Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1109 der Kommission vom 26. Mai 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3506)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1109 vom 28.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Tierpopulationen sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss 2025/638 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 5. März 2025 im Kreis Bihor bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(5) Darüber hinaus ist in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 vorgesehen, dass Rumänien die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden Maßnahmen in den in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebieten und bis zu den in dem genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten anwendet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 sieht ferner vor, dass Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenze dieser Gebiete bis zu den in dem genannten Anhang für die einzelnen Gebiete aufgeführten Zeitpunkten verboten sind. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere das genannte Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Auslaufen der in den Schutz- und Überwachungszonen, die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelistet sind, gelten.
(6) Die seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 verfügbar gewordenen Daten zur Seuchenüberwachung im Kreis Bihor reichen noch immer nicht aus, um die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer zu bewerten. Daher muss die Provinz Bihor weiterhin unter den Gebieten gelistet werden, in denen die für weitere Sperrzonen geltenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewandt werden. Insbesondere sollte die Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem Kreis Bihor in Gebiete außerhalb der Außengrenze dieses Kreises weiterhin verboten bleiben. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage im Kreis Bihor ist es erforderlich, die Dauer der weiteren Sperrzone bis zum 30. September 2025 zu verlängern. Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche ausgehend von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die mit dem vorliegenden Beschluss an Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 26. Mai 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission vom 25. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525 (ABl. L, 2025/638, 28.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/638/oj).
| Anhang |
"Anhang II
| Land | Verwaltungsbereich | Gemäß Artikel 2 ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
| Rumänien | Kreis Bihor | Das gesamte Gebiet des Kreises Bihor | 30.9.2025" |
| ENDE |