Beschluss (GASP) 2025/904 des Rates vom 13. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2025/904 vom 14.05.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass zwischen der Regierung der Russischen Föderation und führenden, in Russland tätigen Geschäftsleuten eine Beziehung zum beiderseitigen Nutzen und zur gegenseitigen Unterstützung besteht. Insbesondere ermöglicht es die Regierung der Russischen Föderation prominenten russischen Geschäftsleuten systematisch, durch die Ausbeutung natürlicher und anderer öffentlicher Ressourcen Reichtum anzuhäufen. In diesem Umfeld wurde führenden Geschäftsleuten als Gegenleistung für ihre Loyalität und das enge Abstimmen ihrer Tätigkeiten mit den Interessen des Regimes politische Unterstützung und ein privilegierter Zugang zu staatlichen Mitteln gewährt, die für ihren wirtschaftlichen Erfolg von entscheidender Bedeutung waren. Die Beschlüsse des Rates gegen bestimmte führende Geschäftsleute beruhten unter anderem auf einer Bewertung der Bedeutung ihrer Tätigkeiten für die russische Wirtschaft und auf ihrem zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme in die Liste festgestellten sozioökonomischen Status.

(3) Der Rat hat festgestellt, dass führende in Russland tätige Geschäftsleute seit der Verhängung restriktiver Maßnahmen durch die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine weiterhin von der Regierung der Russischen Föderation profitieren und umgekehrt. Dieser sich ergebende Vorteil wird insbesondere durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation erlangt, mit denen die Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Union gegen gelistete Personen und Organisationen abgemildert werden sollen. Diese Beschlüsse umfassen Rechtsvorschriften, die es diesen Personen und Organisationen ermöglichen, relevante Eigentumsstrukturen zu verschleiern und ihre Vermögenswerte und Interessen wirksam zu schützen, wodurch die anhaltende wechselseitige Abhängigkeit zwischen führenden Geschäftsleuten und der Regierung der Russischen Föderation weiter verdeutlicht wird. Darüber hinaus wird der Zugang zu Unternehmensregistern zunehmend eingeschränkt, wodurch die Möglichkeit, zuverlässige Informationen über geschäftliche Beteiligungen und Geschäftstätigkeiten in Russland zu erhalten, begrenzt sind. In Ermangelung von Nachprüfungsbefugnissen in Russland stützen sich die Unionsbehörden bei ihrer Bewertung auf öffentlich zugängliche Informationsquellen. Unter diesen besonderen Umständen hat der Rat festgestellt, dass es zunehmend schwierig ist, spezifische Nachweise und objektive Informationen über die wirtschaftliche Bedeutung, die Kapitalbeteiligungen, die Geschäftstätigkeiten oder die berufliche und sozioökonomische Lage von Personen zu erhalten, die der Rat seit Februar 2022 als führende Geschäftsleute eingestuft hat. In Fällen, in denen die russischen Rechtsvorschriften die Unterdrückung oder Verschleierung von in nationalen öffentlichen Registern oder Datenbanken enthaltenen Informationen oder die Eintragung falscher oder irreführender Informationen in diese Register oder Datenbanken ermöglichen, sollten die letzten verfügbaren Informationen aus der Zeit vor dem 24. Februar 2022 als korrekt gelten, es sei denn, es liegen aktuellere und verlässlichere Informationen vor.

(4) Der Rat hat ferner festgestellt, dass bestimmte führende Geschäftsleute systematisch Anteile übertragen haben und von leitenden Positionen zurückgetreten sind, oft um ihre Vermögenswerte zu verbergen, die restriktiven Maßnahmen der Union zu umgehen und die Kontrolle über die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zu behalten. Daher ist der Rat der Auffassung, dass Personen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens im Zusammenhang mit Geschäftsinteressen führender in Russland tätiger Geschäftsleute mitgewirkt oder diese ermöglicht haben, gegebenenfalls auch als gelistete Personen benannt werden sollten, um sowohl die Gefahr des Unterlaufens der restriktiven Maßnahmen der Union zu vermeiden, als auch den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation, ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, zu erhöhen.

(5) Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass Änderungen der Eigentumsstrukturen oder der Positionen führender Geschäftsleute nach ihrer erstmaligen Aufnahme in die Liste keine Auswirkungen auf ihre zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in die Liste festgestellte sozioökonomische Lage haben. Es ist auch davon auszugehen, dass Übertragungen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 stattfanden, an denen direkt oder indirekt führende Geschäftsleutebeteiligt waren, die Verschleierung der Eigentumsbeteiligung oder -kontrolle erleichtert und damit restriktive Maßnahmen der Union erheblich unterlaufen haben.

(6) Es ist daher gerechtfertigt, die Benennung führender Geschäftsleute als gelistete Personen nach den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2014/145/GASP genannten Kriterien beizubehalten, es sei denn, Angaben in Bezug auf die Übertragung von Anteilen, den Rücktritt von Funktionen oder ähnliche Handlungen werden durch aktuelle und zuverlässige Informationengestützt, die nach vernünftigem Ermessen als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden können, dass sich die Lage der betreffenden in der Liste aufgeführten Personen in einer solchen Weise geändert hat, dass diese Personen die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllen. Eine solche Änderung der Lage könnte zum Beispiel sein, dass sie nicht länger als wichtig und einflussreich insbesondere im Hinblick auf ihren beruflichen Status, auf die Bedeutsamkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, auf das Ausmaß ihres Besitzes an Kapital oder auf ihre Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen oder eines oder mehrerer Industrie- oder Handelsverbände, in denen sie diese Tätigkeiten ausüben, betrachtet werden müssen. Der Rat sollte gegebenenfalls auch berücksichtigen, ob die betreffende Person Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen offensichtlichen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, sowie Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, eindeutig verurteilt hat.

(7) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"j) natürlichen Personen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftsleute, die aufgrund des unter Buchstabe e dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben und dadurch diese Bestimmungen auf erhebliche Weise unterlaufen haben, ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind."

2. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"m) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftspersonen, die aufgrund des unter Buchstabe g dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben, ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind."

3. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 2b

Im Anhang aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind, die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und in der Liste im Anhang belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterien nicht mehr erfüllen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2025.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).


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