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Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen

(ABl. L 2025/1099 vom 28.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den politischen Leitlinien 1 wurde die Absicht der neuen Kommission angekündigt, eine neue Kategorie für kleine Midcap-Unternehmen einzuführen und zu prüfen, wo die für Großunternehmen geltenden Vorschriften zu belastend, unverhältnismäßig oder für die Wettbewerbsentwicklung hinderlich sind. Zur Gewährleistung einer im Verhältnis zur Größe der Unternehmen angemessenen Regulierung verpflichtet sich die Kommission in ihrer Mitteilung "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" 2, eine neue Definition des Begriffs "kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" bzw. kleiner Midcap-Unternehmen vorzuschlagen. Durch die Schaffung dieser neuen Kategorie für Unternehmen, die größer als KMU, aber kleiner als große Unternehmen sind, werden Tausende von Unternehmen in der Union von auf sie zugeschnittenen Maßnahmen profitieren.

(2) In ihrer Mitteilung "KMU-Entlastungspaket" 3 hat die Kommission eine Vielzahl von Maßnahmen in vier Hauptbereichen vorgeschlagen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ihre Tätigkeit zu erleichtern, ihren Zugang zu Finanzmitteln und qualifizierten Arbeitskräften zu verbessern und sie während ihres gesamten Lebenszyklus zu unterstützen. Während kurzfristig Abhilfe geschaffen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von KMU gestärkt und ein faires und KMU-freundliches Unternehmensumfeld gefördert werden soll, besteht das Ziel darin, es den KMU ermöglichen, wettbewerbsfähig zu sein und zu wachsen. Die Kommission setzt sich daher für die Bedürfnisse von Unternehmen, die die Schwellenwerte der KMU-Definition gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4, überschreiten, wie auch für die Bedürfnisse des breiteren Spektrums der kleinen Midcap-Unternehmen (Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) ein; zudem erarbeitet sie eine harmonisierte Definition für diese Unternehmen.

(3) In der Studie "Study to map, measure and portray the EU mid-cap landscape" 5 (Studie zur Kartierung, Vermessung und Darstellung der EU-Midcap-Landschaft) wurde gezeigt, dass Midcaps ein Segment des Unternehmenssektors darstellen, das sich deutlich von KMU, aber auch von großen Unternehmen unterscheidet. Obwohl Midcaps schneller wachsen, innovativer sind und mit der Digitalisierung besser umgehen als KMU, sind sie dennoch mit einigen ganz ähnlichen Herausforderungen wie dem Verwaltungsaufwand und dem Fachkräftemangel konfrontiert. Im Vergleich mit großen Unternehmen können sie in wesentlichen Leistungsbereichen nicht mithalten. Eine solche Definition ist auch erforderlich, um die politischen Maßnahmen, die den spezifischen Bedürfnissen kleiner Midcap-Unternehmen tragen, kohärenter zu gestalten. Daher ist es angezeigt, auf Unionsebene eine förmliche Definition des Begriffs "kleine Midcap-Unternehmen" zu erarbeiten, die den Weg für politische Maßnahmen, die auf dieses spezifische Geschäftssegment von Unternehmen fokussiert sind, ebnen könnte.

(4) Eine Definition des Begriffs "kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung" wird bereits im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 6 und der Leitlinien zur Risikofinanzierung 7 verwendet, um festgestelltes Marktversagen zu beheben, das durch gezielte öffentliche finanzielle Unterstützung aus nationalen Mitteln behoben werden kann. Der Zweck einer allgemeinen Definition kleiner Midcap-Unternehmen besteht jedoch nicht darin, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen verwendete Definition an sich zu übernehmen, sondern als Grundlage für gezielte politische Unterstützung zu dienen, die Unternehmen dabei helfen kann, in relevanten und wichtigen Sektoren zu expandieren. Die Definition kleiner Midcap-Unternehmen in dieser Empfehlung lässt die Schwellenwerte unberührt, die im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen als angemessen erachtet werden.

(5) Mehrere Mitgliedstaaten wie Frankreich und Deutschland 8 haben bereits Definitionen für Unternehmen eingeführt, die weder kleine noch mittlere, aber auch keine großen Unternehmen sind. Entsprechend der Logik eines EU-Binnenmarkts ohne Binnengrenzen würde die Anwendung gemeinsamer Kriterien bei der Bezugnahme auf kleine Midcap-Unternehmen dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Behandlung der Unternehmen in der gesamten EU zu gewährleisten.

(6) Es besteht eine enge Wechselbeziehung zwischen nationalen Maßnahmen und Maßnahmen der Union zur Unterstützung kleiner Midcap-Unternehmen, z.B. im Zusammenhang mit den Strukturfonds oder der Forschung. Es ist daher notwendig, Situationen zu vermeiden, in denen die Union ihre Maßnahmen auf eine andere Kategorie von Unternehmen ausrichtet als die Mitgliedstaaten. Ferner ist es notwendig, die Verwendung einer gemeinsamen Definition durch Kommission, Mitgliedstaaten, Europäische Investitionsbank (EIB) und Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu empfehlen, um Kohärenz und Wirksamkeit der auf kleine Midcap-Unternehmen ausgerichteten Maßnahmen zu verbessern. Die Verwendung einer gemeinsamen Definition ist auch erforderlich, um die potenziellen Risiken von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend zu mindern.

(7) In Artikel 2 Nummer 103e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 9 und in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen 10 ist bereits eine Definition kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung bzw. kleiner Midcap-Unternehmen enthalten. Es wird als wichtig erachtet, auf den dadurch gewonnenen Erfahrungen und Fachkenntnissen aufzubauen, wenn dieses spezifische Segment von Unternehmen künftig durchgängiger berücksichtigt wird. Im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext sollte die Definition jedoch Unternehmen umfassen, die dreimal so groß sind wie KMU, um die Expansion von Unternehmen besser begleiten und eine größere Zahl von Unternehmen abdecken zu können 11.

(8) Die Fokussierung auf kleine Midcap-Unternehmen wurde als gerechtfertigt erachtet, da in der Folgenabschätzung von 2014 zur Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen" 12 die "Finanzierungslücke" als ein Marktversagen ermittelt wurde, das KMU nicht nur in der Früh- und Startphase, sondern auch in ihrer späteren Expansions- und Wachstumsphase betrifft. In dem Bericht wurde klargestellt, dass kleine Midcap-Unternehmen in einigen Fällen mit demselben Marktversagen konfrontiert sein könnten wie KMU, soweit sich noch in der Wachstumsphase befinden.

(9) Damit Unternehmen nahtlos über das KMU-Segment hinaus und in das Segment der kleinen Midcap-Unternehmen hinein expandieren können, ist es wichtig, dass die Definitionen sowohl für KMU als auch für kleine Midcap-Unternehmen auf denselben Grundsätzen beruhen und dass es keine Überschneidungen zwischen den beiden Definitionen gibt. Es ist auch notwendig, festzulegen, was unter kleinen Midcap-Unternehmen zu verstehen ist, um die Kohärenz der politischen Maßnahmen zu gewährleisten und den Übergang für Unternehmen, die aus der KMU-Definition herauswachsen, zu erleichtern.

(10) Nach den Artikeln 54, 101 und 102 AEUV ist unabhängig von der Rechtsform jede Einheit als Unternehmen anzusehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

