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Beschluss (EU) 2025/1049 der Kommission vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Rumänien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2931)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/1049 vom 28.05.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.
(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.
(3) Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe für den RP4 ausgearbeitet und angenommen und der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission Mitgliedstaaten auf, bis zum 15. November 2024 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen.
(4) Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Rumänien für den RP4 vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.
(5) Das Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB), das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe vorgelegt.
(6) Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.
(7) Die Kommission hat ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verweist die Kommission darauf, dass sie im Rahmen dieser Überprüfung keine detaillierte Analyse der von Rumänien für die Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten im RP4 verwendeten Methode durchgeführt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Bewertung durch die Kommission
Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Sicherheit"
(8) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.
(9) Rumänien hat folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:
| Rumänien | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | |||||
| Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| ROMATSA | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C | C |
| Management von Sicherheitsrisiken | C | C | C | C | D | |
| Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | C | |
| Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | C | |
| Sicherheitskultur | C | C | C | C | C | |
(10) Die Kommission hat festgestellt, dass die von Rumänien für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten "ROMATSA" vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für jedes Kalenderjahr von 2025 bis 2029 entsprechen, mit Ausnahme des Ziels "Management von Sicherheitsrisiken", für das das Niveau des unionsweit geltenden Ziels im Jahr 2029 erreicht werden soll.
(11) Die Kommission stellt fest, dass der Leistungsplanentwurf Maßnahmen für ROMATSA zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, darunter die Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems, das Monitoring des Änderungsmanagements und Investitionen in Sicherheitsschulungen und -technologien.
(12) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 9, 10 und 11 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP4, d. h. 2029, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Umwelt"
(13) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Rumänien vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden "ERNIP") festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.
(14) Die von Rumänien für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
| Rumänien | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 3,54 % | 3,52 % | 3,50 % | 3,48 % | 3,46 % |
| Referenzwerte | 3,54 % | 3,52 % | 3,50 % | 3,48 % | 3,46 % |
(15) Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.
(16) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung seiner Umweltziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehören die Realisierung eines verbesserten grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung, die Einführung einer fortgeschrittenen flexiblen Luftraumnutzung und die Einführung eines sektorbezogenen Optimierungsinstruments bis Ende 2025. In Anbetracht der Feststellungen des PRB ist die Kommission der Auffassung, dass sich Rumänien zur Umsetzung aller im ERNIP festgelegten operativen Maßnahmen verpflichten sollte, um die Erreichung seiner Umweltleistungsziele für den RP4 zu unterstützen.
(17) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 14, 15 und 16 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kapazität"
(18) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele Rumäniens mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.
(19) Die von Rumänien für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
| Rumänien | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug | 0,24 | 0,17 | 0,14 | 0,11 | 0,11 |
| Referenzwerte | 0,24 | 0,17 | 0,14 | 0,11 | 0,11 |
(20) Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.
(21) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung seiner Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehören die Einführung eines neuen Flugverkehrsmanagementsystems, Verbesserungen der Luftraumkonfiguration, Entwicklungen im Zusammenhang mit der Personalpolitik und der Einsatz eines neuen Instruments für die Verkehrslast und Komplexität.
(22) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 19, 20 und 21 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(23) Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kapazitätsleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele Anlass zur Besorgnis geben.
(24) Die Kommission stellt fest, dass die vorgeschlagenen Ziele für die An- und Abflugkapazität für den RP4 zu einer signifikanten Verschlechterung der durchschnittlichen ATFM-Ankunftsverspätung pro Jahr im Vergleich zum dritten Bezugszeitraum (RP3) führen. So reichen die vorgeschlagenen RP4-Ziele von 0,32 bis 0,40 Minuten pro Flug, während die gemessene tatsächliche Leistung in keinem Jahr des RP3 0,12 Minuten pro Flug überstieg.
(25) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Rumänien im Zusammenhang mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Ziele für die An- und Abflugkapazität für den RP4 vor dem Hintergrund der Feststellungen in Erwägungsgrund 24 näher begründen oder nach unten korrigieren sollte.
Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kosteneffizienz"
(26) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele in Bezug auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der DUC-Trend im RP4, der langfristige DUC-Trend über den RP3 und RP4 (2020-2029) hinweg und der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.
(27) Rumänien schlägt für den RP4 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug und die entsprechenden Basiswerte vor:
| Streckengebührenzone Rumänien | 2019 Basiswert | 2024 Basiswert | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) | 193,74 RON | 190,26 RON | 188,70 RON | 190,59 RON | 190,14 RON | 187,75 RON | 178,08 RON |
| 39,32 EUR | 38,61 EUR | 38,29 EUR | 38,68 EUR | 38,58 EUR | 38,10 EUR | 36,14 EUR |
(28) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Rumänien beim DUC-Trend mit -1,3 % im RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum.
(29) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass beim langfristigen DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone Rumänien mit -0,9 % im RP3 und RP4 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,0 % im gleichen Zeitraum.
(30) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert von Rumänien von 38,61 EUR um 0,8 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 38,93 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2022, "EUR2022") der entsprechenden gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.
(31) Dies zeigt, dass Rumäniens DUC-Trend im RP4 günstiger ist als der entsprechende unionweite Trend und dass Rumäniens Basiswert für 2024 unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 29 erwähnte Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Rumäniens im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich Kosteneffizienz nicht ausschließt.
(32) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 27 bis 31 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.
Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(33) Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.
(34) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die im Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Leistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent betrachtet werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leistungsziele, die in dem von Rumänien vorgelegten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 19. Mai 2025
2) ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.
3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).
| In dem von Rumänien vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden | Anhang |
Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit
| Rumänien | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | |||||
| Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| ROMATSA | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C | C |
| Management von Sicherheitsrisiken | C | C | C | C | D | |
| Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | C | |
| Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | C | |
| Sicherheitskultur | C | C | C | C | C | |
Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt
| Rumänien | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 3,54 % | 3,52 % | 3,50 % | 3,48 % | 3,46 % |
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
| Rumänien | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug | 0,24 | 0,17 | 0,14 | 0,11 | 0,11 |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
| Streckengebührenzone Rumänien | 2019 Basiswert | 2024 Basiswert | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
| Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) | RON 193,74 | RON 190,26 | RON 188,70 | RON 190,59 | RON 190,14 | RON 187,75 | RON 178,08 |
| EUR 39,32 | EUR 38,61 | EUR 38,29 | EUR 38,68 | EUR 38,58 | EUR 38,10 | EUR 36,14 |
| ENDE | |