Durchführungsverordnung (EU) 2025/935 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/935 vom 22.05.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 alle drei Jahre Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage vergleichbarer und harmonisierter Daten zu erstellen und die korrekte Umsetzung des Themas "Globale Wertschöpfungsketten" durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hat die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Datenübermittlungsfrist und den ersten Bezugszeitraum festzulegen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2025

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/918/oj).

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Anhang

"Anhang
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" Anwendungsbereich

(Einzelheiten zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten") Variable Art
i. Unternehmensfunktionen 1) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Obligatorisch
ii. Globale Wertschöpfungsketten 2) Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben Obligatorisch
3) Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern Obligatorisch
4) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben Obligatorisch
5) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen Obligatorisch
6) Zahl der Unternehmen mit ausländischen Handelspartnern innerhalb und außerhalb derselben Unternehmensgruppe Obligatorisch
iii. Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland 7) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern Obligatorisch
8) Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden Obligatorisch
9) Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze Obligatorisch
10) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben Obligatorisch
iv. Ereignisse, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken 11) Zahl der Unternehmen, die Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten melden Obligatorisch
v. Verlagerung von Unternehmensfunktionen 12) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen verlagern Freiwillig

Die Variablen 2, 3, 4, 5 und 6 beziehen sich nur auf Unternehmen, die im letzten Jahr des Bezugszeitraums für mindestens eine Art von im Ausland erworbenen Waren oder Dienstleistungen (Variablen 2 und 4) bzw. ins Ausland gelieferten Waren oder im Ausland erbrachten Dienstleistungen (Variablen 3 und 5) einen Wert über 100.000 EUR angeben. Die Daten sollten nicht für Unternehmen erhoben werden, bei denen der Wert für die entsprechende Variable unter 100.000 EUR beträgt.

Maßeinheit Absoluter Wert
Statistische Grundgesamtheit Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O, bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 50 oder mehr im letzten Jahr des Bezugszeitraums beträgt.
Datenübermittlungsfrist T + 21 Monate
Erster Bezugszeitraum 2024-2026
Vereinfachungen und weitere Spezifikationen 1 %-Regel

Es kann eine 1 %-Regel angewandt werden. Es ist nicht erforderlich, Variablen im Rahmen dieses Durchführungsrechtsakts zu erfassen, wenn der Beitrag des Mitgliedstaats für die Zahl der Unternehmen mit 50 oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen auf den aggregierten NACE-Ebenen B bis O für das letzte Bezugsjahr, für das Daten von T-18 Monate vorliegen, weniger als 1 % des Gesamtwerts für die EU beträgt.

Datenerfassung

Folgende Unternehmensdaten werden anhand von Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen erfasst oder eingeholt:

  • Haupttätigkeit des Unternehmens am Ende des letzten Jahres des Bezugszeitraums, Jahr T,
  • Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen im letzten Jahr des Bezugszeitraums, Jahr T, und
  • Informationen über die Beteiligung an einer Unternehmensgruppe.

Andere Daten (z.B. die zentrale Funktion des Unternehmens) können auch aus Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen - und nicht im Rahmen einer Erhebung - erfasst oder eingeholt werden.
Weitere Definitionen von Variablen, Aufschlüsselungen und Empfehlungen zur Methodik sind im einschlägigen Handbuch zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten" enthalten.

Aufschlüsselungen

1. Variable 1: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

Für alle NACE-Abschnitte und Aggregate von NACE-Abschnitten (B-O, B-F und G-O) bereitzustellen:

Nur für Aggregate von NACE-Abschnitten (B-O, B-F und G-O) bereitzustellen:

3. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Nur für Aggregate von NACE-Abschnitten (B-O, B-F und G-O) bereitzustellen:

2. Variable 2: Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Art der Waren und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Art der erworbenen Waren

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

B. Aufschlüsselung nach Art der Waren, Gruppenstatus und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Art der erworbenen Waren

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

3. Variable 3: Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Art der Waren und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Art der gelieferten Waren

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

B. Aufschlüsselung nach Art der Waren, Gruppenstatus und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Art der gelieferten Waren

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

4. Variable 4: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Art der Dienstleistungen und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

B. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen, Gruppenstatus und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

5. Variable 5: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Art der Dienstleistungen und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

B. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen, Gruppenstatus und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

6. Variable 6: Zahl der Unternehmen mit ausländischen Handelspartnern innerhalb und außerhalb derselben Unternehmensgruppe

1. Aufschlüsselung nach Art des ausländischen Handelspartners

Gruppeninterner Handel

Gruppenexterner Handel

Gesamtwerte

7. Variable 7: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland ausgelagert haben

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

2. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Nur für Aggregate von NACE-Abschnitten (B-O, B-F und G-O) bereitzustellen:

B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und Art des Geschäftspartners

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

2. Aufschlüsselung nach Art des Geschäftspartners

C. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und geografischem Gebiet

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

2. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet

D. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und Gruppenstatus

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

E. Aufschlüsselung nach Art des Geschäftspartners und Gruppenstatus

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Art des Geschäftspartners

2. Aufschlüsselung nach Gruppenstatus

8. Variable 8: Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen

9. Variable 9: Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze

A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit

B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion

C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen

10. Variable 10: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben

A. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland

2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren

B. Aufschlüsselung nach den Faktoren im Zusammenhang mit den Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland

2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren

11. Variable 11: Zahl der Unternehmen, die Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten melden

Diese Aufschlüsselung konzentriert sich auf aktuelle Ereignisse oder Probleme, die sich möglicherweise auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken, und darf nicht mehr als 15 Punkte umfassen.

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden.

1. Aufschlüsselung nach Ereignissen oder Problemen mit Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten für das Unternehmen

2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren

12. Variable 12: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen verlagern

Die Erfassung und die Übermittlung von Daten für diese Variable sind vollkommen freiwillig, sodass sich jede nationale statistische Stelle dafür entscheiden kann, auf diese Variable im Rahmen dieses Durchführungsrechtsakts und seines Anhangs zu verzichten.

Die unter dieser Variable aufgeführten Punkte und Aufschlüsselungen können auch nach Erlass des Durchführungsrechtsakts und seines Anhangs noch geändert werden.

1. Aufschlüsselung nach Art der Verlagerung der Unternehmensfunktion

Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Inland

Rückverlagerung von Unternehmensfunktionen

Indirekte Verlagerung von Unternehmensfunktionen



1) Das Wort "überwiegend" bezieht sich auf mehr als die Hälfte des Außenhandels eines Unternehmens für jede Handelsart (Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Erwerb von Waren und Erwerb von Dienstleistungen). "


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE