Durchführungsverordnung (EU) 2025/1092 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Aktualisierung der Liste der Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurden oder als genehmigt gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1092 vom 03.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) Für die Wirkstoffe Adoxophyes orana granulovirus, L-Ascorbinsäure, Bacillus firmus I-1582, Bacillus pumilus QST 2808, Bispyribac, Chromafenozid, Dodemorph, Fenpyrazamin, Flubendiamid, Flumetralin, gamma-Cyhalothrin, Meptyldinocap, Metaflumizon, Penflufen, Pflanzenöle/Citronellöl, Pyridalyl, Spinetoram, Spiromesifen, Spirotetramat und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm), die derzeit im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, wurden Anträge auf Erneuerung entweder nicht gestellt oder zurückgezogen, und nach Ablauf des jeweiligen Genehmigungszeitraums sind sie nicht mehr genehmigt oder gelten sie nicht mehr als genehmigt. Daher sollten diese Wirkstoffe im Interesse von Klarheit und Transparenz aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.
(3) Die Stämme T11 und IMI 206040 von Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) werden zusammen als ein einziger Eintrag in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Für Stamm IMI 206040 wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt, und nach Ablauf des Genehmigungszeitraums gilt er nicht mehr als genehmigt. Daher sollte dieser Stamm im Interesse von Klarheit und Transparenz aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.
(4) Caprinsäure, Caprylsäure, Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze, Fettsäuremethylester C8-C10 (Methyldecanoat und Methyloctanoat), Laurinsäure, Ölsäure und Pelargonsäure werden zusammen als ein einziger Eintrag in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Für Fettsäuremethylester C8-C10 (Methyldecanoat und Methyloctanoat), Laurinsäure und Ölsäure wurden keine Anträge auf Erneuerung gestellt, und nach Ablauf des jeweiligen Genehmigungszeitraums gelten sie nicht mehr als genehmigt. Daher sollten diese Wirkstoffe im Interesse von Klarheit und Transparenz aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
| Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
1. Die Einträge 240, Pflanzenöle/Citronellöl und 264, Dodemorph, werden gestrichen.
2. a) Der Eintrag 204, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) erhält folgende Fassung:
| Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Zulassung | Befristung der Zulassung | Sonderbestimmungen |
| "204 | Trichoderma atroviride
(vormals T. harzianum) STAMM: T-11 Kultursammlung:
Nein |
Entfällt | Keine relevanten Verunreinigungen | 1. Mai 2009 | 30. November 2026 |
Teil A Teil B Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung." |
| 1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten. | ||||||
b) Der Eintrag 230, Fettsäuren C7 bis C20 erhält folgende Fassung:
| Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Datum der Zulassung | Befristung der Zulassung | Sonderbestimmungen |
| "230 | Fettsäuren C7 bis C20
CAS-Nr. 112-05-0 (Pelargonsäure) CAS-Nr. 67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze) 124-07-2 (Caprylsäure) 334-48-5 (Caprinsäure) CIPAC-Nr. nicht vergeben | Nonanoic acid
Caprylic Acid, Pelargonic Acid, Capric Acid, Lauric Acid, Oleic Acid (jeweils ISO) Octanoic Acid, Decanoic Acid (jeweils IUPAC) | > 889 g/kg (Pelargonsäure)
> 838 g/kg Fettsäuren | 1. September 2009 | 1. Dezember 2026 | Teil A Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Teil B Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung." |
| 1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten. | ||||||
2. In Teil B werden die folgenden Einträge gestrichen:
1. Eintrag 1, Bispyribac;2. Eintrag 25, Fenpyrazamin;
3. Eintrag 26, Adoxophyes orana granulovirus;
4. Eintrag 30, Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)
5. Eintrag 36, Bacillus firmus I-1582;
6. Eintrag 41, Spiromesifen;
7. Eintrag 55, Penflufen;
8. Eintrag 60, Spirotetramat;
9. Eintrag 64, Pyridalyl;
10. Eintrag 66, L-Ascorbinsäure;
11. Eintrag 67, Spinetoram;
12. Eintrag 74, Flubendiamid;
13. Eintrag 75, Bacillus pumilus QST 2808;
14. Eintrag 78, Metaflumizon;
15. Eintrag 80, Meptyldinocap;
16. Eintrag 81, Chromafenozid;
17. Eintrag 82, gamma-Cyhalothrin.
3. In Teil E wird Eintrag 1, Flumetralin, gestrichen.
| ENDE |