Delegierte Verordnung (EU) 2025/928 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(ABl. L 2025/928 vom 31.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Aus-, Ein- und Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Anhang III enthält die Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, d. h. Güter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen.

(3) Die Liste der Güter in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 muss aktualisiert werden, um auf Veränderungen auf dem internationalen Sicherheitsmarkt, auf dem häufig technologische Entwicklungen und Marktentwicklungen stattfinden, sowie auf Änderungen bei der Verwendung und auf Missbrauch von Strafverfolgungsausrüstung zu reagieren. Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125 sollten daher geändert werden. Um den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollten die Anhänge II und III der Verordnung ersetzt werden.

(4) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/125 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 29 zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern.

(5) Die Verordnung (EU) 2019/125 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2025

1) ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/125/oj.

.

Anhang I

"Anhang II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen:

  1. Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.
  2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

KN-Code Warenbeschreibung
1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:
ex 4421 99
ex 8208 90 00
1.1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile
ex 8543 70 90
ex 9401 79 00
ex 9401 80 00
ex 9402 10 00
1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen
ex 9406 20 00
ex 9406 90 38
ex 9406 90 90
1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen
ex 8413 81 00
ex 9018 90 50
ex 9018 90 60
ex 9018 90 84
1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz
2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:
ex 8543 70 90 2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.
ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 4017 00 00
2.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 4017 00 00
2.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

Anmerkungen:

  1. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre - üblicherweise metallene - Stange miteinander verbunden sind.
  2. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 7315 81 00
ex 7315 82 00
ex 7315 89 00
ex 4017 00 00
2.4. Mehr-Personen-Fesseln

Anmerkung:
Mehr-Personen-Fesseln bestehen aus mehreren Handschellenpaaren, Beinschellen, Bauchketten oder einer Kombination dieser Ketten, die an einer einzigen Kette befestigt sind (häufig aus Metall), wodurch mehrere Personen in einer Kette zusammengehalten werden.

ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 7315 81 00
ex 7315 82 00
ex 7315 89 00
2.5. Fußschellen

Anmerkung:
Fußschellen sind nicht verstellbare Metallringe oder andere nicht verstellbare Metallfesseln, die um die Knöchel eines Häftlings herum angelegt werden, normalerweise mithilfe einer Schraube oder eines Bolzens. Sie können mit Scharnieren versehen oder abnehmbar sein und sind normalerweise mit einer Kette verbunden. [Sie unterscheiden sich von Beinschellen, die auf den Knöchel des Inhaftierten eingestellt werden können (Anhang III Nummer 1.3)].

ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 4017 00 00
2.6. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke
ex 9401 61 00
ex 9401 69 00
ex 9401 71 00
ex 9401 79 00
ex 9401 80 00
ex 9402 10 00
2.7. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:
Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00
ex 9403 20 80
ex 9403 50 00
ex 9403 60 00
ex 9403 89 00
2.8. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

Anmerkung:
Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

ex 9402 90 00
ex 9403 50 00
ex 9403 60 00
ex 9403 70 00
ex 9403 89 00
2.9. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
ex 9402 90 00
ex 9403 20 20
ex 9403 50 00
ex 9403 60 90
ex 9403 70 00
ex 9403 89 00
2.10. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
ex 6505 00 10
ex 6505 00 90
ex 6506 91 00
ex 6506 99 10
ex 6506 99 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
2.11. Kapuzen und Augenbinden, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke konzipiert sind, um die Sicht zu versperren und/oder das Gesicht einer Person/eines Häftlings zu verdecken, einschließlich solcher Kapuzen und Augenbinden, die durch eine Kette mit gewöhnlichen Handschellen oder anderen Fesseln verbunden sind.

Anmerkung:
Diese Nummer umfasst nicht Spuckschutzhauben, die in Anhang III Nummer 1.4 erfasst sind.

3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:
ex 9304 00 00 3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.
ex 7326 90 98
ex 4205 00 90
ex 6602 00 00
ex 7326 90 98
ex 7806 00 80
ex 4203 29 90
ex 4015 19 00
3.2. Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkungen:

  1. Gewichteter Schlagstock: Ein flaches Gerät aus Metall (Federstahl), das mit dickem Leder oder Gummi ummantelt ist und zum Schlagen oder Stoßen einer Person verwendet wird; oder ein kurzer Schlagstock aus Federstahl, mit Leder ummantelt, manchmal an einem Ende mit Bleischrot beschwert, der zum Schlagen einer Person verwendet wird.
  2. Beschwerte Handschuhe sind in der Regel aus Leder und haben über den Knöcheln, den Fingern oder dem Handrücken Stahl- oder Bleipulver in das Material eingenäht.
ex 4421 91 00
ex 4421 99 99
ex 3926 90 97
ex 6602 00 00
3.3. Lathis

Anmerkung:
Lathis sind lange flexible Schlagstöcke (über 1 m Länge), die traditionell aus Holz oder Bambus, aber auch Polycarbonat von der von Polizeibeamten als Waffe verwendeten Art bestehen.

ex 3926 90 97
ex 7326 90 98
3.4. Schilde mit Metallstacheln
ex 3926 20 00
ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 4017 00 00
3.5. Körperpanzer mit Stacheln oder Zacken aus Metall oder anderem harten Material.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Körperpanzer mit tragenden Systemen, die Teile aus Metall oder anderem harten Material enthalten, die zur Befestigung oder zum Tragen von Ausrüstung dienen.

4. Peitschen, wie folgt:
ex 6602 00 00 4.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.
ex 6602 00 00 4.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, sodass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.
ex 6602 00 00 4.3. 'Sjamboks'

Anmerkung:
Diese Nummer bezieht sich auf eine Art schwere Peitsche, die traditionell aus Leder oder aus anderen Materialien wie Kunststoff hergestellt wird. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstung, die traditionell zum Hüten von Tieren verwendet wird.

5. Waffen und Ausrüstung, die handlungsunfähig machende oder reizende Chemikalien oder Schlagprojektile und zugehörige Munition verbreiten, die nicht für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes geeignet sind.
ex 8424 20 00
ex 8424 89 70
ex 9304 00 00
5.1. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen in geschlossenen Räumen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung:
Diese Nummer bezieht sich auf Vorrichtungen oder Geräte von der Art, wie sie in Gefängnissen und anderen Haftanstalten verwendet werden. Nicht verboten sind ortsfeste Vorrichtungen zur Ausbringung von Blendstoffen (z.B. Wasserdampf oder Nebel), die keine unmittelbare körperliche Schädigung verursachen und in gewerblichen oder privaten geschlossenen Räumen zum Zwecke der Einbruchsprävention verwendet werden.

ex 9301 10 00
ex 9301 20 00
ex 9301 90 00
ex 9302 00 00
ex 9303 10 00
ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
ex 9304 00 00
ex 9306 21 00
ex 9306 29 00
ex 9306 30 10
ex 9306 30 30
ex 9306 30 90
ex 9306 90 10
ex 9306 90 90
5.2. Vorrichtungen und Sprenggeschosse zum Ausbringen von schädlichen Mengen an Reizstoffen von Hubarbeitsbühnen aus.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst weder Rauchgranaten noch Hubarbeitsbühnen als solche. Hierunter fallen Geräte, bei denen die Art der Verteilung inhärent ungenau ist, oder Geräte oder Geschosse, die es ermöglichen, Mengen an Reizstoffen zu verteilen, die Verletzungen herbeiführen."


1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

.

Anhang II

"Anhang III
Liste der Güter gemäß Artikel 11

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen:

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

KN-Code Warenbeschreibung
1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 7315 81 00
ex 7315 82 00
ex 7315 89 00
ex 4017 00 00
1.1. Fesseln

Anmerkungen:

  1. Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.
  2. Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.
  3. Diese Nummer erfasst nicht 'normale Handschellen'. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
    • Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,
    • der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,
    • der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und
    • die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 4017 00 00
1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98
ex 7616 99 90
ex 8301 50 00
ex 3926 90 97
ex 4203 30 00
ex 4203 40 00
ex 4205 00 90
ex 6217 10 00
ex 6307 90 98
ex 7315 81 00
ex 7315 82 00
ex 7315 89 00
ex 4017 00 00
1.3. Fußschellen

Anmerkung:

  1. Fußschellen sind Fesseln, die aus zwei Schellen, in der Regel aus Metall, bestehen, die um die Knöchel herum angelegt und mit einer Kette befestigt werden, um dem Häftling eine gewisse Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die Schellen sind in der Regel größer als die üblichen Handschellen und einstellbar.
  2. Diese Nummer erfasst nicht die gemäß den Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.
ex 6505 00 10
ex 6505 00 90
ex 6506 91 00
ex 6506 99 10
ex 6506 99 90
1.4. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

2. Waffen und Geräte, konstruiert zum Zwecke der Strafverfolgung, auch zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:
ex 8543 70 90
ex 9304 00 00
2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.
  2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
ex 8543 90 00
ex 9305 99 00
2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

  • Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,
  • Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und
  • Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.
ex 8543 70 90
ex 9304 00 00
2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
ex 9303 90 00
ex 9304 00 00
ex 9306 30 90
ex 9306 90 90
2.4. Abschussgeräte für einschüssige KIP (kinetic impact projectile, weniger lethal wirkende Geschosse) und zugehörige Projektile

