Durchführungsverordnung (EU) 2025/1072 der Kommission vom 22 Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1072 vom 23.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/902 der Kommission 3 geändert.

(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/902 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei und in Polen sowie zu einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Lettland gekommen. Die Seuchenlage bei Wildschweinen hat sich außerdem in bestimmten Gebieten Deutschlands, Polens und der Slowakei verbessert.

(5) Änderungen an den Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sie sollten sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( ASP-Leitlinien) 4 stützen und internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(6) Im April und Mai 2025 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Masowien, Pommern, Großpolen und Westpommern in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzonen I gelisteten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Diese derzeit als Sperrzonen I gelisteten Gebiete in Polen sollten daher in dem genannten Anhang als Sperrzonen II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(7) Ferner wurde im Mai 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Nitriansky in der Slowakei in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone I gelistete Gebiet in der Slowakei sollte daher in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(8) Ferner wurde im Mai 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Kreis Tuckum in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Lettland, das derzeit als Sperrzone II gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(9) Aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone I, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, sollte eine Zone im Bundesland Brandenburg in Deutschland, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in dieser Sperrzone I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(10) Des Weiteren sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, eine Zone im Bundesland Brandenburg in Deutschland, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da die genannte Zone derzeit an eine Sperrzone II angrenzt.

(11) Darüber hinaus sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen, die in Polen in einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzone I gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ergriffen werden, die Zone in der Woiwodschaft Masowien in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistet ist, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in dieser Sperrzone I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind.

(12) Des Weiteren sollte aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere angewandt werden, die Zone in der Woiwodschaft Ermland-Masuren in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in dieser Sperrzone II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da die genannte Zone derzeit an eine Sperrzone II angrenzt.

(13) Schließlich sollten aufgrund der von der Slowakei vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Sperrzonen II, die in der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere angewandt werden, die Zonen in den Okresy Gelnica, Poprad, Spišská Nová Ves, Levoča, Kežmarok, Medzilaborce, Košice, Košice-okolie, RožČava, Vranov nad Topľou, Humenné, Prešov, Sabinov, Svidník, Stropkov, Stará L'ubovČa, Ružomberok, Liptovský Mikuláš, Bardejov, Michalovce und Trebišov in der Slowakei, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II gelistet sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone I gelistet werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind und da die genannten Zonen derzeit an Sperrzonen II angrenzen.

(14) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten daher in Deutschland, Lettland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen und bestimmte Sperrzonen I sollten für Deutschland und Polen aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(15) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22 Mai 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj.).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/902 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2025/902, 14.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/902/oj).

4) C/2023/7855 (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

5) WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere, 31. Ausgabe, 2023. Bände I und II, ISBN 978-92-95121-74-4; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung:


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE