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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1003 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Derivate, die für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 festgelegten Transparenzanforderungen zu verwenden sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1003 vom 22.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Identifizierende Referenzdaten sollten den Marktteilnehmern und zuständigen Behörden die Ermittlung der OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps ermöglichen, die den in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Transparenzanforderungen unterliegen.
(2) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Anlageklassen zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zinssatz, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht.
(3) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Art des Instruments zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Derivat um einen Swap, eine Option oder ein Termingeschäft handelt.
(4) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts zu unterscheiden, indem auf der Grundlage von ISO 10962 (CFI) 2021 angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Zinsderivat um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt.
(5) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Nennwährung zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Währungen lautet. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Währung unter Bezugnahme auf den dreistelligen Währungscode nach ISO 4217 anzugeben.
(6) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach Art der Lieferung zu unterscheiden, indem anhand von ISO 10962 (CFI) 2021 festgestellt wird, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar ("physical") oder nicht lieferbar ("cash") ist.
(7) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, den Nennbetragsplan für OTC-Zinsswaps zu ermitteln, und zwar unter Verwendung der ISO-Norm 10962 (CFI) 2021, aus der hervorgeht, ob der Swap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt.
(8) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach den ihnen zugrunde liegenden Referenzzinssätzen zu unterscheiden.
(9) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, Kenntnis von bestimmten Standardgeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz zu erlangen. Die einschlägigen gängigen Geschäftspraktiken sollten die kritischen Datenelemente widerspiegeln, die in den überarbeiteten technischen Leitlinien für kritische Datenelemente des Ausschusses für die Regulierungsaufsicht definiert sind, da diese Merkmale standardisiert sind sowie auf internationaler Ebene unterstützt und vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht auf aktuellem Stand gehalten werden. Die vier kritischen Datenelemente lauten wie folgt: i) die anwendbare Zinsberechnungsmethode für den Festsatz, ii) die Zahlungsfrequenz auf der Festzinsseite, iii) die Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz und iv) die Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes.
(10) Um OTC-Zinsswaps zu ermitteln, die nicht den Standardgeschäftsbedingungen entsprechen, die mit den ihnen zugrunde liegenden Referenzsätzen verbunden sind, sollten die identifizierenden Referenzdaten auch eine Feststellung von Merkmalen wie der Geschäftstagsanpassung, dem Fixing Lag, dem Zahlungskalender und dem Ausschluss von Zusatzzahlungen im Vertrag ermöglichen.
(11) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Laufzeit der zugrunde liegenden Referenzzinssätze zu unterscheiden, indem die Laufzeit des zugrunde liegenden Referenzzinssatzes in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ermittelt wird.
(12) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach den Standardlaufzeiten der zugrunde liegenden Referenzzinssätze zu unterscheiden, indem die geltenden Standardlaufzeiten für jeden der zugrunde liegenden Referenzzinssätze angegeben werden.
(13) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob die Vertragslaufzeit eines OTC-Zinsswaps zu den Jahreslaufzeiten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehört. Wird ein OTC-Zinsswap für eine der Jahreslaufzeiten abgeschlossen, sollten die identifizierenden Referenzdaten die Laufzeit des Vertrags als ganze Zahl und mit der anwendbaren Zeiteinheit angeben.
(14) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob ein OTC-Zinsswap mit sofortiger Wirkung beginnt, d. h., ob er in der Regel zwei Geschäftstage nach Vertragsabschluss wirksam wird, oder ob er zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, d. h., ob der OTC-Zinsswap-Vertrag erst zu einem anderen vertraglich vereinbarten Startdatum wirksam wird.
(15) Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob ein OTC-Zinsswap den Kalender, den International Money Market (im Folgenden "IMM") oder eine andere (vom üblichen Standard abweichende) Roll-Konvention verwendet.
(16) Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps sollten weder den tagesaktuellen Fälligkeitstermin noch das Datum des Inkrafttretens eines Zinsswaps umfassen, da solche Merkmale einen aussagekräftigen Kursvergleich für OTC-Zinsswaps verhindern.
(17) Die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) nach ISO 4914 ist eine weltweit vereinbarte eindeutige Produktkennung, die als Identifikationsinstrument für OTC-Zinsswaps und -Kreditausfallswaps entwickelt wurde, um die Zusammenführung von Risikodaten durch Transaktionsregister auf den globalen Märkten für OTC-Derivate zu erleichtern. Allerdings enthält die ISO-Norm 4914 (UPI) für OTC-Zinsswaps keine anderen identifizierenden Referenzdaten, die erforderlich sind, um OTC-Zinsswaps für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und in den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen verlässlich zu ermitteln. Daher sollte die ISO-Norm 4914 (UPI) durch diese anderen identifizierenden Referenzdaten ergänzt werden. Zu diesem Zweck wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Befugnis übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen unter anderem Datenstandards und -formate für die Referenzdaten von Finanzinstrumenten, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Übermittlung der Daten und etwaiger Aktualisierungen an die ESMA und die Weiterleitung an die zuständigen Behörden, sowie Form und Inhalt dieser Daten festgelegt werden. Die Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der identifizierenden Referenzdaten umfassen die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass alle in dieser Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten als Teil einer eindeutigen Kennung gemeldet werden.
