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Beschluss (EU) 2025/1062 der Kommission vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Kroatien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2944)
(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/1062 vom 28.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe für den RP4 ausgearbeitet und angenommen und der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission Mitgliedstaaten auf, bis zum 15. November 2024 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen.

(4) Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Kroatien für den RP4 vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.

(5) Das Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB), das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe vorgelegt.

(6) Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(7) Die Kommission hat ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verweist die Kommission darauf, dass sie im Rahmen dieser Überprüfung keine detaillierte Analyse der von Kroatien für die Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten im RP4 verwendeten Methode durchgeführt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Sicherheit"

(8) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(9) Kroatien hat folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Kroatien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
Croatia Control Sicherheitspolitik und -ziele B B B B C
Management von Sicherheitsrisiken B B B C D
Gewährleistung der Sicherheit B B B B C
Förderung der Sicherheit B B B B C
Sicherheitskultur B B B B C

(10) Die Kommission stellt fest, dass die von Kroatien vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten "Croatia Control" den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für das Kalenderjahr 2029 entsprechen.

(11) Die Kommission stellt fest, dass der Leistungsplanentwurf Maßnahmen für Croatia Control zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie z.B. die Einführung eines effizienten Sicherheitsmanagementsystems, mit dem Risiken frühzeitig gemindert werden, sowie die Überwachung und Meldung anhand von Sicherheitsindikatoren, um die Sicherheitsleistung zu verfolgen, auf Abweichungen und Mängel zu reagieren und so die Leistung zu verbessern.

(12) Wie in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegt, stehen die im Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele für 2029 mit den entsprechenden im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Zielen im Einklang. Daher sollten diese lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

(13) Die Zwischenziele für die Jahre 2025 bis 2028 für alle Ziele des Sicherheitsmanagements sind jedoch ungewöhnlich niedrig und reichen nicht aus, um die anschließende Erreichung der Ziele für 2029 zu gewährleisten. Zudem ist eine derart niedrige Festsetzung der Zwischenziele angesichts der tatsächlichen Leistung von Croatia Control im RP3 und der zur Erreichung dieser Sicherheitsziele für den RP4 in Erwägungsgrund 11 genannten Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

(14) Daher sollte Kroatien in seinem nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 anzunehmenden endgültigen Leistungsplan die in Erwägungsgrund 13 dargelegten Feststellungen berücksichtigen, indem es das angestrebte Niveau des Sicherheitsmanagements für die Jahre 2025 bis 2028 verbessert.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Umwelt"

(15) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Kroatien vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden "ERNIP") festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h am 2. Juli 2024, vorlagen.

(16) Die von Kroatien für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Kroatien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,46 % 1,45 % 1,44 % 1,43 % 1,42 %
Referenzwerte 1,46 % 1,45 % 1,44 % 1,43 % 1,42 %

(17) Die Kommission stellt fest, dass die von Kroatien vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(18) Die Kommission stellt fest, dass Kroatien im Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung seiner Umweltziele vorgelegt hat, die die Neusektorierung des Luftraums an den Schnittstellen zu Serbien und Ungarn und die Realisierung eines erweiterten grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung beinhalten.

(19) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kapazität"

(20) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Kapazitätsziele Kroatiens mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(21) Die von Kroatien für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Kroatien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,29 0,23 0,21 0,18 0,18
Referenzwerte 0,29 0,23 0,21 0,18 0,18

(22) Die Kommission stellt fest, dass die von Kroatien vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(23) Die Kommission stellt fest, dass Kroatien in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung seiner Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehören die Neuordnung des Luftraums, die Einstellung zusätzlicher Fluglotsen, die Einführung eines neuen Flugverkehrsmanagementsystems und die kontinuierliche Optimierung der Sektoröffnungssysteme, um der Verkehrsnachfrage gerecht zu werden.

(24) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 21, 22 und 23 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kosteneffizienz"

(25) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz" wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele in Bezug auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der DUC-Trend im RP4, der langfristige DUC-Trend über den RP3 und RP4 (2020-2029) hinweg und der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.

(26) Kroatien schlägt für den RP4 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug und die entsprechenden Basiswerte vor:

Streckengebührenzone Kroatien 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) 44,80 EUR 37,41 EUR 36,96 EUR 36,52 EUR 36,08 EUR 35,64 EUR 35,21 EUR

(27) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Kroatien der DUC-Trend von -1,2 % im RP4 mit dem unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum in Einklang steht.

(28) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass beim langfristigen DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone Kroatien mit -2,6 % im RP3 und RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,0 % im gleichen Zeitraum.

(29) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert von Kroatien von 37,41 EUR um 4,4 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 39,13 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2022, "EUR2022") der entsprechenden gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(30) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 29 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Schlussfolgerungen

(31) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die im Leistungsplanentwurf Kroatiens enthaltenen Leistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent betrachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Kroatien vorgelegten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2025

1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

2) ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).

.

In dem von Kroatien vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Kroatien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
Croatia Control Sicherheitspolitik und -ziele B B B B C
Management von Sicherheitsrisiken B B B C D
Gewährleistung der Sicherheit B B B B C
Förderung der Sicherheit B B B B C
Sicherheitskultur B B B B C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Kroatien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,46 % 1,45 % 1,44 % 1,43 % 1,42 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Kroatien 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,29 0,23 0,21 0,18 0,18

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Streckengebührenzone Kroatien 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022) EUR44,80 EUR 37,41 EUR 36,96 EUR 36,52 EUR 36,08 EUR 35,64 EUR 35,21


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