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Beschluss (EU) 2025/1052 der Kommission vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Slowenien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2925)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/1052 vom 28.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe für den RP4 ausgearbeitet und angenommen und der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission Mitgliedstaaten auf, bis zum 15. November 2024 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen.

(4) Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Slowenien für den RP4 vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.

(5) Das Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB), das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe vorgelegt.

(6) Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(7) Die Kommission hat ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verweist die Kommission darauf, dass sie im Rahmen dieser Überprüfung keine detaillierte Analyse der von Slowenien für die Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten im RP4 verwendeten Methode durchgeführt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Sicherheit"

(8) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(9) Slowenien hat folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Slowenien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
Slovenia Control Sicherheitspolitik und -ziele C C C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur C C C C C

(10) Die Kommission hat festgestellt, dass die von Slowenien vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten "Slovenia Control" den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für die Kalenderjahre 2025 bis 2029 entsprechen.

(11) Die Kommission stellt fest, dass der Leistungsplanentwurf Maßnahmen für Slovenia Control zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, darunter die Festlegung einer neuen operativen Risikobasis, die regelmäßigen Überprüfungen unterliegt, die Auswertung statistischer Daten und der Einsatz eines Warnsystems für Monitoringzwecke für die Erkennung nachteiliger Sicherheitstrends.

(12) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 9, 10 und 11 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Umwelt"

(13) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Slowenien vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden "ERNIP") festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h am 2. Juli 2024, vorlagen.

(14) Die von Slowenien für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Slowenien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,70 % 1,67 % 1,64 % 1,61 % 1,58 %
Referenzwerte 1,70 % 1,67 % 1,64 % 1,61 % 1,58 %

(15) Die Kommission stellt fest, dass die von Slowenien vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(16) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Slowenien in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele vorgelegt hat, die die Realisierung eines grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung sowie die Umsetzung der Empfehlungen zu den im ERNIP enthaltenen Flugeffizienzverbesserungen beinhalten.

(17) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 14, 15 und 16 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kapazität"

(18) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Kapazitätsziele Sloweniens mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(19) Die von Slowenien für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Slowenien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,17 0,12 0,08 0,07 0,07
Referenzwerte 0,17 0,12 0,08 0,07 0,07

(20) Die Kommission stellt fest, dass die von Slowenien vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(21) Die Kommission stellt fest, dass Slowenien im Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat, darunter die Umsetzung eines verbesserten Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements, Anpassungen der Verkehrsorganisation als Reaktion auf Änderungen der regionalen Verkehrsströme, die Ausbildung und Einstellung zusätzlicher Fluglotsen sowie die Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems.

(22) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 19, 20 und 21 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kosteneffizienz"

(23) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele in Bezug auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der DUC-Trend im RP4, der langfristige DUC-Trend über den dritten ("RP3") und den vierten ("RP4") Bezugszeitraum (2020-2029) hinweg sowie der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.

(24) Slowenien schlägt für den RP4 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug und die entsprechenden Basiswerte vor:

Streckengebührenzone Slowenien 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) 60,67 EUR 55,98 EUR 55,22 EUR 55,13 EUR 54,65 EUR 54,12 EUR 52,83 EUR

(25) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Slowenien der DUC-Trend von -1,2 % im RP4 mit dem unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum in Einklang steht.

(26) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass beim langfristigen DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone Slowenien mit -1,5 % im RP3 und RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten langfristigen Trend von -1,0 % im gleichen Zeitraum.

(27) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert von Slowenien von 55,98 EUR um 55,4 % über dem durchschnittlichen Basiswert von 36,04 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2022, "EUR2022") der entsprechenden gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(28) Dies zeigt, dass Sloweniens DUC-Trend für den RP4 dem unionsweiten DUC-Trend entspricht, während beim langfristigen DUC-Trend Sloweniens ein günstigerer Trend als beim unionsweiten langfristigen DUC-Trend zu verzeichnen ist. Slowenien zeigt somit, dass sowohl mittel- als auch langfristig effektive Kosteneffizienzsteigerungen erzielt werden können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 27 dargelegte Abweichung des Basiswerts Sloweniens von der entsprechenden Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz Sloweniens mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt.

(29) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 28 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Schlussfolgerungen

(30) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die im Leistungsplanentwurf Sloweniens enthaltenen Leistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent betrachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Slowenien vorgelegten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2025

1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

2) ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).

.

In dem von Slowenien vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Slowenien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
Slovenia Control Sicherheitspolitik und -ziele C C C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur C C C C C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Slowenien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,70 % 1,67 % 1,64 % 1,61 % 1,58 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Slowenien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,17 0,12 0,08 0,07 0,07

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Streckengebührenzone Slowenien 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) EUR 60,67 EUR 55,98 EUR 55,22 EUR 55,13 EUR 54,65 EUR 54,12 EUR 52,83


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