(18) Um eine Angleichung zwischen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Verordnung zu ermöglichen und den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden genügend Zeit zu geben, die zur Einhaltung der Anforderungen an Referenzdaten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps ab dem 1. September 2026 mit den in dieser Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten ermittelt werden.
(19) Gemäß Artikel 27da Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMA das Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und frühestens sechs Monate nach der Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einleiten. Um die rechtzeitige Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Datum ihres Inkrafttretens angewendet werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps
(1) Ab dem 1. September 2026 werden für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen die in Tabelle 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps verwendet.
(2) Ab dem 1. September 2026 umfassen die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen auch die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) nach ISO 4914.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2025
| Anhang |
Tabelle 1: Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten
| Identifizierende Referenzdaten | Erläuterungen | |
| 1 | Anlageklasse | Dies dient der Feststellung, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zins, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht. |
| 2 | Art des Instruments | Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Derivat ein Swap, eine Option oder ein Termingeschäft ist. |
| 3 | Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts | Dies dient der Feststellung, ob es sich bei einem OTC-Zinsswap um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt. |
| 4 | Nennwährung | Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Währungen lautet, und der Ermittlung der betreffenden Währung. |
| 5 | Art der Lieferung | Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar ("physical") oder nicht lieferbar ("cash") ist. |
| 6 | Nennbetragsplan | Dies dient der Feststellung, ob ein Swap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt. |
| 7 | Zugrunde liegender Referenzzinssatz | Dies dient der Ermittlung des Zinssatzes und der Laufzeit des Zinssatzes, auf den sich der OTC-Zinsswap bezieht. |
| 8 | Standardgeschäftsbedingungen in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz | Dies dient der Ermittlung der Standardgeschäftsbedingungen, die mit jedem der zugrunde liegenden Referenzzinssätze verbunden sind. In Tabelle 2 sind die Standardgeschäftsbedingungen für die Referenzzinssätze für OTC-Zinsswaps aufgeführt, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten. |
| 9 | Vertragslaufzeit | Dies dient der Feststellung, ob die Vertragslaufzeit eines OTC-Zinsswaps zu den Jahreslaufzeiten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehört. Wird ein OTC-Zinsswap für eine der Jahreslaufzeiten abgeschlossen, dient dies der Feststellung der Laufzeit des Kontrakts, ausgedrückt als ganze Zahl mit der anwendbaren Zeiteinheit. |
| 10 | Stichtag | Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap mit sofortiger Wirkung (in der Regel zwei Geschäftstage nach seinem Abschluss) oder erst in der Zukunft (an einem anderen vereinbarten Anfangsdatum) beginnt. |
| 11 | Roll-Konvention | Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap den Kalender, IMM oder eine andere (vom üblichen Standard abweichende) Roll-Konvention verwendet. |
Tabelle 2: Standardgeschäftsbedingungen für die Referenzzinssätze für OTC-Zinsswaps, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten
| Referenzzinssatz-Familie | EUR-EURIBOR | EUR-EuroSTR | USD-SOFR | GBP-SONIA | JPY-TONA | |||||
| Geschäftstagekonvention | Folgender Geschäftstag modifiziert | Folgender Geschäftstag modifiziert | Folgender Geschäftstag modifiziert | Folgender Geschäftstag modifiziert | Folgender Geschäftstag modifiziert | |||||
| Zinsberechnungsmethode Festzins | 30360 (ISDA) | Act360 | Act360 | Act365.FIXED | Act365.FIXED | |||||
| Zahlungsfrequenz Festzins | Jährlich | Jährlich | Jährlich | Jährlich | Jährlich | |||||
| Zinsberechnungsmethode variabler Zins | Act360 | Act360 | Act360 | Act365.FIXED | Act365.FIXED | |||||
| Zahlungsfrequenz variabler Zins | Halbjährlich (6M RR)/Vierteljährlich (3M RR) | Jährlich | Jährlich | Jährlich | Jährlich | |||||
| Fixing Lag | 2BD | 0BD | 0BD | 0BD | 0BD | |||||
| Fixing-Kalender | EUTA | EUTA | USGS | GBLO | JPTO | |||||
| Zahlungskalender | EUTA | EUTA | USNY | GBLO | JPTO | |||||
| Zusätzliche Zahlungen | KEINE | KEINE | KEINE | KEINE | KEINE | |||||
| Roll-Konvention | STD | IMM | STD | IMM | STD | IMM | STD | IMM | STD | IMM |
| Stichtag | 2BD | Nächster Geschäftstag | 2BD | Nächster Geschäftstag | 2BD | Nächster Geschäftstag | 0BD | Nächster Geschäftstag | 2BD | Nächster Geschäftstag |
| ENDE | |