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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1077 der Kommission vom 2. Juni 2025 über die Verlängerung der vom Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Tandem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3307)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/1077 vom 04.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. August 2024 erließ das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik (im Folgenden "zuständige Behörde Tschechiens") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem es vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. März 2025 die Bereitstellung auf dem Markt des Biozidprodukts Tandem sowie dessen Verwendung durch geschulte Fachkräfte zur Bekämpfung des Befalls mit Bettwanzen in den von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheimen in Strahov (im Folgenden "Maßnahme") gestattete. Die zuständige Behörde Tschechiens unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete diese.

(2) Nach den von der zuständigen Behörde Tschechiens vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Die Verwendung des Biozidprodukts Tandem war erforderlich, um den starken Bettwanzenbefall in den von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheimen in Strahov zu bekämpfen. Bettwanzen können verschiedene Hautprobleme verursachen, darunter schwere allergische Reaktionen, und nach Angaben der zuständigen Behörde Tschechiens kann ein starker Bettwanzenbefall sogar psychische Probleme verursachen. Darüber hinaus teilte die zuständige Behörde Tschechiens mit, dass der Befall bekämpft werden muss, um die Ausbreitung der Bettwanzen außerhalb der in den von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheime in Strahov zu verhindern, die dadurch verursacht wird, dass sich Studierende mit ihren persönlichen Gegenständen, die möglicherweise befallen sein könnten, umherbewegen.

(3) Der zuständigen Behörde Tschechiens zufolge hat sich die Verwendung von in Tschechien auf dem Markt befindlichen Biozidprodukten als unwirksam erwiesen, um den in den Räumlichkeiten der von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheime in Strahov seit mehreren Jahren bestehenden Bettwanzenbefall zu bekämpfen. Angesichts der im Jahr 2024 erreichten Stärke des Befalls war die Verwendung eines alternativen Produkts erforderlich. Die Verwendung von Tandem hat sich als wirksam dabei erwiesen, die Befallsstärke zu reduzieren.

(4) Das Biozidprodukt Tandem ist ein Biozidprodukt der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Tandem enthält Thiamethoxam und lambda-Cyhalothrin als Wirkstoffe und ist nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte bestimmt. Die Genehmigung für Thiamethoxam zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 lief am 31. Januar 2025 aus, während lambda-Cyhalothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt ist. Tandem ist in Tschechien nicht zugelassen. Gemäß der von der zuständigen Behörde Tschechiens erteilten befristeten Genehmigung darf Tandem nur von einem bestimmten Unternehmen (EKOSAN servis s.r.o.) und nur in den Räumlichkeiten der von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheime in Strahov verwendet werden.

(5) Am 10. Januar 2025 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Tschechiens auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag enthielt dieselben Informationen, die bereits bei der Ergreifung der Maßnahme vorgelegt wurden, und stützte sich auf Bedenken, dass die Einstellung der Verwendung von Tandem in einer Situation, in der der Bettwanzenbefall noch nicht vollständig beseitigt wurde, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, da die Gesundheit der Studierenden gefährdet sein könnte und sich die Bettwanzen außerhalb der Studentenwohnheime ausbreiten könnten. Die Kommission hat die Informationen in dem begründeten Antrag analysiert.

(6) Eine nicht ordnungsgemäße Bekämpfung des Befalls mit Bettwanzen in den von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheimen in Strahov könnte die öffentliche Gesundheit gefährden, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es der zuständigen Behörde Tschechiens gestattet werden, die Maßnahme um einen Zeitraum von 550 Tagen zu verlängern.

(7) Da die Maßnahme bis zum 30. März 2025 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik kann die Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt des Biozidprodukts Tandem sowie dessen Verwendung zur Bekämpfung des Bettwanzenbefalls in den Räumlichkeiten der von der Verwaltung der Serviceeinrichtungen der Tschechischen Technischen Universität Prag betriebenen Studentenwohnheime in Strahov gestattet wird, bis zum 2. Oktober 2026 verlängern, sofern es sicherstellt, dass das Produkt nur von dem in der befristeten Genehmigung bestimmten Unternehmer, von geschulten Fachkräften und in den festgelegten Räumlichkeiten verwendet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik gerichtet.

Er gilt ab dem 31. März 2025.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.


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