Beschluss (GASP) 2025/963 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

(ABl. L 2025/963 vom 20.05.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 8. Oktober 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2643 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat die hybride Kampagne Russlands gegen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, darunter Sabotage, Beschädigung kritischer Infrastruktur, Cyberangriffe, Informationsmanipulation und Einflussnahme sowie Versuche, die Demokratie zu untergraben, einschließlich im Wahlprozess, verurteilt. Der Rat hat erklärt, dass er weiterhin die Resilienz der Union und ihrer Mitgliedstaaten stärken und alle zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang nutzen werde, um Russlands hybride Aktivitäten zu verhindern, davon abzuschrecken und darauf zu reagieren.

(3) Am 27. Januar 2025 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erklärt, dass die hybriden Maßnahmen Russlands an Häufigkeit und Intensität zunehmen.

(4) Am 12. März 2025 hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu dem Weißbuch zur Zukunft der Europäischen Verteidigung betont, dass der Schutz der Land-, Luft- und Seegrenzen der Union zur Sicherheit der gesamten Union beiträgt, und sofortige Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Verteidigung an der nordöstlichen Grenze der EU zu Russland und Belarus gefordert, indem eine umfassende und widerstandsfähige Verteidigungslinie an Land, in der Luft und auf See aufgebaut wird, um militärischen und hybriden Bedrohungen, einschließlich des Einsatzes von Energie als Waffe, der Sabotage von Infrastrukturen und der Instrumentalisierung der Migration, zu begegnen.

(5) Es ist daher angezeigt, ein Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit materiellen Vermögenswerten - einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien sowie physischer Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen -, die mit den destabilisierenden Aktivitäten Russlands verbunden sind, einzuführen. Diese materiellen Vermögenswerte können sowohl beweglicher als auch unbeweglicher Natur sein. Die materiellen Vermögenswerte sollten ausreichend identifizierbar sein, um die wirksame Umsetzung des Verbots zu unterstützen.

(6) Ferner ist es angezeigt, ein Verbot von Transaktionen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tätigkeiten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Russlands destabilisierende Aktivitäten ausüben, unmittelbar oder mittelbar erleichtern oder diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen anderweitig zugutekommen, einzuführen.

(7) Russland führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere waren die Propaganda und die Desinformation wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Minderheiten, Flüchtlinge und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten gerichtet.

(8) Die hybriden Aktionen Russlands wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung verbreitet. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen unter anderem eine maßgebliche Rolle dabei, die Informationsmanipulation und Einflussnahme durch Russland gegen die Union oder ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen oder Drittländer zu verfolgen.

(9) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die destabilisierenden Handlungen Russlands ist es nötig, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Sendelizenzen russischer Medien in der Union, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, auszusetzen und ihnen die Ausstrahlung ihrer Inhalte in der Union oder an die Union, zu verbieten. Diese Maßnahmen sollten so lange aufrechterhalten werden, bis Russland und diese Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union, gegen einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten, internationale Organisationen oder Drittländer einstellen.

(10) Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und -freiheiten, insbesondere mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht gemäß den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta. Die Einführung dieser Maßnahmen hindert diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie etwa Recherche und Interviews. Diese restriktiven Maßnahmen berühren insbesondere nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zu achten.

(11) Der Beschluss (GASP) 2024/2643 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2024/2643 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass in Anhang I aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die

  1. für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:
    1. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen;
    2. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen;
    3. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Anwendung physischer oder nicht physischer Gewalt, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben;
    4. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme;
    5. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - einschließlich seines Luftraums -, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen - einschließlich der unterseeischen Infrastruktur - zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten;
    6. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten;
    7. die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit;
    8. die Anstiftung, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung eines gewaltsamen Konflikts in einem Drittland;
  2. mit den unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen Personen verbunden sind;
  3. natürliche Personen unterstützen, die unter Buchstaben a genannte Aktivitäten ausüben."

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die

  1. für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, durch die folgenden Handlungen verantwortlich sind, durch eine der folgenden Handlungen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern:
    1. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen;
    2. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen;
    3. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Anwendung physischer oder nicht physischer Gewalt, einschließlich Aktivitäten, die die dazu dienen, Personen, die, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben;
    4. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme;
    5. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - einschließlich seines Luftraums -, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen - einschließlich der unterseeischen Infrastruktur - zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten;
    6. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten;
    7. die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit;
    8. die Anstiftung, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung eines gewaltsamen Konflikts in einem Drittland;
  2. mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind;
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannten Aktivitäten ausüben, die in Anhang I aufgeführt sind, werden eingefroren."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.

(2) Die Liste in Anhang II enthält materielle Vermögenswerte, die

  1. für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder schädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
  2. für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen Unions-, nationale oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
  3. für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen;
  4. sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die sich aus der Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs ergeben oder für Transaktionen, die zum Zweck der Ermittlung von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen getätigt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang II aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses im Einklang stehenden Zweck erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2b

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

  1. einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um Kredit- oder Finanzinstitut oder Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivitäten erleichtert oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützt, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, anderweitig unterstützt, oder
  2. einer in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

  1. für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind,
  2. unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und denen der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates * im Einklang stehen, oder
  3. für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

Artikel 2c

(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2) Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

(3) Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel.

_____
*) Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2642/oj)."

4. Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/2643 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2025.

1) Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2643/oj).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/2643 wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang wird in " Anhang I" umbenannt.

2. Die folgenden Anhänge werden angefügt:

"Anhang II
Liste der materiellen Vermögenswerte gemäß Artikel 2a

[...]


Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2b Anhang III

[...]


Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2c" Anhang IV

[...].


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE