Durchführungsverordnung (EU) 2025/1088 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

(ABl. L 2025/1088 vom 03.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. In der genannten Liste ist auch die Gattung Alnus Mill. aufgeführt.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, jedoch nach einer vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in diese Liste erfüllen könnten.

(4) Am 19. Juni 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission drei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu zwei Jahre altem Propfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms, bis zu zwei Jahre alten, in Zellen gezogenen Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm an der Basis des Stamms sowie bis zu sieben Jahre alten, bewurzelten, zum Anpflanzen bestimmten Topfpflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"). Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(5) Am 11. Dezember 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung der spezifizierten Pflanzen 6 an. Die Behörde ermittelte Entoleuca mammata, Phytophthora ramorum und Phytophthora siskiyouensis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den technischen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(6) Auf Grundlage des Gutachtens der Behörde wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(7) Die vom Vereinigten Königreich in den Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union zu gewährleisten.

(8) Folglich sollten die spezifizierten Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden. Sie sollten deshalb aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, und Entoleuca mammata ist in Anhang III der genannten Verordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädling aufgeführt. Phytophthora siskiyouensis wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Es bedarf einer vollständigen Risikobewertung für Phytophthora siskiyouensis, damit festgestellt werden kann, ob dieser Schädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen ist und ob somit die spezifizierten Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den relevanten spezifischen Anforderungen in Anhang VII der genannten Verordnung aufzunehmen sind. Bis zum Abschluss dieser vollständigen Risikobewertung sollten daher für diesen Schädling im Zusammenhang mit den im Antrag des Vereinigten Königreichs genannten Pflanzen die Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 gelten.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss; ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

6) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Commodity risk assessment of Alnus cordata, Alnus glutinosa and Alnus incana plants from the UK. EFSA Journal, 23(1), e9189. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9189.

.

Anhang I

In der zweiten Spalte "Bezeichnung" der Tabelle zu Nummer 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält der Eintrag "Alnus Mill." folgende Fassung:

"Alnus Mill., ausgenommen

.

Anhang II

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird zwischen dem Eintrag "Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini" und dem Eintrag "Fagus sylvatica, bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms" folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen
"Alnus Mill., ausgenommen
  • bis zu zwei Jahre altes Propfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm mit Ursprung im Vereinigten Königreich
  • bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich
ex 0602 10 90
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
Vereinigtes Königreich
  1. Amtliche Feststellung, dass
    1. die Pflanzen frei von Phytophthora siskiyouensis sind;
    2. die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phytophthora siskiyouensis befunden wurde sowie bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
    3. ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge und -maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die jeweilige Produktionsfläche frei von Phytophthora siskiyouensis sind, und
    4. Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Phytophthora siskiyouensis unterzogen wurden, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Laboruntersuchungen auf Anzeichen des Schädlings.
  2. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung"
    1. die folgende Erklärung: "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission." und
    2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE