Beschluss (GASP) 2025/1096 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2025/1096 vom 28.05.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 1 angenommen.
(2) Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1510 2 angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2025 verlängert wurden.
(3) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes in Syrien hat der Rat am 24. Februar 2025 eine Reihe restriktiver Maßnahmen der Union angesichts der Lage in Syrien gelockert, um die Zusammenarbeit mit dem Land, seiner Bevölkerung und seinen Unternehmen in den Bereichen Energie, Verkehr und Wiederaufbau und die damit verbundenen Finanz- und Banktransaktionen zu erleichtern.
(4) Am selben Tag hat der Rat in einer Erklärung ausgeführt, dass die Benennungen für Sanktionen im Zusammenhang mit dem al-Assad-Regime, dem Chemiewaffensektor und dem illegalen Drogenhandel beibehalten werden sollten. Ferner erklärte der Rat, dass er auf der Grundlage einer aufmerksamen Beobachtung der Lage im Land fortlaufend prüfen werde, ob die Sanktionsaussetzungen weiterhin angemessen sind, und er wird die von Syrien unternommenen Schritte für einen alle Seiten einschließenden Übergang im Einklang mit den Erklärungen der Übergangsführung prüfen, einschließlich der Rechenschaftspflicht für die Verbrechen des al-Assad-Regimes und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Syrerinnen und Syrer ohne jegliche Unterscheidung sowie der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts. Der Rat forderte, die Einmischung im Land durch destabilisierende ausländische Akteure zu beenden, und ruft dabei erneut zur Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Einheit Syriens auf.
(5) Der Europäische Rat hat am 20. März 2025 die Bedeutung eines friedlichen und alle Seiten einbeziehenden Übergangs in Syrien, der frei von schädlicher ausländischer Einflussnahme ist, unterstrichen und betont, wie wichtig es ist, die Rechte der gesamten syrischen Bevölkerung ungeachtet ihres ethnischen und religiösen Hintergrunds ohne Diskriminierung zu schützen. Der Europäische Rat hat darüber hinaus hervorgehoben, dass auf dem Weg zur Aussöhnung insbesondere eine umfassende Übergangsjustiz von entscheidender Bedeutung ist. Der Europäische Rat hat ausgeführt, dass die Union die restriktiven Maßnahmen im Rahmen eines schrittweisen und umkehrbaren Vorgehens auf der Grundlage einer aufmerksamen Beobachtung der Lage in Syrien ausgesetzt hat.
(6) Der Rat hat am 20. Mai 2025 seine politische Entscheidung verkündet, seine Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben, um die syrische Bevölkerung dabei zu unterstützen, Syrien als ein neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Land, in dem es zu keiner schädlichen Einflussnahme aus dem Ausland kommt, wieder zu einen und wieder aufzubauen.
(7) Aufgrund dieser Überlegungen ist der Rat der Auffassung, dass alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden sollten, mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.
(8) Trotz des Zusammenbruchs des al-Assad-Regimes und der Einrichtung der Übergangsführung ist die Lage in Syrien nach wie vor instabil und das al-Assad-Netzwerk, das sich über Syrien und darüber hinaus erstreckt, wurde noch nicht zur Rechenschaft gezogen und kann nicht als aufgelöst betrachtet werden. Es besteht nach wie vor ein glaubhaftes Risiko einer Destabilisierung und eines möglichen Wiedererstarkens des Einflusses des ehemaligen Regimes, wie die auf eine Untergrabung des Übergangsprozesses zugunsten des al-Assad-Regimes abzielenden Vorfälle, die zu tödlicher Gewalt in der syrischen Küstenregion geführt haben, gezeigt haben. Die in der Liste geführten Personen und Organisationen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung stehen, üben nach wie vor Macht und Einfluss aus; von ihnen geht die Gefahr einer finanziellen oder anderweitigen Unterstützung weiterer bewaffneter Konflikte aus und sie könnten bei Versuchen, den Übergang umzukehren, eine Rolle spielen. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik brachte in ihrer Erklärung im Namen der Union vom 11. März 2025 ihre tiefe Beunruhigung über die weit verbreitete Gewalt in der syrischen Küstenregion zum Ausdruck und verurteilte die Angriffe der Assad-treuen Milizen auf Sicherheitskräfte, ebenso wie die schrecklichen Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich willkürlicher Tötungen, aufs Schärfste und betonte in diesem Zusammenhang, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Wiederholung solcher Verbrechen zu verhindern.
(9) Mitglieder der Familien al-Assad und Makhlouf und mit ihnen verbundene Personen müssen noch für ihre Beteiligung an der brutalen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien zur Rechenschaft gezogen werden und es geht von ihnen die Gefahr einer potenziellen Eskalation des Konflikts und Behinderung des friedlichen Übergangs in Syrien aus.
(10) Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 unter dem ehemaligen al-Assad-Regime an der Macht waren, sollten gemeinsam und einzeln als für die vom al-Assad-Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden; von ihnen geht weiterhin eine Gefahr für den friedlichen Übergang in Syrien aus.
(11) Von Milizen, bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften und Nachrichtendiensten, die mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen und zu diesem loyal sind, geht die Gefahr der weiteren Eskalation und Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aus.
(12) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes verbleiben mehr als 100 mutmaßliche Lagerstätten für Chemiewaffen in Syrien - eine Zahl, die viel höher ist als das, was vor dem Sturz des al-Assad-Regimes eingeräumt worden war. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024 ausgeführt, bleibt die Vernichtung der verbleibenden Bestände chemischer Waffen Syriens eine Priorität, um den Schutz der syrischen Bevölkerung zu gewährleisten.
(13) In Syrien tätige führende Geschäftsleute, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung stehen und aufgrund dieser Verbindung erheblichen Reichtum und erhebliche Macht erlangt haben, sind nach wie vor einflussreich und ihre Netzwerke bestehen weiter. Somit geht von diesen Personen eine inhärente Gefahr einer gewaltsamen Repression gegen die Zivilbevölkerung und den friedlichen Übergang in Syrien aus.
(14) Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2026 verlängert werden.
(15) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 27 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates * und in den Erwägungsgründen 8 bis 13 des Beschlusses (GASP) 2025/1096 des Rates ** ausgeführt sind, treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.
____
*) Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 266 vom 13.10.2015 S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1836/oj).
**) Beschluss (GASP) 2025/1096 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2025/1096, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1096/oj)."
2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang I aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen, die vom ehemaligen al-Assad-Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in Anhang I aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien, die in den Erwägungsgründen 5 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/1836 und in den Erwägungsgründen 8 bis 13 des Beschlusses (GASP) 2025/1096 ausgeführt sind, werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:
und mit ihnen in Verbindung stehende Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."
c) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen - unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen - notwendig sind;".
d) Absatz 6 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) für syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien."
e) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach den Absätzen 1 oder 2 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,".
f) Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person oder Organisation und".
g) Absatz 9 wird gestrichen.
h) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Die Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen oder Organisationen entgegengenommen wird."
i) Absatz 15 wird gestrichen.
j) Absatz 16 wird gestrichen.
3. Artikel 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden."
c) Folgende Absätze werden angefügt:
"(7) Abweichend von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I in Nr. 42 und Nr. 43 unter "B. Organisationen" aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Organisation oder Einrichtung eines Mitgliedstaats in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung und Migration erforderlich ist.
(8) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 7 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(9) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 7 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung."
4. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
"Artikel 29
Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in Anhang I aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt."
5. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang I auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik."
6. Artikel 31 erhält folgende Fassung:
"Artikel 31
(1) In Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.
(2) Anhang I enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Zu Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Zu Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen."
7. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
"Artikel 34
(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2026. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 28a Absätze 1 bis 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
(2) Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Verletzung der Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht zu verhindern. Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird im Falle einer solchen Verletzung unverzüglich im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen über die Änderung der restriktiven Maßnahmen beraten."
8. Die Artikel 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 28b werden gestrichen.
10. Anhang III wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2025.
2) Beschluss (GASP) 2024/1510 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2024/1510, 28.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1510/oj).
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