Anmerkung:
Diese Nummer umfasst Geschosse, die gemeinhin als Gummi- oder Kunststoffkugeln oder Impaktgeschosse bekannt sind, Geschosse zur Ausbringung von chemischen Reizstoffen sowie Beanbags. Es gibt sie in verschiedenen Formen und Größen, darunter große und kleine Kugeln oder Zylinder, und sie können aus Gummi, PVC, dichtem Schaumstoff oder Holz hergestellt sein. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1, 2 und 12 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex 9301 10 00
ex 9301 20 00
ex 9301 90 00
ex 9302 00 00
ex 9303 10 00
ex 9303 20 10
ex 9303 20 95
ex 9303 30 00
ex 9303 90 00
ex 9304 00 00
2.5. Abschussgeräte und Verbreitungsvorrichtungen, einschließlich Mehrfach-Abschussgeräten

Anmerkung:
Diese Nummer umfasst Mehrfach-Werfer, die in der Regel über 2 bis 36 Läufe verfügen und sowohl freistehend als auch auf Fahrzeugen, unbemannten Bodenfahrzeugen oder Seeschiffen montiert sein können. Die Werfer können manuell oder ferngesteuert betrieben werden und ermöglichen den einzelnen, aufeinanderfolgenden oder gleichzeitigen Abschuss von KIP oder chemischen Reizstoffen, was zu Schnellfeuer oder Feuerstößen führt. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex 9306 21 00
ex 9306 29 00
ex 9306 30 10
ex 9306 30 30
ex 9306 30 90
ex 9306 90 10
ex 9306 90 90
2.6. Munition mit mehreren KIP

Anmerkung:
Diese Nummer umfasst Munition, die aus Kautschuk, Kunststoff oder Holz hergestellt wird und je nach Größe, Anzahl und Form variieren kann. Die Zahl der einzelnen Munitionen kann von einer kleinen Anzahl großer Kugeln oder Blöcke bis zu Hunderten kleiner Pellets reichen. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes, wie folgt:
ex 8424 20 00
ex 8424 89 70
ex 9304 00 00
3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 1 erfasst werden.
  2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen - selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten -, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
  3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3, 3.4 und 3.7 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
ex 2939 79 90 3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex 3301 90 30
ex 1302 19 70
3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

ex 3301 90 30
ex 3302 10 90
ex 3302 90 10
ex 3302 90 90
ex 3824 99 92
3.4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
  2. Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde 2.
ex 8424 20 00
ex 8424 89 70
ex 9304 00 00
3.5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
  2. Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.
  3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
ex 9306 21 00
ex 9306 29 00
ex 9306 30 10
ex 9306 30 30
ex 9306 30 90
ex 9306 90 10
ex 9306 90 90
3.6. Großkalibrige Geschosse, die Reizstoffe enthalten.
Anmerkung:
Diese Nummer umfasst Geschosse, die Reizstoffe enthalten, insbesondere OC und PAVA, mit einem Kaliber von mehr als 56 mm. Die Verwendung solcher Güter muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d, im Einklang stehen.
ex 2934 99 90
ex 2930 90 95
ex 2933 99 20
ex 2921 29 00
ex 2830 90 85
ex 3824 99 92 ex 3824 99 93 ex 3824 99 96
3.7. Übel riechende chemische Gemische, die einen sehr unangenehmen Geruch entfalten, zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, sofern sie keine Verletzungen herbeiführen und keine langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen haben.

Anmerkung:

  1. Die von dieser Nummer erfassten Stoffe sind definiert als Gemische, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind und mindestens eine der folgenden chemischen Substanzen enthalten, die einen üblen und zutiefst unangenehmen Geruch erzeugen und durch Handsprühgeräte, Granaten, Wurfgeschosse, Drohnen und Wasserwerfer verbreitet werden können:
    1. Thioaceton (CAS 4756-05-2)
    2. Allicin (CAS 539-86-6)
    3. Skatol (CAS 83-34-1)
    4. Cadaverin (CAS 462-94-2)
    5. Putrescin (CAS 110-60-1)
    6. Ammoniumhydrogensulfid (CAS-Code 12124-99-1)
    7. Ethanthiol (CAS 75-08-1)
    8. Propanthiol (CAS 107-03-9)
    9. Isobutylthiol (CAS 513-44-0)
    10. Butanthiol (CAS 109-79-5)
  2. Diese Nummer erfasst nicht chemische Gemische, die übel riechend sind und nicht für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind.
1) Letzte vom Rat am 19. Februar 2024 angenommene Fassung (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj).

2) Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj)."


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