(11) Das Kriterium der Mitarbeiterzahl, das als das wichtigste Kriterium gilt, sollte als Hauptkriterium beachtet werden. Die Einführung ergänzender finanzieller Kriterien ist dennoch erforderlich, um Unternehmen mit einem außergewöhnlich hohen Geschäftsumfang, gemessen am Umsatz, sowie Unternehmen mit außerordentlich hohen Vermögenswerten, gemessen an ihrer Bilanz, von der Definition auszunehmen. Es wäre nicht erstrebenswert, als einziges finanzielles Kriterium den Umsatz heranzuziehen, da der Umsatz von Unternehmen im Bereich Handel und Vertrieb durch die Art ihrer Tätigkeiten über dem des verarbeitenden Gewerbes liegt. Das Kriterium des Umsatzes sollte also mit dem der Bilanzsumme - einem Kriterium, das die Gesamtheit des Wertes eines Unternehmens widerspiegelt - kombiniert werden, und ein Unternehmen sollte nur dann von der Definition eines kleinen Midcap-Unternehmens ausgeschlossen werden, wenn sowohl der Umsatz als auch die Bilanz die Schwellenwerte überschreiten.

(12) Die finanziellen Schwellenwerte und die Mitarbeiterschwellenwerte müssen Obergrenzen darstellen. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF können Schwellenwerte festlegen, die unter den unter Nummer 2 des Anhangs festgelegten Schwellenwerten der Union liegen, um ihre Maßnahmen auf ein bestimmtes Segment kleiner Midcap-Unternehmen auszurichten. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren können die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF - unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union und der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen - für die Umsetzung ihrer Politikbereiche gegebenenfalls auch einzig und allein das Kriterium der Mitarbeiterzahl heranziehen.

(13) Damit sich die wirtschaftliche Stellung der Midcap-Unternehmen besser erfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein echtes Midcap-Unternehmen verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt, ob sie über Beteiligungen verfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht (Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unternehmen verbunden sind. Der in der Empfehlung 2003/361/EG angegebene Beteiligungsgrad von 25 %, bei dessen Unterschreitung ein Unternehmen als autonom gilt, sollte auch für die Definition kleiner Midcap-Unternehmen beibehalten werden.

(14) Damit die Expansion von Unternehmen über das KMU-Segment hinaus, die Eigenmittelfinanzierung von Midcap-Unternehmen sowie die Förderung der ländlichen und lokalen Entwicklung erleichtert werden, sollten die Unternehmen auch dann als eigenständig betrachtet werden, wenn die Beteiligung bestimmter Kategorien von Investoren, die bei diesen Finanzierungen und Gründungen eine positive Rolle spielen, 25 % oder mehr erreicht. Dies sollte auch für Investitionen in Höhe von bis zu 5.000.000 EUR durch "Business Angels" (natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind) gelten, da diese über Erfahrung in der Unternehmensführung sowie über Fähigkeiten und Kontakte, die sie dem Unternehmen im Vergleich zu anderen Risikokapitalinvestoren zugutekommen lassen bzw. vermitteln, verfügen. Durch ihre Kapitalbeteiligungen wird auch die Tätigkeit von Risikokapitalinvestoren ergänzt.

(15) Damit innovative Unternehmen weiterhin Mittel aus alternativen Investmentfonds wie Risikokapital- oder Private-Equity-Fonds beschaffen können, um ihre Geschäftstätigkeit oder ihr Wachstum zu finanzieren, sollten diese Unternehmen für die Zwecke der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der in dieser Empfehlung festgelegten finanziellen Obergrenzen nicht als verbundene Unternehmen gelten. Um der derzeitigen Marktpraxis Rechnung zu tragen, die darin besteht, durch Risikokapital- oder Private-Equity-Fonds in innovative Unternehmen zu investieren, sollte festgelegt werden, dass in Fällen, in denen die Unternehmen und der alternative Investmentfonds und dessen Verwalter durchgängig eine separate Rechnungsführung verwenden und der alternative Investmentfonds über eine vorab festgelegte Anlagestrategie für den Ausstieg aus dem Unternehmen - auch durch die Realisierung des Wertes durch den Verkauf des Unternehmens oder auf andere Weise- verfügt, diese Unternehmen nicht als verbundene Unternehmen gelten sollten.

(16) Der Einfachheit halber sollten die Mitgliedstaaten und Unternehmen bei der Definition verbundener Unternehmen die Bedingungen des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 heranziehen, soweit diese Bedingungen für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung geeignet sind. Damit Anreize für Kapitalbeteiligungen an kleinen Midcap-Unternehmen geschaffen werden, sollte für bestimmte Arten von Investoren die Vermutung gelten, dass sie keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben, sofern diese Investoren im Einklang mit Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2013/34/EU nicht unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen.

(17) Damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung kleiner Midcap-Unternehmen nur den Unternehmen zugutekommt, bei denen ein echter Bedarf besteht, sollten auch die Beziehungen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen. Im Sinne der Beschränkung der Prüfung dieser Situationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß sollte die Prüfung dieser Beziehungen auf den relevanten Markt oder auf benachbarte Märkte begrenzt werden, wobei auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft 14 Bezug genommen wird.

(18) Zur Vermeidung willkürlicher Unterscheidungen zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats und im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig zu bestätigen, dass ein Unternehmen, dessen Unternehmensanteile oder Stimmrechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden, kein kleines Midcap-Unternehmen ist.

(19) Damit der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringert und die Bearbeitung administrativer Vorgänge, für die die Einstufung als kleines Midcap-Unternehmen erforderlich ist, erleichtert und beschleunigt wird, sollte es Unternehmen erlaubt sein, zur Bescheinigung bestimmter Merkmale des betroffenen Unternehmens eidesstattliche Erklärungen zu verwenden.

(20) Es erscheint geboten, die Zusammensetzung der für die Definition kleiner Midcap-Unternehmen ausschlaggebenden Mitarbeiterzahl zu präzisieren. Im Hinblick auf die Förderung einer Verbesserung der beruflichen Ausbildung sollten die Auszubildenden und die aufgrund eines Ausbildungsvertrages beschäftigten Personen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt werden. Auch Mutterschafts- und Elternurlaub sollten nicht in die Berechnung der Mitarbeiterzahlen eingehen.

(21) Die aufgrund ihrer Beziehungen zu und Beteiligung an anderen Unternehmen definierten verschiedenen Unternehmenstypen - ob eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen - entsprechen objektiv unterschiedlichen Integrationsgraden. Daher sollte empfohlen werden, für jeden dieser Unternehmenstypen differenzierte Modalitäten für die Berechnung der Zahlenwerte anzuwenden, die den Umfang ihrer Tätigkeit und ihrer Wirtschaftskraft darstellen.

(22) Um sicherzustellen, dass die Kommission die Verwendung der in dieser Empfehlung enthaltenen Definition des Begriffs "kleine Midcap-Unternehmen" bzw. Bezugnahmen auf diese Definition dokumentiert, sollten die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF aufgefordert werden, die Kommission über diese Verwendungen bzw. Bezugnahmen zu unterrichten.

(23) Damit die Kommission Statistiken erstellen kann, in denen diese Definition berücksichtigt wird, müssten Informationen über zusätzliche Kriterien bezüglich der Größe (Umsatz, Bilanzsumme) erhoben werden. Um zusätzliche Erhebungen zu vermeiden und den Aufwand für die Unternehmen zu begrenzen, sollten die nationalen statistischen Stellen nachhaltig Zugang zu den einschlägigen Verwaltungsquellen in den Mitgliedstaaten erhalten

- empfiehlt:

  1. Die vorliegende Empfehlung hat die Definition des Begriffs "kleine Midcap-Unternehmen" zum Gegenstand, die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im Europäischen Wirtschaftsraum verwendet wird.
  2. Den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird empfohlen,
    1. bei der Durchführung ihrer für kleine Midcap-Unternehmen bestimmten Programme die im Anhang festgelegte Definition zu verwenden;
    2. die für die Verwendung der unter Nummer 2 des Anhangs angeführten Größenklassen notwendigen Schritte zu ergreifen, was insbesondere im Hinblick auf die Bestandsaufnahme der von ihnen eingesetzten Finanzinstrumente der Union gilt.
  3. Bei den unter Nummer 2 des Anhangs angegebenen Schwellenwerten handelt es sich um Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF können niedrigere Schwellenwerte ansetzen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit offen, bei der Umsetzung bestimmter Politikbereiche - unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union und der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen - gegebenenfalls einzig und allein das Kriterium der Mitarbeiterzahl zugrunde zu legen.
  4. Die von der Kommission erstellten Statistiken sollten anhand der im Anhang dargelegten Definition kleiner Midcap-Unternehmen dargestellt werden. Für die Zwecke die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken bei möglichst geringem Beantwortungsaufwand fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der nationalen statistischen Stellen zu den einschlägigen administrativen Datenquellen zu gewährleisten.
  5. In Rechtsvorschriften der Union oder Unionsprogrammen, die geändert oder angenommen werden sollen, und in denen der Begriff "kleine Midcap-Unternehmen" erwähnt wird oder Unternehmen, die den Angaben des Anhangs entsprechen, im Fokus stehen, sollte auf die Definition der vorliegenden Empfehlung Bezug genommen werden.
  6. Während der Übergangszeit können die derzeitigen Unionsprogramme, die sich auf kleine Midcap-Unternehmen beziehen, weiterhin zugunsten der Unternehmen durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Programme als kleine Midcap-Unternehmen angesehen wurden. Rechtlich bindende Verpflichtungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme eingegangen wurden, sollten unberührt bleiben.
  7. Es wird empfohlen, bei jeder Änderung der Definition des Begriffs "kleine Midcap-Unternehmen" in den Programmen auf die im Anhang dargelegte Definition zurückzugreifen.
  8. Die Kommission sollte die Anwendung der im Anhang dargelegten Definition bis zum 31. Mai 2030 überprüfen, damit Erfahrungswerten und den wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union Rechnung getragen werden kann.
  9. Bei der Überprüfung der in Absatz 8 dargelegten Definition sollte die Kommission sicherstellen, dass keine Überschneidungen mit den kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG bestehen.
  10. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EIB und den EIF gerichtet.
  11. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF werden aufgefordert, die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben.
  12. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF werden ferner aufgefordert, die Kommission unverzüglich über jede von ihnen ergriffene Maßnahme zu unterrichten, in der auf die im Anhang enthaltene Definition des Begriffs "kleine Midcap-Unternehmen" Bezug genommen, ihr Wortlaut wiedergegeben oder diese anderweitig verwendet wird.

Brüssel, den 21. Mai 2025

1) POLITISCHE LEITLINIEN FÜR DIE KÜNFTIGE EUROPÄISCHE KOMMISSION 2024-2029.

2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0030.

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - KMU-Entlastungspaket, COM(2023) 535 final vom 12. September 2023.

4) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

5) Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Dachs, B., Siedschlag, I., Yan, W. et al., Study to map, measure and portray the EU mid-cap landscape - Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, https://data.europa.eu/doi/10.2873/546623.

6) https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/general-block-exemption-regulation.html.

7) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.508.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AC%3A2021%3A508%3ATOC.

8) In Frankreich werden Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 250 und 4.999 in die Kategorie "Entreprises de taille intermédiaire" eingestuft (https://www.insee.fr/fr/metadonnees/definition/c2034). In Deutschland werden Unternehmen mit 50 bis 499 Beschäftigten unter der Bezeichnung "Mittlere Unternehmen" erfasst (Institut für Mittelstandsforschung Bonn (ifm-bonn.org)), und es wird häufig der Begriff "Mittelstand" verwendet, um Unternehmen abzudecken, die sich weniger durch die Zahl der Beschäftigten als durch gemeinsame Werte wie Unabhängigkeit und Einheit von Eigentum und Leitung charakterisieren lassen (https://www.kfw.de).

9) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

10) Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, C/2021/8712 (ABl. C 508 vom 16.12.2021 S. 1).

11) Im Sinne der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

12) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen "Impact Assessment accompanying the document Communication from the Commission Guidelines on State aid to promote risk finance investment," SWD (2014) 6.

13) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

14) ABl. C 372 vom 09.12.1997 S. 5.

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Definition kleiner Midcap-Unternehmen Anhang

1. Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

2. Mitarbeiterzahl und finanzielle Schwellenwerte

Die Kategorie der kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden "kleine Midcap-Unternehmen") setzt sich aus Unternehmen zusammen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, die weniger als 750 Personen beschäftigen und die einen Jahresumsatz von höchstens 150 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 129 Mio. EUR beläuft.

3. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

3.1. Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne der Nummer 3.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummer 3.5 gilt.

3.2. "Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Nummer 3.4 gelten und bei denen ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummer 3.5 - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens) hält.

3.3. Außer in den unter Nummer 3.4 angeführten Fällen wird ein Unternehmen nicht als kleines Midcap-Unternehmen angesehen, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

3.4. Abweichend von Nummer 3.2 kann ein Unternehmen jedoch weiterhin auch dann als eigenständig - also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen - gelten, wenn sich 25 % oder mehr seines Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einer der folgenden Kategorien von Investoren befinden, sofern die Bedingung erfüllt ist, dass diese Investoren nicht im Sinne der Nummer 3.5 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:

  1. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapital- oder Private-Equity-Fonds, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren ("Business Angels"), sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen 5.000.000 EUR nicht überschreitet;
  2. Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
  3. institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
  4. autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern.

3.5. "Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  4. ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern die unter Nummer 3.4 genannten Investoren nicht unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens eingreifen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Interessenträger besitzen.

3.5.1. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der unter Nummer 3.4 genannten Investoren untereinander in einer der unter Nummer 3.5 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

3.5.2. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der unter Nummer 3.5 genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Für die Zwecke dieser Nummer gilt als "benachbarter Markt" der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, wobei die Daten über die unter Nummer 2 genannten Schwellenwerte vorzulegen sind.

3.5.3. Hat ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in ein Unternehmen investiert, so sollten für die Zwecke der Nummer 3.5 folgende Unternehmen nicht als "verbundene Unternehmen" gelten:

  1. das Unternehmen und der alternative Investmentfonds;
  2. das Unternehmen und der Verwalter des alternativen Investmentfonds;
  3. das Unternehmen und ein anderes Unternehmen, in das dieser alternative Investmentfonds investiert hat.

Unterabsatz 1 gilt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der alternative Investmentfonds und sein Verwalter sowie die betreffenden Unternehmen verwenden durchgängig eine separate Rechnungsführung;
  2. der alternative Investmentfonds und sein Verwalter haben eine vorab festgelegte Anlagestrategie für den Ausstieg aus dem bzw. den betreffenden Unternehmen, unter anderem durch die Realisierung des Wertes durch Verkauf des Unternehmens oder auf andere Weise.

4. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben. Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

4.1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

4.2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die unter Nummer 2 genannten Mitarbeiterzahlen oder die finanziellen Schwellenwerte über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines kleinen Midcap-Unternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Überschreitung kommt.

4.3. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

5. Mitarbeiterzahl

5.1. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind (im Folgenden "Jahresarbeitseinheiten"). Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt. In die Mitarbeiterzahl geht Folgendes ein:

  1. Lohn- und Gehaltsempfänger;
  2. für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind;
  3. mitarbeitende Eigentümer;
  4. Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

5.2. Lehrlinge oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehrlings- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

6. Erstellung der Daten des Unternehmens

6.1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

6.2. Die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen nach Nummer 3 hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird. Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

6.3. Bei der Anwendung der Nummer 6.2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung der Nummer 6.2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Nummer 6.2 Absatz 2 genannten Anteil entspricht.

6.4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird diese berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).


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