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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1044 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates um detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen

(ABl. L 2025/1044 vom 06.08.2025)


Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union sowie die begrenzte Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Fluglotsenressourcen wurden als Faktoren ermittelt, die die Kapazitäten der Anbieter von Flugsicherungsdiensten einschränken und somit zu Verspätungen des Flugverkehrs in der Union führen.

(2) In der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 sind die für die Lizenzen und Zeugnisse von Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) geltenden technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt. Die genannte Verordnung regelt jedoch nicht die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Lizenzen und Zeugnissen von Fluglotsen.

(3) Zur Deckung der bestehenden und wachsenden Nachfrage nach ATCO-Kapazitäten in der Union sowohl in Bezug auf operative Fluglotsen als auch in Bezug auf Fluglotsen als praktische Ausbilder und Beurteiler für die Fluglotsenausbildung, sollten die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, nach dem Recht eines Drittlands erteilte Lizenzen, Zeugnisse und andere einschlägige Dokumente, die die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften belegen, anzuerkennen. Zweck der Anerkennung dieser Dokumente ist es, die Erteilung von Lizenzen für Fluglotsen in der Ausbildung oder Organisationen, die über die Zertifizierung für die Erstausbildung von Fluglotsen verfügen, die Durchführung der Ausbildung und Beurteilung zu ermöglichen.

(4) Ziel dieser Verordnung ist es, ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem in den Verordnungen (EU) 2018/1139 und (EU) 2015/340 festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist.

(5) Diese Verordnung sieht die Möglichkeit kürzerer Ausbildungszeiten vor der Erteilung einer Auszubildendenlizenz der Union für Fluglotsen sowie die Möglichkeit der Zuweisung zusätzlicher Ressourcen für die Durchführung der Erstausbildung vor. Dies würde den Anbietern von Flugsicherungsdiensten die Option eröffnen, bei Bedarf die Kapazität ihrer Dienste schneller zu erhöhen.

(6) Werden nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zwischen der Union und einem Drittland internationale Abkommen über den Gegenstand dieser Verordnung geschlossen, so haben diese Vorrang. In allen anderen Fällen gilt diese Verordnung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung von im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittlands erteilten Lizenzen und Zeugnissen von Fluglotsen einschließlich zugehöriger Erlaubnisse und Befugnisse festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Antragsteller" (applicant): ein Inhaber eines/einer gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestellten Zeugnisses, einer Lizenz oder eines anderen Dokuments, der die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Zeugnisses zum Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen beantragt;

2. "Zeugnis" (certificate): ein gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestelltes Dokument, mit dem die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird;

3. "Anrechnung" (credit): die Anerkennung durch die zuständige Behörde der Ausbildung, die der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz absolviert hat, zum Zweck der Beantragung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung.

Artikel 3 Anerkennung von in Drittländern erteilten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen

Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 geschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten

  1. Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Artikel 4 dieser Verordnung erteilen,
  2. Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Rechte oder Zeugnisse nach Artikel 5 dieser Verordnung anerkennen.

Artikel 4 Erteilung von Lizenzen

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 der Verordnung (EU) 2015/340 auf der Grundlage von Zeugnissen erteilen, die nach dem Recht eines Drittlands erteilt wurden, sofern der Antragsteller alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er ist mindestens 18 Jahre alt.
  2. Er weist die Einhaltung der in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten einschlägigen Anforderungen nach.
  3. Er muss Inhaber eines gültigen nach Anhang IV ( Teil-MED) der Verordnung (EU) 2015/340 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
  4. Er muss ein angemessenes Sprachniveau gemäß den Anforderungen in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkte ATCO.B.030 bis ATCO.B.040 der Verordnung (EU) 2015/340 nachweisen.

(2) Der Inhaber einer nach dem Recht eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz kann bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen beantragen, nachdem er eine Empfehlung einer Ausbildungsorganisation erhalten hat, die die Anforderungen von Anhang III ( Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und für die Durchführung einer Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen gemäß der genannten Verordnung zugelassen ist.

(3) Gibt die Ausbildungsorganisation auf Antrag des Antragstellers eine Empfehlung nach Absatz 2 dieses Artikels ab, so muss diese Empfehlung Folgendes enthalten:

  1. eine Erläuterung des Umfangs der mit einer unter Absatz 2 genannten und von einem Drittland erteilten Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte;
  2. Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I ( Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 Anrechnungen gewährt werden;
  3. eine Erläuterung der vom Antragsteller durchgeführten Zusatzausbildung, einschließlich der erforderlichen Prüfungen und Beurteilungen;
  4. eine Bestätigung, dass der Antragsteller die in der Empfehlung erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;
  5. Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen Anforderungen und Verfahren des Drittlands, aus denen hervorgeht, wie die Ausbildungsorganisation die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Elemente überprüft hat.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Zusatzausbildung, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, muss von einer Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, die die Anforderungen von Anhang III ( Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und gemäß jener Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen anzubieten.

(4) Für die Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen muss bei jeder von der zuständigen Behörde gewährten Anrechnung die in Absatz 2 genannte Empfehlung berücksichtigt werden.

Artikel 5 Anerkennung von Zeugnissen

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann gemäß dem Recht eines Drittlands erteilte Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Befugnisse oder Zeugnisse für die Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen anerkennen, sofern der Antragsteller die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er ist Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die von einem Drittland gemäß Anhang 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ("Abkommen von Chicago") erteilt wurde, und verfügt über eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis, die derjenigen entspricht, die ihm zur Durchführung von Ausbildung oder Beurteilungen berechtigt.
  2. Er hat gegenüber der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/340 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass er eine Ausbildung erhalten und erfolgreich Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat, die den in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 5 der genannten Verordnung gleichwertig sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilung in Organisationen beschränkt, die über die Zertifizierung für die Erstausbildung von Fluglotsen verfügen.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).


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