Delegierte Verordnung (EU) 2025/1117 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 im Hinblick auf die Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen und die Anforderungen an die funktionale Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1117 vom 12.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit Königszapfenkupplungen für Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge verwendet werden können, muss deren funktionale Sicherheit gewährleistet werden. Daher ist es notwendig, Anforderungen für die Bremsen bei solchen Kombinationen von Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen einzuführen.
(2) Eine beträchtliche Anzahl von Anhängefahrzeugen wird nach wie vor mit Einleitungs-Kupplungen betrieben. Damit durch falsch angeschlossene Bremssysteme verursachte Unfälle vermieden werden und sichergestellt ist, dass mit einem Einleitungs-System ausgerüstete Anhängefahrzeuge ordnungsgemäß funktionieren, wenn sie an mit zwei Steuerleitungen ausgerüsteten Zugmaschinen angeschlossen sind, sollten die Anforderungen für solche Kombinationen festgelegt werden, um das erforderliche Sicherheitsniveau mittels Anforderungen an die Typgenehmigung zu gewährleisten.
(3) In der UN-Regelung Nr. 148 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 4, 6, 7, 23, 38, 50, 77, 87 und 91 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 148 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 148 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.
(4) In der UN-Regelung Nr. 149 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 19, 98, 112, 113, 119 und 123 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 149 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 149 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.
(5) In der UN-Regelung Nr. 150 werden die Bestimmungen der UN-Regelungen Nr. 3, 27, 69, 70 und 104 zu einer einzigen UN-Regelung zusammengefasst, um die UN-Regelungen für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen zu vereinfachen und für mehr Klarheit zu sorgen sowie die Komplexität der Anforderungen zu konsolidieren und zu straffen, indem die Zahl der UN-Regelungen durch eine redaktionelle Maßnahme verringert wird, ohne die bis zum Inkrafttreten der UN-Regelung Nr. 150 bereits geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern. Daher sollte die UN-Regelung Nr. 150 in die Liste der geltenden UN-Regelungen als alternative Anforderung aufgenommen werden.
(6) Die Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/68 2 und (EU) 2015/208 3 der Kommission sind sicherheitsbezogen und spiegeln zudem die technologischen Entwicklungen wider. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, sie in einem einzigen Rechtsakt anzunehmen.
(7) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, ist es angebracht, bereits für andere Fahrzeugklassen mit Elektroantrieb entwickelte Anforderungen an die elektrische Sicherheit einzuführen, auf die weitere Anforderungen in Bezug auf mechanische Auswirkungen, Dauerhaftigkeit, Cybersicherheit und Softwareaktualisierungen folgen werden.
(8) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Die an den Artikeln 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 vorgenommenen Änderungen spiegeln die tatsächliche technische Entwicklung wider. Es würde zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen, die Fahrzeughersteller dazu zu verpflichten, lediglich für den kurzen Zeitraum vor der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Produktionsanpassung vorzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, diese Verordnung so rasch wie möglich und rückwirkend anzuwenden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
"25. 'Starrdeichsel-Anhängefahrzeug' bezeichnet ein Anhängefahrzeug der Klasse R oder S, bei dem eine Achse oder Achsengruppe mit einer Deichsel ausgestattet ist, welche konstruktionsbedingt eine erhebliche statische Last auf die Zugmaschine überträgt, und auf das die Definition eines gezogenen Fahrzeugs mit Zentralachse nicht zutrifft; geringfügige senkrechte Bewegungen bei einer Starrdeichsel sind zulässig; eine hydraulisch einstellbare Deichsel mit Gelenk gilt als Starrdeichsel."
2. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Anforderungen für Bremsanlagen, die mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen und damit ausgerüsteten Fahrzeuge verbunden werden können
(1) Die Wirkungsanforderungen für Zugmaschinen, die mit Bremsanlagen ausgerüstet sind, die mit hydraulischen Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verbunden werden können, sind in Anhang XIII festgelegt.
(2) Die Fahrzeughersteller dürfen Bremssysteme, die sich nur für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse eignen, nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen."
3. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 verbieten die nationalen Behörden die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Bremssystemen, die sich nur für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse eignen."
4. Anhang XIII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I und XXIV werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.01.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/68/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.02.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/208/oj).
| Anhang I |
Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anforderungen für hydraulische Bremssysteme, die mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verbunden werden können "
2. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
"1.1. Die in Anhang I Nummer 2.1.5.1.1 genannte hydraulische Steuerleitung der Zugmaschine kann als Einleitungs-Hydraulikanschluss betrieben werden, sofern die an diesem Anschluss erzeugten Drücke den Bestimmungen unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 entsprechen."
| Anhang II |
Die Anhänge I und XXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I werden in der Tabelle die folgenden Zeilen angefügt:
| "148 1 | Lichtsignaleinrichtungen | Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung | ABl. L 347 vom 30.09.2021 S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1719/oj | T, C, R und S |
| 149 2 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung | ABl. L 347 vom 30.09.2021 S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1720/oj | T und C |
| 150 3 | Retroreflektierende Einrichtungen | Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung | ABl. L 347 vom 30.09.2021 S. 297, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1721/oj | T, C, R und S |
| 1) Die UN-Regelung Nr. 148 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 4, 6, 7, 23, 38, 50, 77, 87 und 91 verwendet werden.
2) Die UN-Regelung Nr. 149 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 19, 98, 112, 113, 119 und 123 verwendet werden. 3) Die UN-Regelung Nr. 150 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 3, 27, 69, 70 und 104 verwendet werden." | ||||
2. In Anhang XXIV erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse von mehr als 60 V (Gleichstrom) bis 1.500 V (Gleichstrom) oder von mehr als 30 V (Wechselstrom) bis 1.000 V (Wechselstrom) liefern, entsprechen den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission *.
Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse zwischen 32 V (Gleichstrom) bis 60 V (Gleichstrom) und/oder von 21 V (Wechselstrom) bis 30 V (Wechselstrom) liefern, entsprechen - mit Ausnahme der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu den IP-Klassen, der Nummer 2.1.6.3 zur Farbkennzeichnung und der Nummer 2.3 zum Isolationswiderstand - den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.01.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/3/oj)."
| ENDE |