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Beschluss (EU) 2025/1051 der Kommission vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Polen vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2921)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/1051 vom 28.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe für den RP4 ausgearbeitet und angenommen und der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, bis zum 15. November 2024 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen.

(4) Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Polen für den RP4 vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.

(5) Das Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB), das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe vorgelegt.

(6) Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(7) Die Kommission hat ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verweist die Kommission darauf, dass sie im Rahmen dieser Überprüfung keine detaillierte Analyse der von Polen für die Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten im RP4 verwendeten Methode durchgeführt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Sicherheit"

(8) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(9) Polen hat folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Polen Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
PANSA Sicherheitspolitik und -ziele B C C C C
Management von Sicherheitsrisiken C C C C D
Gewährleistung der Sicherheit B C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur B B C C C

(10) Die Kommission stellt fest, dass die von Polen vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten "PANSA" ab 2026 den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für jedes Kalenderjahr in den Bereichen "Sicherheitspolitik und -ziele", "Gewährleistung der Sicherheit" und "Förderung der Sicherheit" entsprechen. Zudem soll das Niveau der unionsweit geltenden Ziele ab 2027 für die "Sicherheitskultur" und ab 2029 für das "Management von Sicherheitsrisiken" erreicht werden.

(11) Die Kommission stellt fest, dass der Leistungsplanentwurf Maßnahmen für PANSA zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie eine verstärkte Ermittlung von Sicherheitsrisiken, ein verbessertes Risikomanagement, Ausbildungsmaßnahmen und die Umsetzung verbesserter Indikatoren und Instrumente für die Sicherheitsleistung.

(12) Die von Polen vorgeschlagenen Sicherheitsziele für Anbieter von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, die unter den Leistungsplanentwurf fallen, nämlich "Port Lotniczy Bydgoszcz S.A." und "Warmia i Mazury sp. z o.o.", stehen ebenfalls im Einklang mit den unionsweit geltenden Leistungszielen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Polen Maßnahmen festgelegt hat, damit diese ihre Sicherheitsleistungsziele erreichen.

(13) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 9 bis 12 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP4, d. h. 2029, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Umwelt"

(14) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Umweltziele Polens mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(15) Die von Polen für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Polen 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 4,51 % 4,49 % 4,47 % 4,45 % 4,43 %
Referenzwerte 4,51 % 4,49 % 4,47 % 4,45 % 4,43 %

(16) Die Kommission stellt fest, dass die von Polen vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(17) Die Kommission stellt fest, dass Polen im Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, die die Erweiterung des grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung, die Ausweitung des Luftraums mit freier Streckenführung auf Nahverkehrsbereiche und andere operative Maßnahmen zur Optimierung der Luftraumeffizienz beinhalten.

(18) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 15, 16 und 17 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kapazität"

(19) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele Polens mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(20) Die von Polen für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Polen 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,24 0,18 0,15 0,13 0,13
Referenzwerte 0,24 0,18 0,15 0,13 0,13

(21) Die Kommission stellt fest, dass die von Polen vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(22) Die Kommission stellt fest, dass Polen im Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat, die die Ausweitung des grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung und andere operative Maßnahmen zur Abmilderung von Kapazitätsengpässen beinhalten.

(23) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 20, 21 und 22 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(24) Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kapazitätsleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kosteneffizienz"

(25) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele in Bezug auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der DUC-Trend im RP4, der langfristige DUC-Trend über den dritten ("RP3") und den vierten ("RP4") Bezugszeitraum (2020-2029) hinweg sowie der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.

(26) Polen schlägt für den RP4 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug und die entsprechenden Basiswerte vor:

Streckengebührenzone Polen 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) PLN
211,01
266,47 PLN 255,95 PLN 251,96 PLN 247,50 PLN 244,80 PLN 239,46 PLN
45,09 EUR 56,94 EUR 54,69 EUR 53,84 EUR 52,89 EUR 52,31 EUR 51,17 EUR

(27) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Polen beim DUC-Trend mit -2,1 % im RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum.

(28) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Polen beim langfristigen DUC-Trend mit + 1,4 % im RP3 und RP4 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten langfristigen Trend von -1,0 % im gleichen Zeitraum.

(29) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Polen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit abgewickelten Überflüge verloren hat. Dieses verringerte Verkehrsaufkommen wirkt sich auch im RP4 erheblich auf die Kosteneffizienz des Anbieters von Flugsicherungsdiensten aus und schlägt sich besonders negativ auf den langfristigen DUC-Trend Polens nieder.

(30) Daher ist es für die Zwecke des in Erwägungsgrund 28 genannten Bewertungskriteriums erforderlich und angemessen zu prüfen, ob Polen ohne die in Erwägungsgrund 29 genannten Umstände mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Einklang stehen würde.

(31) Hierzu hat die Kommission den langfristigen DUC-Trend vor dem Hintergrund des geschätzten strukturellen Verkehrsverlusts Polens infolge des Krieges in der Ukraine, gemessen in Streckendiensteinheiten, neu berechnet. Diese Neuberechnung führt zu einem bereinigten langfristigen DUC-Trend für Polen von -1,6 %, der damit günstiger ausfällt als der unionsweite langfristige DUC-Trend von -1,0 %. Daraus ergibt sich, dass Polen das in Erwägungsgrund 28 genannte Bewertungskriterium erfüllt, nachdem die Auswirkungen des erheblich verringerten Verkehrsaufkommens infolge des Krieges in der Ukraine berücksichtigt wurden.

(32) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert von Polen von 56,94 EUR um 10,7 % über dem durchschnittlichen Basiswert von 51,43 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2022, "EUR2022") der entsprechenden gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(33) Es zeigt sich, dass für Polen der unionsweite DUC-Trend im RP4 günstiger ausfällt und ein stetiger Rückgang des DUC im RP4 zu verzeichnen ist. Bleiben die negativen Auswirkungen der Verkehrsveränderungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unberücksichtigt, entspricht Polen zudem dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 32 dargelegte Abweichung vom durchschnittlichen DUC-Basiswert 2024 der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Polens im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt.

(34) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 33 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(35) Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.

Schlussfolgerungen

(36) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die im Leistungsplanentwurf Polens enthaltenen Leistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent betrachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Polen vorgelegten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2025

1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

2) ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).

.

In dem von Polen vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Polen Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
PANSA Sicherheitspolitik und -ziele B C C C C
Management von Sicherheitsrisiken C C C C D
Gewährleistung der Sicherheit B C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur B B C C C
Port Lotniczy Bydgoszcz S.A.
Warmia i Mazury Sp. z o.o.
Sicherheitspolitik und -ziele B B B C C
Management von Sicherheitsrisiken C C C C D
Gewährleistung der Sicherheit B B B C C
Förderung der Sicherheit B B B C C
Sicherheitskultur B B B C C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Polen 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 4,51 % 4,49 % 4,47 % 4,45 % 4,43 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Polen 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,24 0,18 0,15 0,13 0,13

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Streckengebührenzone Polen 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) PLN 211,01 PLN 266,47 PLN 255,95 PLN 251,96 PLN 247,50 PLN 244,80 PLN 239,46
EUR 45,09 EUR 56,94 EUR 54,69 EUR 53,84 EUR 52,89 EUR 52,31 EUR 51,17


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