Delegierte Verordnung (EU) 2025/928 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(ABl. L 2025/928 vom 31.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Aus-, Ein- und Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Anhang III enthält die Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, d. h. Güter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen.
(3) Die Liste der Güter in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 muss aktualisiert werden, um auf Veränderungen auf dem internationalen Sicherheitsmarkt, auf dem häufig technologische Entwicklungen und Marktentwicklungen stattfinden, sowie auf Änderungen bei der Verwendung und auf Missbrauch von Strafverfolgungsausrüstung zu reagieren. Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125 sollten daher geändert werden. Um den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollten die Anhänge II und III der Verordnung ersetzt werden.
(4) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/125 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 29 zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/125 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2025
| Anhang I |
"Anhang II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen:
NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
| KN-Code | Warenbeschreibung |
| 1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt: | |
| ex 4421 99 ex 8208 90 00 | 1.1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile |
| ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | 1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen |
| ex 9406 20 00 ex 9406 90 38 ex 9406 90 90 | 1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen |
| ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 | 1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz |
| 2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt: | |
| ex 8543 70 90 | 2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden. |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 4017 00 00 | 2.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.
Anmerkung: |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 | 2.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.
Anmerkungen:
|
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 | 2.4. Mehr-Personen-Fesseln
Anmerkung: |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 | 2.5. Fußschellen
Anmerkung: |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 | 2.6. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke |
| ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 | 2.7. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: |
| ex 9402 90 00 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 60 00 ex 9403 89 00 | 2.8. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: |
| ex 9402 90 00 ex 9403 50 00 ex 9403 60 00 ex 9403 70 00 ex 9403 89 00 | 2.9. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. |
| ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 60 90 ex 9403 70 00 ex 9403 89 00 | 2.10. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. |
| ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 | 2.11. Kapuzen und Augenbinden, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke konzipiert sind, um die Sicht zu versperren und/oder das Gesicht einer Person/eines Häftlings zu verdecken, einschließlich solcher Kapuzen und Augenbinden, die durch eine Kette mit gewöhnlichen Handschellen oder anderen Fesseln verbunden sind.
Anmerkung: |
| 3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt: | |
| ex 9304 00 00 | 3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. |
| ex 7326 90 98 ex 4205 00 90 ex 6602 00 00 ex 7326 90 98 ex 7806 00 80 ex 4203 29 90 ex 4015 19 00 | 3.2. Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkungen:
|
| ex 4421 91 00 ex 4421 99 99 ex 3926 90 97 ex 6602 00 00 | 3.3. Lathis
Anmerkung: |
| ex 3926 90 97 ex 7326 90 98 | 3.4. Schilde mit Metallstacheln |
| ex 3926 20 00 ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 4017 00 00 | 3.5. Körperpanzer mit Stacheln oder Zacken aus Metall oder anderem harten Material.
Anmerkung: |
| 4. Peitschen, wie folgt: | |
| ex 6602 00 00 | 4.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. |
| ex 6602 00 00 | 4.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, sodass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird. |
| ex 6602 00 00 | 4.3. 'Sjamboks'
Anmerkung: |
| 5. Waffen und Ausrüstung, die handlungsunfähig machende oder reizende Chemikalien oder Schlagprojektile und zugehörige Munition verbreiten, die nicht für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes geeignet sind. | |
| ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 | 5.1. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen in geschlossenen Räumen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.
Anmerkung: |
| ex 9301 10 00 ex 9301 20 00 ex 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 | 5.2. Vorrichtungen und Sprenggeschosse zum Ausbringen von schädlichen Mengen an Reizstoffen von Hubarbeitsbühnen aus.
Anmerkung: |
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang II |
"Anhang III
Liste der Güter gemäß Artikel 11
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen:
NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
| KN-Code | Warenbeschreibung |
| 1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: | |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 | 1.1. Fesseln
Anmerkungen:
|
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 | 1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.
Anmerkung: |
| ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 | 1.3. Fußschellen
Anmerkung:
|
| ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 | 1.4. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.
Anmerkung: |
| 2. Waffen und Geräte, konstruiert zum Zwecke der Strafverfolgung, auch zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: | |
| ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 | 2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.
Anmerkungen:
|
| ex 8543 90 00 ex 9305 99 00 | 2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.
Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:
|
| ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 | 2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können. |
| ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 ex 9306 30 90 ex 9306 90 90 | 2.4. Abschussgeräte für einschüssige KIP (kinetic impact projectile, weniger lethal wirkende Geschosse) und zugehörige Projektile
Anmerkung: |
| ex 9301 10 00 ex 9301 20 00 ex 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 | 2.5. Abschussgeräte und Verbreitungsvorrichtungen, einschließlich Mehrfach-Abschussgeräten
Anmerkung: |
| ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 | 2.6. Munition mit mehreren KIP
Anmerkung: |
| 3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes, wie folgt: | |
| ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 | 3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,
Anmerkungen:
|
| ex 2939 79 90 | 3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).
Anmerkung: |
| ex 3301 90 30 ex 1302 19 70 | 3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
Anmerkung: |
| ex 3301 90 30 ex 3302 10 90 ex 3302 90 10 ex 3302 90 90 ex 3824 99 92 | 3.4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.
Anmerkungen:
|
| ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 | 3.5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkungen:
|
| ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 | 3.6. Großkalibrige Geschosse, die Reizstoffe enthalten. Anmerkung: Diese Nummer umfasst Geschosse, die Reizstoffe enthalten, insbesondere OC und PAVA, mit einem Kaliber von mehr als 56 mm. Die Verwendung solcher Güter muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d, im Einklang stehen. |
| ex 2934 99 90 ex 2930 90 95 ex 2933 99 20 ex 2921 29 00 ex 2830 90 85 ex 3824 99 92 ex 3824 99 93 ex 3824 99 96 | 3.7. Übel riechende chemische Gemische, die einen sehr unangenehmen Geruch entfalten, zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, sofern sie keine Verletzungen herbeiführen und keine langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen haben.
Anmerkung:
|
| 1) Letzte vom Rat am 19. Februar 2024 angenommene Fassung (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj).
2) Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj)." | |
| ENDE |