US-2.997 hinzugefügt wird.

(16) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in Kanada und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17) Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält keine Beschreibung der genauen geografischen Lage der Zone US-2.997, aus der der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 ausgesetzt wurde, und die Beschreibung der genauen geografischen Lage der Zone US-2.967 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 irrtümlich durch falsche Angaben ersetzt. Dies könnte zu einer Störung des Handels führen und die wirksame Umsetzung des Tiergesundheitsrechts in Bezug auf die HPAI-Regionalisierung in Drittländern behindern. Die Berichtigung betreffend Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Bezug auf die Zonen US-2.967 und US-2.997 sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 gelten.

(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab dem 27. März 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 der Kommission vom 25. März 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Bosnien und Herzegowina, Kanada, die Republik Nordmazedonien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist (ABl. L, 2025/641, 26.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/641/oj).

.

Anhang

Teil I
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.259 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.259 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 4.3.2025 3.5.2025"

ii) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.262 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.263, CA-2.264 und CA-2.265 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.263 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 25.4.2025
CA-2.264 N, P1 2.5.2025
CA-2.265 N, P1 30.4.2025"

iii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.346 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.346 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 20.1.2025 17.4.2025"

iv) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.351 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.351 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 27.1.2025 6.5.2025"

v) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.359 und GB-2.360 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.359 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 18.2.2025 2.5.2025
GB-2.360 N, P1 18.2.2025 2.5.2025"

vi) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.365 bis GB-2.369 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.365 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 6.3.2025 6.5.2025
GB-2.366 N, P1 12.3.2025 6.5.2025
GB-2.367 N, P1 13.3.2025 6.5.2025
GB-2.368 N, P1 18.3.2025 22.4.2025
GB-2.369 N, P1 26.3.2025 29.4.2025"

vii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.371, GB-2.372 und GB-2.373 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.371 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 28.3.2025 1.5.2025
GB-2.372 N, P1 28.3.2025 29.4.2025
GB-2.373 N, P1 29.3.2025 2.5.2025"

viii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1025 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1026 bis US-2.1029 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1026 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 18.4.2025
US-2.1027 N, P1 24.4.2025
US-2.1028 N, P1 24.4.2025
US-2.1029 N, P1 30.4.2025"

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.262 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.263, CA-2.264 und CA-2.265 angefügt:

"Kanada CA-2.263 Saskatchewan - Latitude 50.53, Longitude -103.69
The municipalities involved are:
3 km PZ: Dingley and Indian Head
10 km SZ: Abernethy, Dingley, Indian Head, and Sintaluta
CA-2.264 Manitoba - Latitude 49.98, Longitude -101.23
The municipalities involved are:
3 km PZ: Elkhorn and Wallace-Woodworth
10 km SZ: Fleming, Kirkella, Kola, Maryfield, Moosomin, Wallace-Woodworth
CA-2.265 Saskatchewan - Latitude 52.09, Longitude -105.77
The municipalities involved are:
3 km PZ: Colonsay, Meacham, Rutan, and Viscount
10 km SZ: Colonsay, Meacham, Rutan, and Viscount'

ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.1025 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.1026 bis US-2.1029 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1026 State of New York
Queens 17
Queens County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.7803031°W 40.7857547°N)
US-2.1027 State of New York
Queens 18
Queens County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.7654921°W 40.7913911°N)
US-2.1028 State of North Dakota
Stutsman 03
Stutsman County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 99.1520210°W 46.9365097°N)
US-2.1029 State of South Dakota
Aurora 01
Aurora County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 98.4338478°W 43.7986710°N)'

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.259 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.259 POU, RAT N, P1 4.3.2025 3.5.2025
GBM P1 4.3.2025 3.5.2025"

b) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.262 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.263, CA-2.264 und CA-2.265 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.263 POU, RAT N, P1 25.4.2025
GBM P1 25.4.2025
CA-2.264 POU, RAT N, P1 2.5.2025
GBM P1 2.5.2025
CA-2.265 POU, RAT N, P1 30.4.2025
GBM P1 30.4.2025"

c) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.346 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.346 POU, RAT N, P1 20.1.2025 17.4.2025
GBM P1 20.1.2025 17.4.2025"

d) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.351 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.351 POU, RAT N, P1 27.1.2025 6.5.2025
GBM P1 27.1.2025 6.5.2025"

e) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.359 und GB-2.360 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.359 POU, RAT N, P1 18.2.2025 2.5.2025
GBM P1 18.2.2025 2.5.2025
GB-2.360 POU, RAT N, P1 18.2.2025 2.5.2025
GBM P1 18.2.2025 2.5.2025"

f) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.365 bis GB-2.369 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.365 POU, RAT N, P1 6.3.2025 6.5.2025
GBM P1 6.3.2025 6.5.2025
GB-2.366 POU, RAT N, P1 12.3.2025 6.5.2025
GBM P1 12.3.2025 6.5.2025
GB-2.367 POU, RAT N, P1 13.3.2025 6.5.2025
GBM P1 13.3.2025 6.5.2025
GB-2.368 POU, RAT N, P1 18.3.2025 22.4.2025
GBM P1 18.3.2025 22.4.2025
GB-2.369 POU, RAT N, P1 26.3.2025 29.4.2025
GBM P1 26.3.2025 29.4.2025"

g) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.371, GB-2.372 und GB-2.373 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.371 POU, RAT N, P1 28.3.2025 1.5.2025
GBM P1 28.3.2025 1.5.2025
GB-2.372 POU, RAT N, P1 28.3.2025 29.4.2025
GBM P1 28.3.2025 29.4.2025
GB-2.373 POU, RAT N, P1 29.3.2025 2.5.2025
GBM P1 29.3.2025 2.5.2025"

h) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.1025 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1026 bis US-2.1029 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1026 POU, RAT N, P1 18.4.2025
GBM P1 18.4.2025
US-2.1027 POU, RAT N, P1 24.4.2025
GBM P1 24.4.2025
US-2.1028 POU, RAT N, P1 24.4.2025
GBM P1 24.4.2025
US-2.1029 POU, RAT N, P1 30.4.2025
GBM P1 30.4.2025"

Teil II
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

In Anhang V Teil 2 wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt geändert:

1. die Beschreibung der Zone US-2.967 erhält folgende Fassung:

"Vereinigte Staaten US-2.967 State of Missouri
Lawrence 06
Lawrence County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 93.8910972°W 37.1728422°N)"

2. zwischen der Beschreibung der Zone US-2.996 und der Zone US-2.998 werden die folgenden Beschreibungen der Zone US-2.997 eingefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.997 State of New York
Queens 09
Queens County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.7654921°W 40.7913911°N)"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE